AS 1999 941
Verordnung über das militärische Kontrollwesen
Verordnung über das militärische Kontrollwesen (VmK)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 27 Absatz 2, 146 Absatz 4, 147 Absatz 4, 148 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1 (MG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich, Zweck und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Wehrpflichtigen, die weiblichen Angehörigen der
Armee und die Angehörigen des Rotkreuzdienstes.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für:
a. die Wehrpflichtigen, die zum Zivildienst zugelassen werden (Zivildienstpflich- tige); b. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; c. die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates. 3 Diese Verordnung gilt im Aktivdienst so lange, als nichts anderes verordnet wird.
Art. 2 Zweck und Gegenstand
1 Das militärische Kontrollwesen dient:
a. der Erfassung der Wehrpflichtigen vor der Aushebung; b. der Kontrolle von Erfüllung und Ausübung der Wehrpflicht und der Militär- dienstpflicht; c. der Kontrolle über die Bestände der Formationen und der Personalreserven; d. dem Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.
2 Diese Verordnung bestimmt die für das militärische Kontrollwesen benötigten
Daten und regelt deren Bearbeitung.
Art. 3 Begriffe Die Begriffe und die Abkürzungen dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbe- stimmungen sind im Anhang 1 aufgeführt.
SR 511.22 1 SR 510.10
1998-0230 941
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
2. Abschnitt:
Daten, Herkunft der Daten und Mittel des militärischen Kontrollwesens
Art. 4 Daten
1 Die Daten des militärischen Kontrollwesens sind:
a. Stammkontrolldaten (Art. 10); b. Sektionskontrolldaten (Art. 13); c. Daten im Dienstbüchlein (Art. 21); d. Daten der Militärkontrolle der schweizerischen Vertretungen über meldepflich- tige Auslandschweizer, die nicht in der Schweiz militärisch angemeldet bleiben können (Art. 55); e. Aushebungsdaten (Art. 72); f. Rekrutendaten (Art. 75); g. Korpskontrolldaten (Art. 77); h. Kommandokorpskontrolldaten (Art. 78); i. Daten über die Pflichten ausser Dienst (Art. 80); j. Daten nach Wehrpflichtersatzrecht (Art. 95); k. zivile Daten von militärrechtlicher Bedeutung (Art. 102); l. zivile Daten von militärischer Bedeutung (Art. 110); m. Daten des Verstorbenen- und Vermisstendienstes der Armee (Art. 111).
2 Inhaber der Datensammlungen, die im militärischen Kontrollwesen angelegt wer-
den, sind diejenigen Stellen, welche über den Zweck und den Inhalt der jeweiligen Datensammlung entscheiden; Inhaber der Datensammlung Personal-Informations- System der Armee (PISA) ist die Untergruppe Personelles der Armee im General- stab (Untergruppe Personelles).
Art. 5 Herkunft der Daten
1 Die Daten für das militärische Kontrollwesen stammen:
a. von der Einwohnerkontrolle; b. aus dem Familienregister; c. von amtlichen Ausweisen über Personalien wie Geburtsschein, Familien- büchlein, Niederlassungsausweis oder Personenstandsausweis; d. vom Versichertenausweis und von der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-Ausweis); e. aus dem Matrikelregister der schweizerischen Vertretungen; f. von militärischen Kommandanten und Kommandostellen; g. von den Meldepflichtigen; h. von Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von Dritten für Daten mit Folgen nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzrecht, Militär- versicherungsrecht, Militärstrafrecht oder Zivildienstrecht.
2 Die Daten und Meldungen nach dieser Verordnung werden unentgeltlich gemeldet
bzw. erstattet.
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Art. 6 Mittel des militärischen Kontrollwesens Mittel des militärischen Kontrollwesens sind: a. die Sektionskontrolle; b. das Dienstbüchlein; c. das Wehrpflichtblatt für Auslandschweizer; d. die Militärkontrolle der schweizerischen Vertretungen über meldepflichtige Auslandschweizer, die nicht in der Schweiz militärisch angemeldet bleiben können; e. die Kontrollen über den Wehrpflichtersatz der Ersatzpflichtigen im In- und Ausland; f. das PISA sowie Auswertungen und Ausdrucke aus dem PISA; g. Meldungen von Daten und von deren Veränderung oder Ergänzung; h. die Korpskontrollen; i. der Dienstetat; j. die militärische Identitätskarte und die militärische Erkennungsmarke; k. Meldungen ziviler Amtsstellen und Organisationen von zivilen Daten mit mili- tärrechtlicher Bedeutung; l. Hilfskontrollen und Aktenablagen zur Unterstützung oder Ergänzung des Kon- trollwesens; m. die polizeiliche Ausschreibung.
3. Abschnitt: PISA
Art. 7 Aufgaben
1 Das PISA unterstützt die folgenden Aufgaben:
a. das militärische Kontrollwesen; b. die Erhebung und die Rückerstattung des Wehrpflichtersatzes; c. die Meldung von Wehrpflichtigen zum Dienst im Zivilschutz und die Kontroll- führung im Zivilschutz; d. die Planung, die Führung, die Bewirtschaftung und die Verwaltung des Perso- nellen der Armee durch die verwaltenden Stellen, die Armeeführung sowie die militärischen Kommandanten und Kommandostellen; e. die Ausbildung und den Einsatz von Angehörigen der Armee im Friedens- förderungsdienst; f. die Identifizierung der Angehörigen der Armee und der übrigen Wehrpflichti- gen, die nicht Angehörige der Armee sind; g. den Versand von Reglementen, Dokumentationen und anderen Druckerzeug- nissen an Angehörige der Armee; h. den Erlass der schriftlichen Aufforderung an die Schiesspflichtigen zur Er- füllung der Schiesspflicht.
2 Zur Unterstützung der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet das PISA die Liefe-
rung von Daten auf Datenträgern zur automatisierten Bearbeitung sowie den Aus- druck von Unterlagen.
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Art. 8 Betrieb und Benützung
1 Das PISA wird vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke-
rungsschutz und Sport (VBS) betrieben.
2 Das VBS stellt das PISA den Benützern mittels Direktanschluss oder Datenaus-
lagerung zur Verfügung.
3 Die Benützung des PISA ist im Anhang 2 geregelt.
Art. 9 Kosten
1 Der Bund trägt die Kosten der Zentralen Rechenanlage, des Betriebes der Anlage
und die Kosten der beteiligten Organe des Bundes.
2 Er übernimmt die Kosten für:
a. die Wartung der von ihm bestimmten technischen Grundausrüstung für das PISA bei den Kantonen; b. die Datenfernübermittlung zwischen den Kantonen und der Zentralen Rechen- anlage; c. die PISA-Datenträger, deren Verwendung er verlangt und die er zur Verfügung stellt.
3 Die Kantone tragen die restlichen Kosten, die ihnen durch die Anwendung des
PISA entstehen, namentlich auch die Kosten für den Anschluss und die Einrichtung der technischen Grundausrüstung. 4 Sie tragen ferner die Kosten, die sich für sie aus dem Weiterausbau des PISA erge- ben, sowie für den Ersatz von Teilen ihrer Grundausrüstung.
