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Verordnung über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer
Verordnung über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer (VMBF)
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. März 19711 über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes2
Art. 1 Bst. b Motorfahrzeuge des Bundes (im folgenden Bundesfahrzeuge genannt) sind: b. Motorfahrzeuge und Anhänger der Schweizerischen Post sowie der Schweize- rischen Bundesbahnen (SBB), die für diese Betriebe beschafft oder ihnen zur Verfügung gestellt werden;
Art. 3 Abs. 1
1 Für die Zulassung der Bundesfahrzeuge sind zuständig:
a. die Schweizerische Post für ihre sowie für Fahrzeuge der SBB; b. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Generalstab, Untergruppe Logistik, Eidgenössische Fahrzeug- kontrolle (EFKO) für die übrigen Fahrzeuge.
Art. 4
1 Bei den Fahrzeugen der Schweizerischen Post und der SBB sorgt die Schweizeri-
sche Post für die fachgerechte periodische Prüfung, bei den übrigen Bundesfahrzeu- gen ist die EFKO für die amtliche Fahrzeugprüfung verantwortlich. Die EFKO kann die amtlichen, periodischen Prüfungen an Bundes- und/oder kantonale Behörden delegieren. Sie regelt das Verfahren mit den interessierten Dienststellen.
2 Die amtlichen, periodischen Prüfungen von Fahrzeugen des Bundes werden von
Verkehrsexperten vorgenommen, die von der Schweizerischen Post und von der EFKO, im Einvernehmen mit den Dienststellen ernannt werden. Die Verkehrsex-
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Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer AS 1999
perten haben die amtliche, periodische Prüfung in den eidgenössischen oder kanto- nalen Fahrzeugausweisen einzutragen und dem zuständigen Strassenverkehrsamt zu melden.
3 Dienststellen, welche die periodischen Prüfungen an Fahrzeugen des Bundes aus-
führen, können den Fahrzeugbenutzern Rechnung stellen.
Art. 6 Abs. 1
1 Für den Verkehr mit Verwaltungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Schweizerischen
Post und der SBB gelten die Vorschriften über den zivilen Strassenverkehr. Vorbe- halten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 17. August 1994 3 über den militärischen Strassenverkehr.
Art. 7 Abs. 1
1 Bundesfahrzeuge werden mit zivilen Lernfahr- oder Führerausweisen geführt.
Art. 7a–11 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 2
2 Einem Fahrschüler dürfen in der Regel nicht wesentlich mehr als 50 Stunden
Fahrunterricht erteilt werden. Ergeben sich nach dieser Anzahl Stunden Fahrunter- richt oder schon vorher Zweifel an seiner Eignung als Fahrzeugführer, so entschei- det die Schweizerische Post, die SBB oder das Bundesamt für Logistiktruppen, (BALOG) über eine weitere Ausbildung zu Lasten des Bundes.
Art. 13
1 Das BALOG bildet die Fahrschüler der allgemeinen Bundesverwaltung aus. Es
verfügt dazu über die Fahrlehrer des Bundes.
2 In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere:
a. die Bezeichnung des Fahrschulleiters und der Fahrlehrer sowie der allfällige Beizug von Fahrlehrern der Schweizerischen Post und von privaten Fahrleh- rern; b. die Festlegung der Fahrausbildungsprogramme; c. die Organisation und die Durchführung des Fahrunterrichtes; d. die Weiterbildung der Fahrlehrer.
3 In den Aufgabenbereich der Untergruppe Logistik, EFKO fallen insbesondere:
a. Ausstellung und Verlängerung der Bescheinigung über die Ausbildung der Lenker von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter in der allgemeinen Bundesverwaltung; b. Verweigerung und Entzug der eidgenössischen Fahrlehrerausweise.
3 SR 510.710
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Art. 14
1 Gegen Verweigerungs- und Entzugsverfügungen kann innert 30 Tagen beim Eid-
genössischen Departement für Umwelt Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Beschwerde eingereicht werden, dessen Entscheid mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden kann.
2 Verweigerungen und Entzüge Eidgenössischer Fahrlehrerausweise sind dem Bun-
desamt für Strassen zu melden.
Art. 15 Abs. 2
2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der Gruppe
Rüstung und der Abteilung Verkehr und Transporte des Generalstabes Marke und Typ der zu beschaffenden Fahrzeuge. Sie wählt wenn möglich Fahrzeuge, die auch in der Armee verwendet werden.
