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Verordnung über die Verwaltung der Armee
Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1
1 Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalen-
dermonat.
Art. 28 Vermögensverwendung bei Auflösung, Umbildung oder Neubildung von Truppenverbänden
1 Jede aufzulösende Formation scheidet einen Anteil von 25 Prozent des Truppen-
kassensaldos (Stand 1. Januar des Jahres in welchem die letzte Dienstleistung er- folgte) aus. Dieser Anteil kann wie folgt verwendet werden: a. Speisung von Truppenkassen neu gebildeter Verbände; b. Verteilung an die umgewandelten oder verbleibenden Formationen. 2 Formationen, die aufgelöst werden, können für die Feierlichkeiten zur Verabschie- dung pro Angehöriger der Armee einen Beitrag aus ihren Truppenkassen beanspru- chen.
3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erlässt im Einvernehmen mit der Unter-
gruppe Logistik die Weisungen und bestimmt insbesondere die Beträge zur Ver- wendung nach den Absätzen 1 und 2.
4 Mit der Auflösung der Formation fliessen die verbleibenden Beträge in die Bun-
deskasse. 5 Die Auflösung der übrigen ständigen Kassen richtet sich nach den für sie gelten- den besonderen Statuten und Reglementen (Art. 23 und 25).
6 Die Vermögen der übrigen ständigen Kassen, deren Statuten oder Reglemente kei-
ne Bestimmungen über die Vermögensverwendung enthalten, sowie die Inventarge- genstände aufgelöster oder umgebildeter Formationen werden auf die neu gebildeten verteilt. Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erarbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommandostellen und den kantonalen Militärbehörden einen Ver-
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teilplan, reicht diesen über die Untergruppe Logistik dem Eidgenössischen Depar- tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Genehmigung ein und nimmt die Verteilung vor.
Art. 67 Anforderung Die Truppenverpflegung ist einfach in ihrer Art, gut im Geschmack, gesund in der Zusammensetzung und genügend in der Menge.
Art. 108 Betriebspersonal Das Bundesamt für Betriebe des Heeres kann während des Kasernenaufenthaltes von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) für die Betreuung der persönlichen Ausrüstung und der Unterkunft der Offiziere, höheren Unteroffiziere, Unteroffiziere, Offiziersaspi- ranten, Militärpiloten und -anwärter auf Antrag des Kommandanten Betriebsperso- nal einsetzen.
Art. 109 Zusätzliches Personal 1 Steht für die Dienstleistungen nach Artikel 108 kein Betriebspersonal zur Verfü- gung, oder werden solche Dienstleistungen für die Verlegungsphase von Rekruten- schulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederho- lungskurse zählen) benötigt, kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres zusätzli- ches Personal einstellen. 2 Der Einsatz von zusätzlichem Personal in der Verlegungsphase erfolgt auf Antrag des Kommandanten.
Art. 112 Abs. 2
2 Bei Reisen zu Lasten des Bundes haben Offiziere, Offiziersaspiranten, höhere
Unteroffiziere, Feldweibel- und Fourieranwärter Anrecht auf die Benützung der
1. Klasse; alle übrigen Angehörigen der Armee auf die Benützung der 2. Klasse.
Gliederungstitel vor Art. 139
8. Titel: Einsatz ziviler Fahrzeuge und Baugeräte
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 139 Abs. 1 und 1bis
1 Nach der Übernahme der zivilen Fahrzeuge und Baugeräte bis zu deren Rückgabe
ist der Bund für alle im Dienst entstandenen Schäden und Verluste haftbar, sofern diese nicht auf normale Abnützung oder Fehler und Mängel, die schon vor der In- dienstnahme bestanden haben, zurückzuführen sind. 1bis Vorbehalten bleiben anderslautende oder ergänzende vertragliche Vereinbarun- gen zwischen dem zivilen Halter und dem Bund.
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Gliederungstitel vor Art. 143
3. Abschnitt: Dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen
Art. 143 Abs. 1 und 2
1 In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler
Personenwagen bewilligt werden.
2 Die dienstlich verwendeten zivilen Personenwagen werden vom im Militärdienst
stehenden Halter oder von dessen Beauftragtem geführt und verkehren mit kantona- len Kontrollschildern und eigener Haftpflichtversicherung.
Art. 144 Abs. 1
1 Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen wird für
höchstens acht Tage erteilt, wenn nicht der gleiche Zweck mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigne- ten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.
Art. 145 Entschädigung Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung ziviler Personen- wagen fest. Die Entschädigung umfasst alle im Zusammenhang mit der Verwendung der zivilen Personenwagen entstandenen Kosten.
Art. 146 Kaskoversicherung Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport schliesst eine Kaskoversicherung ab; diese deckt die Schäden, welche bei der dienstlichen Verwendung der zivilen Personenwagen (inkl. Einrückungs- und Ent- lassungsfahrt) entstehen. Der Selbstbehalt des Fahrzeughalters beträgt bei Unfall- schäden 100 Franken.
Gliederungstitel vor Artikel 149
3. Abschnitt: Arbeitsaufträge an das zivile Gewerbe
Art. 149 Grundsatz In besonderen Fällen können Arbeitsaufträge an das zivile Gewerbe bewilligt wer- den.
Art. 150 Abs. 1 und 3 1 Die Bewilligung für Arbeitsaufträge wird nur erteilt, wenn keine geeigneten Mili- tärbaugeräte zur Verfügung stehen.
3 Für die beim Bezug eines Einsatzdispositivs im Aktivdienst notwendigen Bauge-
räte wird das Recht zur Erteilung von Arbeitsaufträgen bis auf Stufe Einheit übertra-
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gen, jedoch höchstens für eine Ladeschaufel und einen Grabenbagger pro Einheit und maximal für 14 Tage.
Art. 151 Abs. 1 1 Die Untergruppe Logistik im Generalstab legt die Entschädigung für die Arbeits- aufträge fest. Die Entschädigung umfasst alle im Zusammenhang mit der Verwen- dung des Baugerätes entstandenen Kosten.
Art. 168 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 173 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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