2. Kapitel: Stamm- und Sektionskontrolle
1. Abschnitt: Stammkontrolle
Art. 10 Stammkontrolldaten
1 Die Stammkontrolldaten sind im Anhang 3 festgelegt.
2 Sie werden über die Meldepflichtigen geführt, die im PISA erfasst werden.
Art. 11 Beschaffung, Erfassung und Führung
1 Beschaffung, Erfassung und Führung der Stammkontrolldaten sind Sache der
kantonalen Militärbehörden.
2 Die Einwohnerkontrollführer melden die männlichen Schweizer Bürger spätestens
auf Ende des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, dem für die Gemeinde zuständigen Stammkontrollführer bzw. Sektionskontrollführer. Das VBS erlässt dafür Weisungen.
3 Die Daten der Meldung sind im Anhang 4 festgelegt.
4 Daten, die von Einwohnerkontrollen nicht gemeldet werden können, werden vom
Stammkontrollführer bzw. vom Sektionskontrollführer erhoben.
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Art. 12 Eingabe ins PISA 1 Der Sektionskontrollführer leitet die Daten des Stellungspflichtigen an den Stamm- kontrollführer weiter, wenn er nicht selber für deren Eingabe ins PISA zuständig ist.
2 Der Stammkontrollführer gibt die Stammkontrolldaten rechtzeitig vor der Aushe-
bung ins PISA ein.
3 Bei angehenden weiblichen Angehörigen der Armee und angehenden Angehörigen
des Rotkreuzdienstes werden die Stammkontrolldaten erst eingegeben, wenn fest- steht, dass sie militärdienstpflichtig sind.
2. Abschnitt: Sektionskontrolle
Art. 13 Sektionskontrolldaten
1 Die Sektionskontrolldaten sind im Anhang 5 festgelegt.
2 Sie werden über Meldepflichtige geführt, die in der Militärsektion angemeldet
sind. 3 Ist der Sektionskontrollführer nicht direkt ans PISA angeschlossen, so meldet ihm das PISA die Daten, die in der Sektionskontrolle geführt werden sowie die Ände- rungen dieser Daten.
Art. 14 Sektionskontrollführer (Sektionschef) Als Sektionskontrollführer gilt die von einer kantonalen Militärbehörde bezeichnete Person (Sektionschef) oder Amtsstelle, die für die Kontrolle der Meldepflichtigen einer Militärsektion zuständig ist.
Art. 15 Führung der Sektionskontrolle
1 In Kantonen, die ihre Kreise nicht in Militärsektionen unterteilen, führt der
Stammkontrollführer die Daten der Sektionskontrolle im PISA.
2 Die kantonalen Militärbehörden sind für die sachlich richtige und zeitgerechte
Führung der Sektionskontrolle bzw. für die Führung der Daten der Sektionskon- trolle im PISA verantwortlich; sie lassen die Sektionskontrolle von den Kreiskom- mandanten mindestens alle drei Jahre kontrollieren.
3 Das VBS erlässt Weisungen für die Führung der Sektionskontrolle.
3. Kapitel: Dienstbüchlein und Wehrpflichtblatt
1. Abschnitt: Zweck, Beschaffung und Abgabe
Art. 16 Zweck des Dienstbüchleins
1 Das Dienstbüchlein dient als Ausweis über die Erfüllung:
a. der Wehrpflicht; b. der Militärdienstpflicht der weiblichen Angehörigen der Armee und der Ange- hörigen des Rotkreuzdienstes;
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c. der Schutzdienstpflicht; d. der Dienstleistungen von zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen in zivilen Füh- rungsorganen oder in kantonalen und kommunalen Polizeikorps.
2 Es darf nicht zu andern Zwecken verwendet werden.
Art. 17 Grundlagen zur Ausstellung des Dienstbüchleins
1 Das Dienstbüchlein wird aufgrund eines amtlichen Ausweises ausgestellt; Aus-
landschweizern auch aufgrund des Schweizer Passes oder aufgrund einer Bürger- rechtsbestätigung.
2 Als amtliche Ausweise gelten der Geburtsschein, das Familienbüchlein, der Nie-
derlassungsausweis und der Personenstandsausweis.
Art. 18 Beschaffung des Dienstbüchleins Das VBS beschafft das Dienstbüchlein in Zusammenarbeit mit den andern Ver- wendern und gibt es den kantonalen Militärbehörden unentgeltlich ab.
Art. 19 Abgabe des Dienstbüchleins
1 Den Wehrpflichtigen, die in der Schweiz wohnen oder als Schweizer im Ausland
keinen Auslandurlaub erhalten, wird das Dienstbüchlein vor der Aushebung abge- geben; den angehenden weiblichen Angehörigen der Armee und den angehenden Angehörigen des Rotkreuzdienstes erst wenn feststeht, dass sie militärdienstpflichtig sind. 2 Auslandschweizer, die nicht unter Absatz 1 fallen, erhalten nur ein Dienstbüchlein, wenn sie sich freiwillig zum Militärdienst melden. 3 Für die Ausstellung und Abgabe des Dienstbüchleins sind die kantonalen Militär- behörden verantwortlich, für die Ausstellung und Abgabe an Auslandschweizer nach Absatz 2 die Untergruppe Personelles. 4 Das Dienstbüchlein wird, entsprechend der Muttersprache der betroffenen Person, in einer der vier Landessprachen abgegeben.
Art. 20 Wehrpflichtblatt
1 Auslandschweizer, denen aufgrund dieser Verordnung kein Dienstbüchlein ausge-
stellt wird, erhalten als Ausweis über ihren militärischen Status das Wehrpflicht- blatt; es kann ihnen bereits im 18. Altersjahr abgegeben werden.
2 Das Wehrpflichtblatt wird vom VBS beschafft und von der schweizerischen Ver-
tretung ausgestellt und abgegeben, die für den Wohnort des Auslandschweizers zu- ständig ist.
3 Die schweizerische Vertretung meldet die Abgabe nach den Weisungen des VBS
dem Kreiskommandanten, der für die Heimatgemeinde des Auslandschweizers zu- ständig ist.
4 Der Kreiskommandant der Heimatgemeinde trägt die Meldung im Verzeichnis der
Stellungspflichtigen ein.
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2. Abschnitt:
Daten des Dienstbüchleins und des Wehrpflichtblattes sowie Zuständigkeit zur Eintragung
Art. 21 Daten des Dienstbüchleins und Zuständigkeit zur Eintragung
1 Im Anhang 6 werden festgelegt:
a. die Daten über die Erfüllung der Wehr- und der Militärdienstpflicht, die im Dienstbüchlein eingetragen oder über Zettel und Merkblätter eingefügt werden; b. die Zuständigkeit zu Eintragungen und zum Einkleben oder Entfernen von Zetteln und Merkblättern im Dienstbüchlein. 2 Zusätzliche Daten aus dem Zivildienst und die Zuständigkeit zu deren Eintragung im Dienstbüchlein werden im Verordnungsrecht über den Zivildienst festgelegt.
Art. 22 Form der Einträge im Dienstbüchlein 1 Einträge können handschriftlich, maschinell, mit Stempel oder Selbstklebeetiketten vorgenommen werden.
2 Das VBS erlässt Weisungen über die Form der einzelnen Einträge.
Art. 23 Bescheinigung der Einträge im Dienstbüchlein
1 Einträge über militärärztliche Untersuchungen, Militärversicherung, Änderungen
im Grad, Auszeichnungen, Dienstleistungen, Auslandurlaub und Gemeinde sind von den Eintragenden handschriftlich zu bescheinigen.
