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AS 1999 754

Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr

Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebVBAV)

vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 94 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt, Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 19173 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffsunternehmungen, Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 4 über den Umweltschutz sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 5 über die Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen der Konzessions-,

Aufsichts-, und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzüge, Schlittenseil- bahnen und ähnliche Verkehrsarten. 2 Sie regelt auch die Gebühren für Dienstleistungen beim Vollzug von völkerrechtli- chen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.

Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch in der Regel zusammen mit der Ge- bühr gefordert. 2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie so- lidarisch.

3 Zur Bezahlung einer angemessenen Gebühr können auch Dritte, die sich an einem

von ihnen nicht veranlassten behördlichen Verfahren beteiligen, verpflichtet werden,

SR 742.102

754 1998-0220

Gebühren im Aufgabenbereich des BAV AS 1999

wenn sie darin unerhebliche oder zum Vornherein als aussichtslos erscheinende Be- gehren geltend machen.

Art. 3 Gebührenfreiheit

1 Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit,

wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.

2 Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen,

wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch ge- bührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersu- chen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlas- sen.

3 Unternehmungen, die im Auftrag des Bundes Bauprojekte durchführen oder dem

Bund obliegende Dienstleistungen erbringen, können von der Gebührenpflicht be- freit werden.

4 Die Regalgebühren werden nicht erhoben für Angebote, die Abgeltungen der öf-

fentlichen Hand erhalten oder im Konzept BAHN 2000 enthalten sind.

Art. 4 Gebührenarten In dieser Verordnung gelten als: a. Konzessions- bzw. Bewilligungsgebühren:

1. Grundgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Ertei-

lung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. ei- ner Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzes- sion bzw. Bewilligung festgelegt sind,

2. Regalgebühr: die Gebühr für das mit der Konzession bzw. Bewilligung

erteilte, erneuerte oder erweiterte Transportrecht; b. Aufsichtsgebühren:

1. Plangenehmigungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung und die Ge-

nehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, ein- schliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Typenzulassung der Bauelemente, Anlagen, Fahrzeuge oder deren Teile,

2. Betriebsbewilligungsgebühr: die Gebühr für die Erprobung, die Abnahme,

die Erteilung und die Änderung der Bewilligung zur Eröffnung des Be- triebes für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmun- gen sowie für die Bewilligung zur Inverkehrsetzung umgebauter oder von anderen Unternehmen übernommener Fahrzeuge,

3. jährliche Kontrollgebühr: die jährlich erhobene pauschale Gebühr für re-

gelmässige technisch-betriebliche Kontrollen und Inspektionen von Bau- ten, Anlagen und Fahrzeugen der konzessionierten Eisenbahn-, Schiff- fahrts- und Seilbahnunternehmungen sowie von Bauten und Anlagen der konzessionierten Trolleybusunternehmungen,

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Gebühren im Aufgabenbereich des BAV AS 1999

4. Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technisch-

betriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Unternehmen; c. besondere Verwaltungsgebühren: die Gebühren für Verwaltungsverfahren so- wie für die übrigen Dienstleistungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zu- stimmungs-, Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen, insbesondere Abklä- rungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Ak- teneinsicht.

Art. 5 Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich an- fallen, namentlich: a. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 19966 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen; b. Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder für die Beschaffung von Unterlagen oder Material verur- sacht werden; c. Porti, Telefon-, Telegramm-, Telex- oder Telefaxkosten, Bank- oder Postspe- sen; d. Reise- und Transportkosten; e. Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen; f. Abgabe von Vervielfältigungen, einschliesslich Fotokopien.

Art. 6 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist ein Gebührenrahmen

festgelegt, so richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach Zeitaufwand.

2 Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer des verliehenen Trans-

portrechts auf Grund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Mona- ten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken. Der er- mittelte Gebührenansatz ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Interesses und Nutzens des Gebührenpflichtigen sowie des öffentlichen Interesses zu erhöhen oder zu ermässigen.

Art. 8 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu

50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

6 SR 172.311

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Gebühren im Aufgabenbereich des BAV AS 1999

Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren

1 Das Bundesamt kann die Gebühren herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige

Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist.

