AS 1999 75
Verordnung über die Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft
Verordnung über die Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes1 und auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes2, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Einfuhren von Hunde- und Katzenfutter des Zollkontin- gents Nr. 32 aus der Europäischen Gemeinschaft (EG).
Art. 2 Einfuhrzölle
1 Bei der Einfuhr von Hunde- und Katzenfutter werden die Zölle nach Anhang 1 des
Zolltarifgesetzes (Generaltarif)3 erhoben. 2 Die Zölle nach Absatz 1 werden den Zollkontingentanteilsinhabern auf Gesuch hin von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückerstattet, sofern ihr innert 60 Tagen nach der Zuteilung des Zollkontingentsanteils die Zuteilungsverfügung des Bun- desamtes für Landwirtschaft (Bundesamt), die Zollausweise und die notwendigen Ursprungszeugnisse (Ausfuhrlizenz AGREX der EG) vorgelegt werden.
Art. 3 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
1 Die Zollkontingentsanteile werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche
beim Bundesamt zugeteilt.
2 Am Tag der Ausschöpfung des Zollkontingents wird die Restmenge proportional
auf die an diesem Tag eingegangenen Bewilligungsgesuche zugeteilt.
Art. 4 Gesuche
1 Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen beim Bundesamt schriftlich und unter
Beilage der Zollausweise eingereicht werden.
2 Dem Gesuch muss die entsprechende Ausfuhrlizenz AGREX der EG beigelegt
werden.
SR 916.011.5
1998-0176 75
Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der EG AS 1999
3 Mit der Ausfuhrlizenz AGREX der EG ist nachzuweisen, dass alle zur Fabrikation
verwendeten Getreide, Zucker, Melassen, Milchprodukte und landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Kapitels 3 des Zolltarifs sowie alles Fleisch vollständig in der EG erzeugt worden sind und dass für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse reduzierte oder keine Exporterstattungen der EG ausgerichtet wurden.
4 Die zollmeldepflichtige Person hat die Ausfuhrlizenz AGREX in der Zolldeklara-
tion zu vermerken und dem Zollamt vorzulegen.
Art. 5 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Eidgenössische Zollverwaltung betraut ist.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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