2 Alle anderen Einträge, die nach dem Vordruck im Dienstbüchlein eine Bescheini-
gung des Eintragenden erfordern, können mit Faksimilestempel bescheinigt werden.
Art. 24 Kontrolle der Einträge im Dienstbüchlein 1 Wer Daten des militärischen Kontrollwesens bearbeitet, kontrolliert bei jeder Ge- legenheit, ob das Dienstbüchlein nachgeführt ist, die Daten seines Zuständigkeitsbe- reichs stimmen und der Inhaber oder die Inhaberin des Dienstbüchleins den Pflich- ten nachgekommen ist, die sich für ihn oder für sie aus der Wehr- oder der Militär- dienstpflicht ergeben. 2 Lücken, Fehler und Mängel werden bei der Kontrolle beseitigt oder deren Beseiti- gung, mit Beilage des Dienstbüchleins, bei den dafür Zuständigen veranlasst.
Art. 25 Richtigstellung von Einträgen im Dienstbüchlein
1 Die zuständige Verwaltungseinheit oder der zuständige Kommandant stellen irr-
tümliche, unrichtige oder widerrechtliche Einträge richtig; die Berichtigungen sind mit Datum und Amts- oder Kommandostempel zu versehen.
2 Das VBS erlässt Weisungen über den Ersatz des Dienstbüchleins oder einzelner
Seiten.
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Art. 26 Daten des Wehrpflichtblattes
1 Die Daten des Wehrpflichtblattes sind im Anhang 7 festgelegt.
2 Zuständig für die Einträge sind die schweizerischen Vertretungen.
3. Abschnitt:
Aufbewahrung des Dienstbüchleins und Schutz von dessen Daten
Art. 27 Aufbewahrung 1 Das Dienstbüchlein ist vom Inhaber oder von der Inhaberin aufzubewahren bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht, aus dem Rotkreuz- dienst oder aus der Schutzdienstpflicht; vorbehalten bleibt die Hinterlegung nach den Artikeln 50 Absatz 1 und 54 Absatz 4.
2 Das Dienstbüchlein darf nicht entzogen werden.
Art. 28 Aufbewahrung bei unbekanntem Aufenthalt des Meldepflichtigen
1 Wird ein Meldepflichtiger durch Nachforschung und polizeiliche Ausschreibung
nicht gefunden, wird das Dienstbüchlein zusammen mit den Akten über die Nach- forschung dem für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommando zur Aufbewah- rung zugestellt.
2 In der Sektionskontrolle wird die amtliche Aufbewahrung festgehalten.
Art. 29 Aufbewahrung bei Tod
1 Dienstbüchlein von Verstorbenen werden nach Erledigung der militärischen An-
gelegenheiten den nächsten Angehörigen übergeben.
2 Sind keine Angehörigen bekannt oder können sie nicht gefunden werden, wird das
Dienstbüchlein von dem für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommando wäh- rend eines Jahres vom Todestag an gerechnet aufbewahrt und anschliessend ver- nichtet.
Art. 30 Verlust
1 Geht das Dienstbüchlein verloren, so muss der Verlust spätestens 14 Tage nach
dessen Feststellung dem Sektionskontrollführer gemeldet werden; Zivildienstpflich- tige melden den Verlust der Regionalen Vollzugsstelle.
2 Der Sektionskontrollführer leitet die Meldung an das Kreiskommando weiter, das
nach Anhang 6 2. Abschnitt die Ausstellung des Duplikates einzuleiten hat. Die Re- gionale Vollzugsstelle leitet die Meldung an die Untergruppe Personelles weiter, die beim zuständigen Kreiskommando die Ausstellung des Duplikates veranlasst.
3 Für das Ausstellen des Duplikates wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach dem
Zeitaufwand und den Auslagen berechnet und beträgt mindestens 50 und höchstens
200 Franken; in besonderen Fällen kann sie herabgesetzt oder erlassen werden.
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4 Die Gebühr fällt der kantonalen Militärbehörde zu, die für die Ausstellung des
Duplikats zuständig ist.
Art. 31 Schutz der Daten
1 Das Dienstbüchlein dürfen einverlangen, darin Einsicht nehmen oder sich daraus
Daten bekannt geben lassen: a. die Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Dritte, soweit sie das Dienstbüchlein zur Erfüllung von Aufgaben oder für Meldungen und Eingaben nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzrecht, Militärversicherungs- recht, Militärstrafrecht, Erwerbsersatzrecht, Zivilschutzrecht, Recht über zivile Führungsstäbe und Zivildienstrecht benötigen; b. militärische Kommandanten und Kommandostellen, soweit es ihre Aufgabe erfordert.
2 Anderen Stellen oder Personen darf das Dienstbüchlein nicht ausgehändigt wer-
den; es dürfen ihnen daraus auch keine Angaben und Daten bekannt gegeben wer- den, die: a. von überwiegender Bedeutung für die Gesamtverteidigung sind – wie Angaben und Daten des Mobilmachungszettels und der ihn ergänzenden Zettel und Spe- zialbefehle; oder b. den Inhaber oder die Inhaberin in den persönlichen Verhältnissen erheblich verletzen könnten – wie Angaben und Daten über die medizinischen Untersu- chungen.
Art. 32 Übernahme von Daten in die Militärkontrolle 1 Daten, die im Dienstbüchlein einzutragen sind, werden grundsätzlich erst nach die- sem Eintrag in die Militärkontrollen übernommen. Die Übernahme erfolgt direkt ab dem Dienstbüchlein oder aufgrund einer entsprechenden Meldung der zuständigen Stelle über die erfolgte Eintragung. 2 Können die Daten in besonderen Fällen nicht zuerst im Dienstbüchlein eingetragen werden, z.B. wegen dessen Verlust, so ist ihre Übernahme in die Militärkontrolle allein aufgrund der entsprechenden Meldung gestattet. Die für den Eintrag im Dienstbüchlein zuständige Stelle führt das Dienstbüchlein später nach.
4. Kapitel: Meldepflicht
1. Abschnitt: Meldepflicht im Inland
Art. 33 Geltungsbereich 1 Jeder Schweizer, der in der Schweiz wohnt, ist meldepflichtig von der militäri- schen Erfassung an bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht; Zivildienstpflichtige erfüllen die Meldepflicht nach dem Verordnungsrecht über den Zivildienst. 2 Angehörige der Armee, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht mit ihrem Ein- verständnis weiter in der Armee verwendet werden, sind meldepflichtig, bis sie ent- lassen werden.
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3 Die weiblichen Angehörigen der Armee und die Angehörigen des Rotkreuzdiens-
tes sind meldepflichtig von der Ausstellung des Dienstbüchleins an bis zur Entlas- sung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst.
Art. 34 Anmeldung
1 Die Meldepflichtigen melden sich bei dem für die Wohngemeinde zuständigen
Sektionskontrollführer an. Entmündigte sind beim Sektionskontrollführer anzumel- den, der für den Sitz der Vormundschaftsbehörde zuständig ist.
2 Als Wohngemeinde gilt die Gemeinde, in der die zivilen Ausweisschriften nach
Gesetz zu hinterlegen sind; vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d.
3 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Hinterlegung oder die Herauslösung der
Ausweisschriften eines Wehrpflichtigen dem für die Gemeinde zuständigen Sek- tionskontrollführer zu melden.