2 Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession

und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren teilweise oder ganz erlassen.

3 Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen

sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten wer- den in der Regel keine Gebühren erhoben.

Art. 10 Voranschlag

1 Der Gebührenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen

Gebühren und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag. 2 Gebührenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentli- chen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über die voraussichtli- chen Gebühren und Auslagen unterrichtet werden.

3 Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.

Art. 11 Gebührenbezug

1 Das Bundesamt bezieht die Gebühren in der Regel unmittelbar, nachdem die

Dienstleistung ausgeführt worden ist.

2 Für Gebühren kann ein Vorschuss verlangt werden, wenn es besondere Verhältnis-

se rechtfertigen, namentlich wenn der Gebührenpflichtige im Ausland wohnt oder mit der Bezahlung früherer Gebühren im Verzug ist. Die Dienstleistung wird nicht erbracht, solange der Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessions- und Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behan- delt. 3 Die jährliche Kontrollgebühr wird für das laufende Jahr bis zum 30. Juni bezogen.

4 Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme eingezogen werden.

Art. 12 Rückerstattung von Gebühren

1 Die Vorschüsse für Gebühren werden zurückerstattet:

a. in dem Betrag, um den sie den Aufwand des Bundesamtes übersteigen, wenn der Gebührenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regal- gebühr wird in diesem Fall ganz zurückerstattet; b. in dem Betrag, um den sie die festgesetzte Gebühr übersteigen; c. ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt. 2 Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalgebühr angemessen zurückerstattet.

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Gebühren im Aufgabenbereich des BAV AS 1999

3 Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Be-

stimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren zurückerstattet.

Art. 13 Gebührenverfügung

1 Die Gebühren werden in einer Verfügung festgesetzt.

2 Die Verfügung gibt Aufschluss über die Gebühr und setzt die Zahlungsweise so-

wie die Zahlungsfrist fest.

Art. 14 Rechtsmittel Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde er- hoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind an- wendbar.

Art. 15 Fälligkeit

1 Die Gebühr wird fällig:

a. 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung; b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

Art. 16 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

2. Abschnitt: Konzessionen, Bewilligungen und Regalgebühr

Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession, Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb Die Grundgebühr beträgt für: Franken a. Erteilung und Ausdehnung der Konzession 5000 b. Erneuerung und Änderung der Konzession 2000 c. Übertragung der Konzession 500 d. Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeit- aufwand berechnet werden.

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Art. 18 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und -bewilligung Die Grundgebühr beträgt für: Franken a. Erteilung und Ausdehnung der Konzession oder Bewilligung 2000 b. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 1000 c. Übertragung der Konzession oder Bewilligung 500 d. Konzession für tariflich integrierte Ergänzungsangebote auf bereits konzessionierten Linien 500 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeit- aufwand berechnet werden.

Art. 19 Regalgebühren Die Regalgebühr wird erhoben bei Erteilung, Ausdehnung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung, soweit diese zum regelmässigen Personentransport ermächtigt. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung: a. für Seilbahnen einschliesslich Standseilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung; b. für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr pauschal 500 Franken; c. für alle anderen Verkehrsmittel 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität.

3. Abschnitt: Eisenbahnen

Art. 20 Gebühren für Netzzugang nach Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19987 (NZV) Die Gebühr für die Erteilung der Netzzugangsbewilligung beträgt 800–3000 Fran- ken, für deren Erneuerung 500–2000 Franken. Die Gebühr für den Entzug wird nach Aufwand berechnet.

Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsbescheinigung nach NZV

1 Die Gebühr für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 7

NZV beträgt 300–5000 Franken. Sie bemisst sich degressiv nach der Länge der Strecke, für die die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird, sowie nach der Kom- plexität und Dringlichkeit der Prüfung. 2 Die Gebühr für die Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung beträgt die Hälfte des für die Ausstellung erhobenen Betrages, mindestens jedoch 300 Franken.

3 Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.