Art. 16 Abs. 2
2 Nach Abklärung der Bedürfnisfrage und Bewilligung des notwendigen Kredites
hat der Gesuchsteller die Gruppe Rüstung mit der Beschaffung der Fahrzeuge zu be- auftragen. Diese bescheinigt die Richtigkeit der Rechnungen und überweist sie zur Bezahlung der betreffenden Dienststelle oder stellt dieser für den gesamten Aufwand Rechnung.
Art. 23 Abs. 1 und 2 1 Die Betriebsstoffe für die Verwaltungsfahrzeuge sind in der Regel bei den eidge- nössischen Tankstellen gemäss Verzeichnis des Bundesamtes für Betriebe des Hee- res zu beziehen. Bei der Rückgabe von Militärfahrzeugen sind die Betriebsstoffbe- hälter durch die Abgabestellen aufzufüllen. 2 Jeder Bezug von Betriebsstoffen erfolgt mit der dienststelleneigenen Betriebsstoff- bezugskarte (BEBECO).
Art. 25 Abs. 2 2 Wird bei einem Verkehrsunfall eine Person schwer verletzt oder getötet oder über- steigt der Sachschaden 50 000 Franken, so sind die vorgesetzte Dienststelle und die EFKO sofort zu verständigen.
Art. 26 Abs. 1, 3 und 5
1 Innert fünf Tagen sind vom Fahrzeugführer über seine vorgesetzte Dienststelle
oder von dieser mit der Unfallmeldung bzw. Schadenanzeige zu melden: a. der EFKO alle Verkehrsunfälle und ausserordentliche Fahrzeugschäden; b. den Winterthur-Versicherungen, Regionaldirektion Bern, nur Verkehrsunfälle mit Drittschäden (Personen- und Sachschaden); c. dem Bundesamt für Betriebe des Heeres alle ausserordentlichen Fahrzeugschä- den.
3 Zur Abklärung der Verantwortlichkeitsfrage ist die EFKO zuständig.
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5 Die Untergruppe Logistik im Generalstab erlässt im Rahmen von Artikel 3 Ab-
satz 1 Buchstabe b Weisungen über die Behandlung von Unfällen mit Bundesfahr- zeugen.
Art. 27
1 Die Dienststellen und die Verantwortlichen für den Bereich Verkehr und Trans-
porte dürfen an das private Gewerbe Instandhaltungsaufträge für höchstens 1000 Franken (einschliesslich Materialkosten, ohne Batterien und Bereifungen) vergeben und von ihm Material für höchstens 300 Franken beziehen. Die Rechnung ist dem Bundesamt für Betriebe des Heeres zuzustellen. Bereifungen und Batterien sind aus- schliesslich beim nächstgelegenen Motorwagendienstzentrum des Bundesamts für Betriebe des Heeres (MWD-Zentrum) zu beziehen.
2 Reparaturen und Materialbeschaffungen, welche die Beträge nach Absatz 1 über-
steigen, sind durch das nächstgelegene MWD-Zentrum durchzuführen oder anzu- ordnen. Vorbehalten bleibt Artikel 29.
3 Die Rechnungstellung richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung vom
21. November 19904 über die Benützung von Leih- und Repräsentationsfahrzeu- gen durch Bedienstete des Bundes.
Art. 28
1 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres bestimmt, welche Fahrzeuge nicht mehr
reparaturwürdig und aus dem Verkehr zurückzuziehen sind. Bei Meinungsverschie- denheiten entscheidet die Gruppe Rüstung endgültig.
2 Die aus dem Verkehr zurückgezogenen Fahrzeuge sind der Gruppe Rüstung zur
Verwertung abzugeben. Der Erlös ist nach den Weisungen der Eidgenössischen Fi- nanzverwaltung über den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst in der Bun- desverwaltung zu verbuchen.
Art. 29
1 Wenn Dienststellen oder Bundesbetriebe über eine eigene Organisation für Fahr-
zeugreparaturen verfügen, trifft das Bundesamt für Betriebe des Heeres eine Rege- lung, die den gegebenen Verhältnissen Rechnung trägt und von den Bestimmungen von Artikel 27 abweichen kann.
2 Besondere Vereinbarungen mit der Schweizerischen Post über die Ausführungen
von Reparaturen an Verwaltungsfahrzeugen bleiben vorbehalten; sie sind jedoch nur mit der Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung gültig.
Art. 31 Abs. 3
3 Das VBS, das UVEK sowie das Eidgenössische Finanzdepartement (EFV) sind
mit dem Vollzug beauftragt. Vollzugsvorschriften des VBS und EFD sind im Ein- vernehmen mit dem UVEK zu erlassen.
4 SR 172.057.31
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II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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