4 Sie melden dem Sektionskontrollführer zudem die Änderung der Wohnadresse ei-
nes Wehrpflichtigen innerhalb der Gemeinde.
5 Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 über Zivildienstpflichtige leitet der Sek-
tionskontrollführer an die Regionale Vollzugsstelle weiter.
Art. 35 Wechsel der Militärsektion
1 Beim Wegzug aus der Militärsektion melden sich die Meldepflichtigen, unter
Vorlage des Dienstbüchleins, beim bisher zuständigen Sektionskontrollführer ab und spätestens 14 Tage nach der Abmeldung bei dem für die neue Wohngemeinde zuständigen Sektionskontrollführer an.
2 Ist beim Wegzug die neue Wohngemeinde noch nicht bekannt, so unterbleibt die
Abmeldung beim Sektionskontrollführer, bis die Ausweisschriften in einer Gemein- de hinterlegt werden. Bis dahin sorgen die Meldepflichtigen dem Artikel 37 entspre- chend für Verbindung mit dem bisherigen Sektionskontrollführer.
Art. 36 Änderung der Wohnadresse innnerhalb der Militärsektion Die Meldepflichtigen melden dem Sektionskontrollführer unter Vorlage des Dienst- büchleins die Änderung der Wohnadresse innnerhalb der Militärsektion spätestens
14 Tage nach der Änderung.
Art. 37 Abwesenheit vom Wohnort ohne Wechsel des Wohnortes Sind Meldepflichtige vom Wohnort abwesend, ohne ihn zu wechseln, so melden sie sich beim Sektionskontrollführer nicht ab. Sie sorgen für Verbindung mit dem Sek- tionskontrollführer, indem sie ihm die vorübergehende Adresse melden oder Dritt- personen beauftragen, die Verbindung aufrechtzuerhalten.
Art. 38 Anmeldung bei Verhinderung der Hinterlegung der zivilen Ausweisschriften Meldepflichtige, die die Ausweisschriften in der bisherigen Wohngemeinde heraus- gelöst haben, sie jedoch in der neuen Wohngemeinde nicht hinterlegen können,
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melden sich spätestens 14 Tage nach der Abmeldung unter Vorlage des Dienstbüch- leins bei dem für den Aufenthaltsort zuständigen Sektionskontrollführer an.
Art. 39 Meinungsverschiedenheit über die Anmeldung Bestehen unter den kantonalen Militärbehörden Meinungsverschiedenheiten über die Anmeldung von Meldepflichtigen, so werden die Akten zusammen mit einem kurzen Bericht der beteiligten Stellen der Untergruppe Personelles zum Entscheid unterbreitet.
Art. 40 Änderung des Berufs
1 Die Meldepflichtigen melden dem Sektionskontrollführer unter Vorlage des
Dienstbüchleins jede Änderung des ausgeübten Berufs.
2 Der Truppenkommandant überprüft nach Anordnung des Korpskontrollführers
oder der verwaltenden Stelle in Diensten seiner Formation, ob der Eintrag über den Beruf im Dienstbüchlein der Eingerückten richtig ist; Änderungen meldet er ohne Beilage des Dienstbüchleins dem Korpskontrollführer.
3 Jede Änderung des ausgeübten Berufs, die nicht aufgrund einer Meldung des Sek-
tionskontrollführers ins PISA eingegeben worden ist, meldet das PISA dem Sek- tionskontrollführer zur Nachführung der Sektionskontrolle und des Dienstbüchleins.
Art. 41 An- und Abmeldung über die Einwohnerkontrolle
1 Die kantonalen Militärbehörden können die Meldungen nach den Artikeln 34–40
von den Einwohnerkontrollführern entgegennehmen und im Dienstbüchlein eintra- gen lassen.
2 Sie koordinieren die Tätigkeit des Einwohnerkontrollführers und seine Zusam-
menarbeit mit dem Sektionskontrollführer.
Art. 42 Bearbeitung der Daten aus der Meldepflicht 1 Der Sektionskontrollführer leitet die Daten, die sich aus der Meldepflicht ergeben, an den Stammkontrollführer weiter, wenn er nicht selber für deren Eingabe ins PISA zuständig ist.
2 Bei Angehörigen der Armee meldet das PISA jede neue Adresse und die Änderung
des ausgeübten Berufs dem Truppenkommandanten der Formation, in der die Ange- hörigen der Armee eingeteilt sind; bei Offizieren zudem dem Kommando des zu- ständigen Grossen Verbandes. 3 Bei Meldepflichtigen, die nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreit oder die vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert sind, meldet das PISA die Änderung des ausgeübten Berufs zudem der Untergruppe Personelles.
Art. 43 Nachforschungen
1 Melden sich Meldepflichtige nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Abmel-
dung bei einer Militärsektion in einer andern Militärsektion an, so veranlasst der Stammkontrollführer Nachforschungen.
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2 Ist die Wohnadresse von Meldepflichtigen im Inland aus irgendeinem Grund nicht
bekannt, so forscht der Sektionskontrollführer nach dem Aufenthalt der Melde- pflichtigen.
3 Die Nachforschungen werden von den Verwaltungseinheiten bei Stellen und Per-
sonen durchgeführt, die möglicherweise Auskunft über den Aufenthalt der Melde- pflichtigen geben können. 4 Führen sie nicht zum Erfolg, so werden die Meldepflichtigen spätestens sechs Mo- nate nach der Abmeldung oder ab dem Fehlen der Wohnadresse auf Veranlassung des Stammkontrollführers nach den Weisungen des VBS im Automatisierten Fahn- dungsregister (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben; die Aus- schreibung wird im PISA vermerkt.
5 Sind die Meldepflichtigen ordnungsgemäss militärisch angemeldet, so wird die
Ausschreibung im RIPOL auf Veranlassung des Stammkontrollführers nach den Weisungen des VBS widerrufen und im PISA gelöscht.
2. Abschnitt: Auslandurlaub
Art. 44 Auslandurlaub
1 Einen Auslandurlaub benötigen Meldepflichtige, die:
a. sich für länger als zwölf Monate ununterbrochen ins Ausland begeben wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde ins Ausland abmelden; b. mit Wohnsitz in der Schweiz Besatzungsmitglied von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen sind.
2 Keinen Auslandurlaub benötigen Instruktoren, die ins Ausland abkommandiert
werden.
3 Meldepflichtige, die keinen Auslandurlaub benötigen, sorgen während des Aus-
landaufenthaltes dem Artikel 37 entsprechend für Verbindung mit dem Sektions- kontrollführer.
4 Keinen Auslandurlaub erhalten Meldepflichtige:
a. gegen die eine militärgerichtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Militärdienstpflicht angeordnet ist oder die eine unbedingte Strafe, die gestützt auf das Militärstrafgesetz ausgefällt wurde, noch nicht ver- büsst haben; b. die im Ausland wohnen und in benachbarten ausländischen Grenzorten in eid- genössischen Betrieben tätig sind; sie melden sich bei dem ihrem ausländischen Wohnort am nächsten gelegenen Sektionskontrollführer an; c. die in den Enklaven Büsingen oder Campione wohnen; sie melden sich beim Sektionskontrollführer in Schaffhausen bzw. Lugano an; d. als Grenzgänger; sie melden sich bei dem für den Arbeits- oder Ausbildungsort zuständigen Sektionskontrollführer an.