7 SR 742.122; AS 1999 ...

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Gebühren im Aufgabenbereich des BAV AS 1999

Art. 22 Gebühren für die Prüfung von Triebfahrzeugführenden

1 Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für:

Franken a. die Abschlussprüfung 800 b. die Wiederholung einer Prüfung 300 c. die Prüfung für eine höhere Ausweiskategorie 400 d. Entscheide über die Prüfungsergebnisse nach Buchstaben a–c 100 e. die erstmalige Ausstellung des Ausweises 100 f. die Änderung oder die Erneuerung des Ausweises 60 2 Die Gebühren für die ärztliche Eignungsuntersuchung einschliesslich Bericht und für die Durchführung von Administrativmassnahmen bemisst sich nach dem Zeit- aufwand.

Art. 23 Plangenehmigungsgebühr

1 Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG beträgt

500–30 000 Franken. Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Ein- sprachen. 2 Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien beträgt 700–20 000 Franken.

3 Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezo-

gen werden.

4 Im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zu-

gesprochen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im kombinierten Plange- nehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 115 des Bundesgesetzes über die Enteignung8.

Art. 24 Betriebsbewilligungsgebühr Die Betriebsbewilligungsgebühr wird nach Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt jedoch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchstens 1000 Franken.

Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen und Anlagen

1 Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Ty-

penskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18 Absatz 1bis EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch minde- stens 400 Franken.

2 Die Gebühr für die Genehmigung von Bauten nach Artikel 18a EBG beträgt je

nach Zeitaufwand 200–15 000 Franken.

3 Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 der Eisenbahnverordnung vom

23. November 19839 bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

8 SR 711 9 SR 742.141.1

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Art. 26 Jährliche Kontrollgebühr Die Infrastrukturbetreiberin hat eine jährliche Kontrollgebühr zu entrichten. Diese beträgt 300–50 000 Franken. Die Gebühr bemisst sich degressiv nach der Länge der Strecke.

4. Abschnitt: Automobile

Art. 27 Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Kon- zession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je: Franken a. Leichter Motorwagen, Kleinbus 100 b. Autobus 140 c. Gelenkbus 160 d. Personentransportanhänger 140 e. Sachentransportanhänger 70

5. Abschnitt: Trolleybusse

Art. 28 Plangenehmigungsgebühr

1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.

2 Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.

Art. 29 Betriebsbewilligungsgebühr Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt jedoch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchstens 1000 Franken.

Art. 30 Kontrollgebühren

1 Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtun-

gen, beträgt je: Franken a. Trolleybus 140 b. Gelenktrolleybus 160 c. Personentransportanhänger 140 2 Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges be- trägt je: Franken a. Trolleybus 100 b. Gelenktrolleybus 130 c. Personentransportanhänger 100

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Gebühren im Aufgabenbereich des BAV AS 1999

3 Die jährliche Kontrollgebühr beträgt je nach Art und Anzahl der Bauten und Anla- gen 250–5000 Franken.

6. Abschnitt: Schifffahrt

Art. 31 Plangenehmigungsgebühr für die konzessionspflichtige Schifffahrt

1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.

2 Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligun-

gen bei Neu- und Umbauten von Schiffen wird wie folgt berechnet: Franken a. Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 5000 b. Zuschlag pro zugelassenen Passagier 15 c. Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit 30 d. Ausstellung der Betriebsbewilligung 250

3 Die Gebühr für die Abnahme und die Plangenehmigung von Umbauten sowie für

Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt jedoch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchtens 1000 Franken.

Art. 32 Betriebsbewilligungsgebühr Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt jedoch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchstens 1000 Franken.

Art. 33 Jährliche Kontrollgebühr

1 Die jährliche Kontrollgebühr setzt sich zusammen aus der Grundgebühr und einem

Zuschlag. Sie beträgt mindestens 500 Franken.

2 Die Grundgebühr beträgt pro Schiff 400 Franken, pro Autofähre 600 Franken; der

Zuschlag beträgt pro Passagier 1 Franken.

Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren

1 Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Ausweisen und für die

Durchführung von Administrativmassnahmen gegenüber Schiffsführern werden nach Zeitaufwand berechnet.