5 Das VBS kann den Auslandurlaub und die Meldepflicht für besondere Fälle anders
regeln, zum Beispiel für Personen internationaler Organisationen, für den Einsatz im Friedensförderungsdienst oder für den Aktivdienst.
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Art. 45 Voraussetzungen für die Erteilung des Auslandurlaubes 1 Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die Meldepflichtigen die Pflichten erfüllt ha- ben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz oder des nachträgli- chen Gesuchs (Art. 47) aus der Wehrpflicht oder der Militärdienstpflicht ergeben. 2 Angehörigen der Armee, die zu einem Dienst persönlich aufgeboten sind, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Dienst geleistet haben. 3 Bei Ersatzpflichtigen richtet sich die Erteilung des Auslandurlaubes nach Artikel
35 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19592 über den Wehrpflichtersatz und nach
Artikel 50 der Verordnung vom 30. August 1995 3 über den Wehrpflichtersatz.
4 Besatzungsmitgliedern von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen
wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie die Aushebung und allenfalls die Rek- rutenschule bestanden haben.
Art. 46 Einreichung des Gesuches
1 Das Gesuch um Auslandurlaub wird beim Kreiskommandanten eingereicht, der für
die Militärsektion der Meldepflichtigen zuständig ist. 2 Es ist in der Regel zwei Monate vor Antritt des Auslandurlaubes in schriftlicher Form und mit Beilage des Dienstbüchleins einzureichen; der Kreiskommandant kann vom Gesuchsteller weitere Unterlagen als Beweismittel verlangen. 3 Auslandschweizern, die bei der ersten militärischen Erfassung meldepflichtig wer- den, erteilt die Untergruppe Personelles den Auslandurlaub von Amtes wegen.
Art. 47 Nachträgliches Gesuch 1 Meldepflichtige, die erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes beschliessen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben, reichen ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein; das Gesuch gilt auch als Abmeldung beim Sektionskontrollführer, sofern eine solche erforderlich ist. 2 Das Gesuch wird über die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der Meldepflichtigen zuständige schweizerische Vertretung nach Artikel 46 eingereicht; ausgerüstete An- gehörige der Armee geben im Gesuch an, wo sich ihre Ausrüstung befindet. 3 Kommen Meldepflichtige ihrer Pflicht nicht nach, so mahnt sie die schweizerische Vertretung. Bleibt die Mahnung erfolglos, so meldet die Vertretung der Untergruppe Personelles die Personalien der Säumigen, wenn möglich mit Angabe von AHV- Nummer, letztem Wohnort in der Schweiz, Einteilung und Grad.
4 Die Untergruppe Personelles leitet die Meldung zur Kenntnis an die verwaltende
Stelle, an den Korpskontrollführer, den Stammkontrollführer und an den Sektions- kontrollführer weiter.
2 SR 661 3 SR 661.1
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Art. 48 Entscheid und Wirksamkeit
1 Der Kreiskommandant entscheidet über die Erteilung des Auslandurlaubes.
2 Männlichen Meldepflichtigen wird der Auslandurlaub nur erteilt:
a. im Einvernehmen mit der Wehrpflichtersatzverwaltung des Wohnortkantons; b. Offizieren, ausgenommen Offizieren der Personalreserve nach Artikel 21b der Verordnung vom 16. November 19944 über die Organisation der Armee, zu- dem nur im Einvernehmen mit dem Korpskontrollführer bzw. der verwaltenden Stelle.
3 Der Auslandurlaub ist rechtswirksam vom Datum der Ausreise aus der Schweiz an
für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland; vorbehalten bleiben die Artikel 44 Absatz
5 und 67.
Art. 49 Mitteilung des Entscheides
1 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt:
a. dem Gesuchsteller; b. bei männlichen Meldepflichtigen zudem der Wehrpflichtersatzverwaltung des Wohnortkantons; c. bei Angehörigen der Armee zudem dem Kommandanten der Formation, in der die Beurlaubten eingeteilt sind; d. bei Offizieren zudem der vorgesetzten Kommandostelle, die über den Offizier einen Dienstetat führt, auf dem Dienstweg.
2 Wird das Gesuch gutgeheissen, so gibt der Kreiskommandant Weisungen ab über
die Auswirkungen des Auslandurlaubes, die Meldepflicht und das Verhalten bei ei- ner Mobilmachung.
Art. 50 Dienstbüchlein und Rücknahme der Ausrüstung
1 Das Dienstbüchlein wird beim Kreiskommandanten hinterlegt, der den Ausland-
urlaub erteilt hat. 2 Meldepflichtigen, die eine militärische Ausrüstung besitzen, stellt der Kreiskom- mandant das Dienstbüchlein zu mit dem Auftrag, die Ausrüstung zurückzugeben.
3 Die Rücknahme der Ausrüstung richtet sich nach der Verordnung vom 25. Oktober
19955 über die persönliche Ausrüstung.
Art. 51 Meldung des Nichtantretens des Auslandurlaubes
1 Meldepflichtige, die den Auslandurlaub nicht innerhalb eines Monats vom vorge-
sehenen Ausreisedatum an gerechnet antreten oder sich innerhalb dieser Frist bei der Gemeinde zivilrechtlich nicht abmelden, melden dies schriftlich dem Kreiskomman- danten, der den Auslandurlaub erteilt hat.
4 SR 513.11 5 SR 514.10
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2 Der Kreiskommandant hebt den Auslandurlaub auf, es sei denn, die Meldepflichti- gen weisen nach, dass sie den Urlaub kurz nach Ablauf der Frist von Absatz 1 an- treten bzw. sich bei der Gemeinde zivilrechtlich abmelden.
3 Das PISA meldet die Aufhebung den Empfängern des Entscheides über die Ertei-
lung des Auslandurlaubes; bei Offizieren leitet der Korpskontrollführer bzw. die verwaltende Stelle die Meldung auf dem Dienstweg an die vorgesetzte Komman- dostelle weiter, die über den Offizier einen Dienstetat führt.
Art. 52 Auslandurlaub ohne Abmeldung beim Sektionskontrollführer
1 Eingeteilte Meldepflichtige, die Auslandurlaub haben, sich voraussichtlich für
nicht länger als zwei volle Kalenderjahre im Ausland aufhalten und in der Schweiz eine Verbindungsadresse im Sinn von Artikel 37 haben, bleiben beim bisher zustän- digen Sektionskontrollführer angemeldet. 2 Sie melden sich beim Sektionskontrollführer ab und bei der zuständigen schweize- rischen Vertretung an, wenn sich später herausstellt, dass der Auslandaufenthalt län- ger als zwei Jahre dauern wird. 3 Nicht eingeteilte Meldepflichtige, die ihre ersatzrechtlichen Verhältnisse für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland geregelt haben, bleiben beim bisher zuständigen Sektionskontrollführer angemeldet; unter Vorbehalt von Artikel 58 Absatz 3 sind sie während des Aufenthaltes im Ausland von der Meldepflicht befreit.
4 Die Meldepflichtigen nach den Absätzen 1 und 3 melden dem Sektionskontrollfüh-
rer die Abreise; sie melden sich im Ausland nicht an.