2 Bei Produktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Ge-

bühr nach Zeitaufwand berechnet.

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7. Abschnitt:

Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Aufzüge und Schlittenseilbahnen

Art. 35

1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.

2 Die Betriebsbewilligungsgebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je- doch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchstens 1000 Franken. 3 Die jährliche Kontrollgebühr wird pro Sektion berechnet. Sie beträgt für die erste Sektion einer Gesellschaft 700 Franken. Für jede weitere Sektion wird die Kontroll- gebühr um 50 Franken reduziert, bis zum Mindestbetrag von je 350 Franken für die achte und jede weitere Sektion. 4 Als Sektion im Sinne von Absatz 3 gilt der kleinste Teil einer Seilbahn, welcher eigenständig betrieben werden kann.

8. Abschnitt: Übrige Verkehrsmittel

Art. 36

1 Gebühren werden auch erhoben für Dienstleistungen in Bezug auf Verkehrsmittel,

welche einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes bedürfen, im Gel- tungsbereich der vorliegenden Verordnung aber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies betrifft insbesondere Gyrobusse, Raupenfahrzeuge oder Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn, die den Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzügen oder Schlittenseilbahnen ähnlich sind.

2 Für die Gebühren gelten je nach der Konzessions- oder der Bewilligungsart die

entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.

3 Die Gebühr kann im Einzelfall angemessen herabgesetzt werden.

9. Abschnitt: Besondere Verwaltungsgebühren

Art. 37 Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen 1 Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Per- sonen- und Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Trans- portrechte erhoben. 2 Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültig- keit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der An- zahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausge- führt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes

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Transportrecht für eine Hin- und Rückfahrt beträgt höchstens 70 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken.

Art. 38 Fahrtenhefte Die Gebühr pro Fahrtenheft für grenzüberschreitende Pendelfahrten wird auf 60 Franken festgesetzt

Art. 39 Massnahmen beim Überlaufsystem Die Gebühr für die Verwarnung oder den Ausschluss vom Überlaufsystem beträgt je nach Arbeitsaufwand zwischen 100 und 1000 Franken.

Art. 40 Umweltschutz

1 Die Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach

der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz sowie den gestützt darauf erlasse- nen Ausführungsverordnungen beträgt 500–10 000 Franken.

2 Wird eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit der durch Bau und

Betrieb eines Verkehrsunternehmens erzeugten Umweltbelastung auf Gesuch eines Dritten durchgeführt, so wird die Gebühr wie folgt erhoben: a. bei unzulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem verursachenden Ver- kehrsunternehmen auferlegt; b. bei zulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem Gesuchsteller auferlegt.

Art. 41 Zustimmungen

1 Die Gebühr für die Zustimmung zu einer Grundbucheintragung beträgt 100–2000

Franken.

2 Die Gebühr für die Zustimmung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom

26. Juni 199110 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen beträgt 100–2000 Franken.

Art. 42 Kursbuch, Fahrplan, Bedienung der Stationen, Tarife 1 Die Gebühr für die Erstellung und die Redaktion des Kursbuches konzessionierter Transportunternehmungen wird nach Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt jedoch je Arbeitstag und Aufsichtsperson höchstens 1000 Franken. 2 Die Gebühr für den Entscheid über Streitigkeiten bei der Erstellung des Fahrplans beträgt 500–2000 Franken.

3 Die Gebühr für den Entscheid über die Änderung des im amtlichen Kursbuch ver-

öffentlichten Fahrplans während der Fahrplanperiode beträgt 100–2000 Franken. 4 Die Gebühr für den Entscheid über Streitigkeiten betreffend das Nichteinhalten des Fahrplans beträgt 200–1000 Franken.

10 SR 734.25

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Gebühren im Aufgabenbereich des BAV AS 1999

Art. 43 Anstandsverfahren In Anstandsverfahren nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschä- digungspflicht nach der Verordnung vom 10. September 1969 11 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 44 Anschlussgleise

1 Die Gebühr für die Zustimmung zum Nutzungsplan oder zur Baubewilligung von

Anschlussgleisen beträgt für den Anschliesser 300–5000 Franken.

2 Die Gebühr für die Erteilung der Betriebsbewilligung und Genehmigung von

Dienstvorschriften beträgt 300–5000 Franken.

Art. 45 Nebenbetriebe Die Gebühr für den Entscheid über die Zulassung von Nebenbetrieben auf dem Ge- biet der Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtunternehmungen oder in deren Fahrzeugen beträgt 300–5000 Franken.

Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmungen

1 Für die Bewilligung zur Bestellung und Eintragung eines Pfandrechtes in das

Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben. Wird eine bereits verpfändete Strecke erweitert, so wird die Gebühr anteilsmässig nach dem Verhält- nis des neuen Streckenabschnitts zu der erweiterten Gesamtlänge der verpfändeten Strecke festgesetzt.

2 Für die Abstempelung von Titeln wird eine Gebühr von 200–1500 Franken erho-

ben.

3 Für jede neue Eintragung in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Fran-

ken erhoben, namentlich bei Änderung der Rangverhältnisse, der Gläubiger, der Natur der Forderung sowie bei Umwandlung von Titeln und Löschung des Pfand- rechtes.

4 Für Auszüge aus dem Pfandbuch, Beglaubigungen und ähnliche Dienstleistungen

wird eine Gebühr von 100–300 Franken erhoben.

Art. 47 Gutachten, Abklärungen und umfangreiche Beratungen Für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen wer- den Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Be- deutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse, der Nutzen, die Höhe der bereits geleisteten pauschalen Kontrollgebühr und die finan- ziellen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.

11 SR 172.041.0

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Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften und Anordnungen Die Gebühr für die Fristansetzung zur Erfüllung von Pflichten der Verkehrsunter- nehmungen oder von Pflichten Dritter aus dem Gesetz, der Konzession, der Bewilli- gung oder den Verfügungen der Aufsichtsbehörde beträgt 200–700 Franken.

Art. 49 Abweisung von Gesuchen Die Gebühr für die Abweisung der Gesuche um gebührenpflichtige Dienstleistungen richtet sich: a. in Konzessions- und Bewilligungssachen nach der entsprechenden Grundge- bühr; b. in Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen nach Zeitaufwand.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 50 Übergangsbestimmung Für Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 51 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

10054

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Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts:

1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 198712 wird aufgehoben.

2. Die Verordnung vom 26. Juni 199113 über das Plangenehmigungsverfahren für

Starkstromanlagen wird wie folgt geändert: Art. 32 Bst. a Die Gebühren der einzelnen Kontrollstellen für Entscheide im Zusammenhang mit Plangenehmigungsverfahren richten sich: a. für das Bundesamt für Verkehr nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199814;

3. Verordnung vom 11. Januar 191815 betreffend Einrichtung und Führung des

Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmun- gen wird wie folgt geändert: Art. 18 Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199816.

4. Die Luftseilbahnverordnung vom 8. November 197817 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199818.

5. Seilbahnverordnung vom 10. März 198619 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 4 4 Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199820.

12 AS 1987 1052, 1992 573, 1993 1376 2599, 1996 470 13 SR 734.25 14 SR 742.102; AS 1999 754 15 SR 742.211.1 16 SR 742.102; AS 1999 754 17 SR 743.11 18 SR 742.102; AS 1999 754 19 SR 743.12 20 SR 742.102; AS 1999 754

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6. Die Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195121 wird wie folgt geändert:

Dbis. Gebühren Art. 25a Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199822.

7. Verordnung vom 13. Dezember 199323 über die Abgasemissionen von Schiffs-

motoren auf schweizerischen Gewässern wird wie folgt geändert:

14.2 Gebühren des BAV

Für die Durchführung der Produktionsüberprüfung und für damit verbundene zu- sätzliche Aufwendungen erhebt das BAV Gebühren. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199824.

10054

21 SR 744.211 22 SR 742.102; AS 1999 754 23 SR 747.201.3 24 SR 742.102; AS 1999 754

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