5 Der Kreiskommandant trägt im Dienstbüchlein die Befreiung von der Meldepflicht
im Ausland ein, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Art. 53 Auslandurlaub mit Abmeldung beim Sektionskontrollführer
1 Meldepflichtige, die Auslandurlaub haben und nicht unter Artikel 52 Absätze 1
und 3 fallen, melden sich unmittelbar vor der Ausreise mit Vorlage von Dienstbüch- lein und Entscheid über den bewilligten Auslandurlaub (Auslandurlaubsformular) beim Sektionskontrollführer ab.
2 Der Sektionskontrollführer trägt auf dem Auslandurlaubsformular die Abmeldung
ein und gibt es dem Meldepflichtigen zurück. Das Dienstbüchlein leitet er, nach Eintragung der Abmeldung, zur Hinterlegung nach Artikel 50 Absatz 1 an den vor- gesetzten Kreiskommandanten weiter.
3 Der Stammkontrollführer überwacht die Abmeldung beim Sektionskontrollführer.
Trifft sie innerhalb eines Monats vom vorgesehenen Ausreisedatum an gerechnet nicht ein, beauftragt er den Sektionskontrollführer mit der Ermittlung des Aufent- halts.
Art. 54 Verfahren bei Grenzgängern und besonderen Meldepflichtigen
1 Die schweizerischen Vertretungen melden der Untergruppe Personelles die Grenz-
gänger mit Angabe ihrer Personalien und der Adresse des Arbeitgebers oder der Ausbildungsstätte zuhanden des zuständigen Kreiskommandanten.
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
2 Grenzgänger melden dem Sektionskontrollführer den Wechsel oder die Aufgabe
des Arbeits- oder Ausbildungsortes. Der Sektionskontrollführer sorgt im gegebenen Fall für die Anmeldung bei der für den neuen Ort zuständigen Stelle.
3 Bei Aufgabe des Arbeits- oder Ausbildungsortes in der Schweiz sucht der Grenz-
gänger über den Sektionskontrollführer um Auslandurlaub nach.
4 Grenzgänger und Meldepflichtige nach Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b und c
hinterlegen das Dienstbüchlein beim Sektionskontrollführer, bei dem sie angemeldet sind und die Ausrüstung in dem Zeughaus mit kantonalen Aufgaben, das ihrem ausländischen Wohnort am nächsten liegt.
Art. 55 Führung der Militärkontrolle 1 Im Ausland führt die für den Wohnort der Auslandurlauber zuständige schweizeri- sche Vertretung die Kontrolle über die Auslandurlauber, die nicht in der Schweiz militärisch angemeldet bleiben können.
2 Die Daten der Kontrolle sind im Anhang 8 festgelegt.
3 Im Inland führt der für den letzten Wohnort in der Schweiz zuständige Kreiskom- mandant die Kontrolle über die Auslandurlauber, die nicht in der Schweiz militä- risch angemeldet bleiben können.
Art. 56 Meldeverkehr
1 Für den Meldeverkehr zwischen den Verwaltungseinheiten in der Schweiz und den
schweizerischen Vertretungen werden die Formulare verwendet, die in dieser Ver- ordnung und ihren Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben sind.
2 Die Untergruppe Personelles vermittelt diesen Meldeverkehr.
Art. 57 Auslandurlaub von mehr als drei vollen Kalenderjahren Das PISA verarbeitet die Zuweisung in die Personalreserve von Angehörigen der Armee, die mehr als drei volle Kalenderjahre mit Auslandurlaub im Ausland sind und bei einer Mobilmachung nicht einrücken müssen.
3. Abschnitt: Meldepflicht im Ausland
Art. 58 Geltungsbereich
1 Meldepflichtig sind Auslandschweizer als Angehörige der Armee oder des Rot-
kreuzdienstes bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie sich mit Auslandurlaub ununterbrochen drei Jahre im Ausland aufgehalten haben.
2 Meldepflichtig sind zudem Auslandschweizer, die Wehrpflichtersatz bezahlen
müssen oder keinen Auslandurlaub erhalten.
3 Der Auslandschweizer, der nach Artikel 18 MG dienstfrei oder vorübergehend
vom Wehrpflichtersatz befreit ist, bleibt während dieser Zeit meldepflichtig.
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Art. 59 Anmeldung
1 Meldepflichtige, die Auslandurlaub haben und die sich gestützt auf Artikel 53
beim Sektionskontrollführer abmelden müssen, melden sich spätestens einen Monat nach der Ausreise aus der Schweiz mit Vorlage des Auslandurlaubsformulars bei der für ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen schweizerischen Vertretung an.
2 Sie melden der schweizerischen Vertretung ausserdem sofort jede Änderung der
Adresse im Konsularbezirk.
3 Sind sie beim Wegzug aus dem Konsularbezirk noch meldepflichtig, melden sie
sich mit Vorlage des Auslandurlaubsformulars bei der schweizerischen Vertretung ab und bei der für den neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Stelle an.
Art. 60 Entgegennahme der Anmeldung
1 Die schweizerische Vertretung nimmt die militärische Anmeldung entgegen.
2 Fehlt auf dem Auslandurlaubsformular die Eintragung über die Abmeldung beim
Sektionskontrollführer, so vermerkt die schweizerische Vertretung dies auf der Mel- dung über die Anmeldung.
3 Haben Meldepflichtige den Konsularbezirk ohne Abmeldung gewechselt, so trägt
die neu zuständige Vertretung die fehlende Abmeldung auf dem Auslandurlaubs- formular ein und vermerkt es auf der Meldung über die Anmeldung.
4 Die schweizerische Vertretung trägt die Befreiung von der militärischen Melde-
pflicht im Ausland auf dem Auslandurlaubsformular ein, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Art. 61 Meldung der Anmeldung im Ausland
1 Die schweizerischen Vertretungen melden die Anmeldung von Meldepflichtigen
der Untergruppe Personelles.
2 Den Zuzug von Meldepflichtigen aus einem andern Konsularbezirk meldet die neu
zuständige Vertretung ausserdem in gleicher Weise der bisherigen.
3 Die Untergruppe Personelles leitet die Meldungen nach der Eingabe der Anmel-
dung ins PISA an den für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommandanten weiter.
Art. 62 Besatzungsmitglieder von Hochseeschiffen und von Schiffen der Rheinschifffahrt
1 Meldepflichtige Besatzungsmitglieder von Hochseeschiffen schweizerischer See-
transportunternehmen und von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen melden sich innerhalb eines Monats von der Erteilung des Auslandurlaubes an ge- rechnet beim Kreiskommando Basel-Stadt an; im Übrigen gilt Artikel 59 Absätze 2 und 3 für sie sinngemäss.
2 Das Kreiskommando Basel-Stadt nimmt in diesen Fällen sinngemäss alle Aufga-
ben der Militärkontrolle wahr, die den schweizerischen Vertretungen übertragen sind.
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Art. 63 Meldepflichtige im Fürstentum Liechtenstein
1 Meldepflichtige im Fürstentum Liechtenstein, die Auslandurlaub haben und die
sich gestützt auf Artikel 53 beim Sektionskontrollführer abmelden müssen, melden sich spätestens einen Monat nach der Ausreise aus der Schweiz bei dem für Buchs (SG) zuständigen Sektionskontrollführer an; im übrigen gilt Artikel 59 Absätze 2 und 3 für sie sinngemäss.
2 Der für Buchs (SG) zuständige Sektionskontrollführer nimmt in diesen Fällen
sinngemäss alle Aufgaben der Militärkontrolle wahr, die den schweizerischen Ver- tretungen übertragen sind.
Art. 64 Nachforschungen
1 Trifft innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Abmeldung beim Sektions-
kontrollführer an gerechnet beim Kreiskommandanten des letzten Wohnortes die Anzeige über die Anmeldung der Meldepflichtigen nicht ein, so leitet er Nachfor- schungen ein.
2 Haben sich Meldepflichtige bei einer schweizerischen Vertretung abgemeldet und
erhält die Vertretung innerhalb von sechs Monaten von der Abmeldung an gerechnet nicht eine Anzeige über eine Anmeldung, so leitet sie über die Untergruppe Perso- nelles Nachforschungen ein.
3 Die schweizerischen Vertretungen leiten auch Nachforschungen ein, wenn ihnen
die Adresse von Meldepflichtigen aus irgendeinem Grund nicht oder nicht mehr be- kannt ist.
4 Die Nachforschungen werden von den Verwaltungseinheiten bei Stellen und Per-
sonen durchgeführt, die möglicherweise Auskunft über den Aufenthalt der Melde- pflichtigen geben können. 5 Führen die Nachforschungen nicht zum Erfolg, so werden die Meldepflichtigen auf Veranlassung des Kreiskommandanten ihres letzten Wohnortes nach den Weisungen des VBS im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben; die Ausschrei- bung wird im PISA vermerkt.
6 Sind die Meldepflichtigen ordnungsgemäss militärisch angemeldet, so wird die
Ausschreibung im RIPOL auf Veranlassung des Kreiskommandanten ihres letzten Wohnortes nach den Weisungen des VBS widerrufen und im PISA gelöscht. 7 Meldepflichtige, nach deren Aufenthalt geforscht werden muss, dürfen, solange sie meldepflichtig sind, in den Kontrollen der schweizerischen Vertretung erst dann gelöscht werden, wenn eine Anzeige über eine Anmeldung eingetroffen ist.
Art. 65 Abwesenheit vom Wohnort im Ausland ohne Wechsel des Wohnortes Sind Meldepflichtige vom Wohnort abwesend, ohne ihn zu wechseln, so melden sie sich bei der schweizerischen Vertretung nicht ab. Sie sorgen für Verbindung mit der Vertretung, indem sie ihr die vorübergehende Adresse melden oder Drittpersonen beauftragen, die Verbindung mit ihr aufrechtzuerhalten.
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Art. 66 Meldung des Todes im Ausland
1 Die schweizerischen Vertretungen melden Todesfälle von Meldepflichtigen und
von nicht meldepflichtigen Angehörigen der Armee der Untergruppe Personelles schriftlich. 2 Die Untergruppe Personelles leitet die Meldungen nach der Eingabe des Todesfal- les ins PISA an das Kreiskommando und, war die verstorbene Person wehrpflichtig, zusätzlich an die Wehrpflichtersatzverwaltung des letzten Wohnortkantons weiter.
Art. 67 Vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz
1 Auslandurlauber sowie wehrpflichtige Auslandschweizer, die sich nach vorange-
gangenem ununterbrochenem Aufenthalt im Ausland von mindestens zwölf Mona- ten nicht länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, sind von der militärischen Anmeldepflicht befreit; der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben und bleibt rechts- wirksam. 2 Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate, so sind die Auslandurlauber und die wehrpflichtigen Auslandschweizer meldepflichtig; der Auslandurlaub wird aufgeho- ben.
3 In begründeten Fällen kann der für den Aufenthaltsort zuständige Kreiskomman-
dant auf schriftliches Gesuch hin einen Aufenthalt nach Absatz 1 auf höchstens sechs Monate verlängern. Dem Gesuch sind das Auslandurlaubsformular bzw. das Wehrpflichtblatt beizulegen.
4 Der Kreiskommandant hört in Fällen von Absatz 3 bei Angehörigen der Armee
vorgängig die verwaltende Stelle, den Korpskontrollführer und bei Rekruten den Kanton an. Er meldet ihnen die Bewilligung.
5 Die Bewilligung wird ausserdem gemeldet:
a. bei Meldepflichtigen nach Artikel 54: dem Sektionskontrollführer, bei dem sie angemeldet sind; b. bei Meldepflichtigen nach Artikel 59: der schweizerischen Vertretung, bei der sie zuletzt angemeldet sind oder waren.
6 Die Absätze 1 und 3 sind während eines Auslandurlaubes wiederholt anwendbar,
sofern sich die Betroffenen in der Zeit dazwischen wieder mindestens zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben. 7 Angehörige der Armee oder des Rotkreuzdienstes, die ausschliesslich zur Leistung von Militärdienst in die Schweiz kommen, melden sich bei der schweizerischen Vertretung nicht ab und beim Sektionskontrollführer nicht an.
Art. 68 Wohnsitznahme in der Schweiz
1 Wehrpflichtige, weibliche Angehörige der Armee und Angehörige des Rot-
kreuzdienstes, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen, melden sich spätestens 14 Tage nach der Ankunft mit Vorlage des Auslandurlaubsformulars bzw. des Wehrpflicht- blattes bei dem für die Wohngemeinde zuständigen Sektionskontrollführer an.
2 Der Sektionskontrollführer stellt die Unterlagen dem Kreiskommandanten zu, der
sich das Dienstbüchlein beim Kreiskommandanten nach Artikel 50 Absatz 1 be- schafft.
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3 Bei Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen der Armee und Angehörigen des
Rotkreuzdienstes, die ein Dienstbüchlein besitzen, hebt der Kreiskommandant den Auslandurlaub auf. Er leitet die Dienstbüchlein von Angehörigen der Armee nach Eintragung der Anmeldung an den Kanton oder an die ihn ersetzende verwaltende Stelle weiter.
4 Der Kanton bzw. die verwaltende Stelle führen das Dienstbüchlein im Sinn von
Artikel 24 nach und veranlassen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die Neueinteilung sowie die Fassung der Ausrüstung.
5 Besitzt der Wehrpflichtige kein Dienstbüchlein, so stellt ihm der Kreiskomman-
dant eines aus und trägt die Daten über die Erfüllung der Wehrpflicht aufgrund der Unterlagen des für die Heimatgemeinde zuständigen Kreiskommandanten ein.
6 Der Kreiskommandant meldet die Anmeldung in der Schweiz von Wehrpflichtigen
der Wehrpflichtersatzverwaltung des letzten Wohnortkantons und von im Ausland Meldepflichtigen der schweizerischen Vertretung, bei der sie zuletzt angemeldet wa- ren. Haben sich Meldepflichtige bei der schweizerischen Vertretung nicht abgemel- det, so bringt der Kreiskommandant auf der Meldung über die Anmeldung einen entsprechenden Vermerk an.
7 Die Absätze 2–6 gelten sinngemäss, wenn die Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d
und 52 angewendet werden.
5. Kapitel: Stellungspflicht, Aushebung, Rekrutendaten
1. Abschnitt: Erfassung der Stellungspflichtigen
Art. 69 Grundlagen
1 Die Familienregisterführer melden nach den Weisungen des VBS die männlichen
Schweizer Bürger spätestens auf Ende des Jahres, in dem diese das 18. Altersjahr vollenden, dem für die Heimatgemeinde zuständigen Sektionskontrollführer oder Kreiskommandanten.
2 Die zivilen Behörden melden die Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht von
Männern im wehrpflichtigen Alter dem für den Wohnort der Eingebürgerten zustän- digen Sektionskontrollführer oder Kreiskommandanten; bei im Ausland Wohnenden dem für die Heimatgemeinde zuständigen Sektionskontrollführer oder Kreiskom- mandanten.
3 Die Daten der Meldung sind im Anhang 9 festgelegt.
4 Der Sektionskontrollführer leitet die Meldungen an den vorgesetzten Kreiskom-
mandanten weiter.
Art. 70 Verantwortlichkeit
1 Der für die Heimatgemeinde zuständige Kreiskommandant überwacht die Meldung
des Aushebungsergebnisses, die Befreiung von der Aushebung oder die Meldung über die Erfassung von wehrpflichtigen Schweizern im Ausland.
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2 Er trägt die Aushebungsdaten, die Befreiung von der Aushebung oder den Kon-
sularbezirk eines Stellungspflichtigen im Ausland in das Verzeichnis der Stellungs- pflichtigen ein.
Art. 71 Nachforschungen über Stellungspflichtige
1 Über Stellungspflichtige, von denen weder die Aushebungsdaten oder die Befrei-
ung von der Aushebung noch die Anwesenheit im Ausland gemeldet werden, leitet der für die Heimatgemeinde zuständige Kreiskommandant nach Abschluss der Aus- hebung bei Stellen und Personen Nachforschungen ein, die möglicherweise Aus- kunft über den Aufenthalt des Stellungspflichtigen geben können. 2 Führen die Nachforschungen nicht zum Erfolg, so werden die Stellungspflichtigen auf Veranlassung des Kreiskommandanten nach den Weisungen des VBS im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben; die Ausschreibung wird im Ver- zeichnis der Stellungspflichtigen vermerkt.
2. Abschnitt: Aushebungsdaten
Art. 72 Umfang, Beschaffung und Erfassung
1 Die Aushebungsdaten sind im Anhang 10 festgelegt.
2 Für die Bereitstellung der Unterlagen für die Organisation und Durchführung der Aushebung sowie der Belege für die Erfassung der Aushebungsdaten ist der für den Aushebungsort zuständige Kreiskommandant verantwortlich; er erteilt die Aufträge an das PISA.
3 Die Daten der Aushebung werden über den Chef der Aushebung ins PISA einge-
geben.
4 Bei angehenden weiblichen Angehörigen der Armee und angehenden Angehörigen
des Rotkreuzdienstes werden die Unterlagen für die Durchführung der Aushebung von der verwaltenden Stelle bereitgestellt.
Art. 73 Führung im PISA
1 Das PISA bzw. der für den Aushebungsort zuständige Kreiskommandant meldet
die Aushebungsdaten oder die Befreiung von der Aushebung nach deren Eingabe ins PISA dem Sektionskontrollführer zur Aufnahme in die Sektionskontrolle, sofern dieser nicht direkt ans PISA angeschlossen ist.
2 Das PISA meldet die Aushebungsdaten oder die Befreiung von der Aushebung
Wehrpflichtiger dem für die Heimatgemeinde der Stellungspflichtigen zuständigen Kreiskommandanten zur Eintragung in das Verzeichnis der Stellungspflichtigen.
Art. 74 Aushebung vom Ausland aus in Abwesenheit Der Aushebungsoffizier meldet die Aushebungsdaten von Auslandschweizern mit dem Dienstbüchlein des Ausgehobenen dem Kanton zur Eingabe ins PISA.
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3. Abschnitt: Rekrutendaten
Art. 75 Umfang Die Rekrutendaten sind im Anhang 11 festgelegt.
Art. 76 Nichteingerückte und beim Einrücken entlassene Rekruten
1 Der Schulkommandant meldet die nicht eingerückten oder beim Einrücken entlas-
senen kantonalen Rekruten dem Kanton, die nicht eingerückten oder beim Einrü- cken entlassenen eidgenössischen Rekruten der verwaltenden Stelle.
2 Über alle Nichteingerückten forscht der Kanton nach dem Grund des Nichteinrü-
ckens, bei eidgenössischen Rekruten im Auftrag der verwaltenden Stelle. Die Nach- forschungen werden bei Personen und Stellen durchgeführt, die möglicherweise Auskunft über das Nichteinrücken geben können, gegebenenfalls in Zusammenar- beit mit dem Kreiskommandanten und dem Sektionskontrollführer.
6. Kapitel: Korpskontrollen
1. Abschnitt: Korpskontrolldaten
Art. 77 Die Korpskontrolldaten sind im Anhang 12 festgelegt.
2. Abschnitt: Kommandokorpskontrolldaten
Art. 78 Umfang Die Kommandokorpskontrolldaten sind im Anhang 13 festgelegt.
Art. 79 Kontrolle
1 Die Kommandokorpskontrollführer kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation,
ob die Daten der Eingerückten mit den Daten der Kommandokorpskontrolle über- einstimmen.
2 Die Kommandokorpskontrollführer melden Unstimmigkeiten dem Korpskontroll-
führer zur Bereinigung durch die dafür Zuständigen.
3. Abschnitt: Daten über die Pflichten ausser Dienst
Art. 80 Umfang Daten über die Pflichten ausser Dienst sind: a. Daten über die Inspektionspflicht nach Artikel 113 MG; b. Daten über die ausserdienstliche Schiesspflicht nach Artikel 63 MG.
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Art. 81 Ausserdienstliche Schiesspflicht
1 Die Daten aus den Schiessübungen werden gemeldet:
a. von den Schiessvereinen: dem Kreiskommandanten oder, nach dessen Anordnung, dem für den Sitz des Schiessvereins zuständigen Sektionskontrollführer; b. von den Kommandanten der Schiesskurse: dem Kanton.
2 Die Kreiskommandanten und die kantonalen Militärbehörden geben die Daten aus
den Schiessübungen ins PISA ein.
4. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit für Mutationen
Art. 82 Neuzuteilung von Rekruten Die Neuzuteilung von Rekruten richtet sich nach den Bestimmungen über die Aus- hebung der Stellungspflichtigen.
Art. 83 Einteilung der Rekruten in eine Formation Kantonale Rekruten werden vom Korpskontrollführer, eidgenössische Rekruten von der verwaltenden Stelle in Formationen eingeteilt.
Art. 84 Neueinteilung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren 1 Für die Neueinteilung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren innerhalb der gleichen Truppengattung, des gleichen Dienstzweiges oder der Personalreserve sind zuständig: a. bei kantonalen Angehörigen der Armee innerhalb des Kantons und unter den Kantonen: die Korpskontrollführer; b. bei eidgenössischen Angehörigen der Armee: die verwaltende Stelle. 2 Für die Einteilung von kantonalen Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren in eid- genössische und für die Abgabe eidgenössischer Soldaten, Gefreiter und Unteroffi- ziere zur Einteilung in kantonale Formationen ist im Einvernehmen mit den betei- ligten Korpskontrollführern die verwaltende Stelle zuständig.
Art. 85 Versetzung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren Für die Versetzung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren zu einer oder zu ei- ner andern Truppengattung, zu einem oder zu einem andern Dienstzweig oder in ei- ne andere Funktion sind im Einvernehmen mit den beteiligten Korpskontrollführern die verwaltenden Stellen zuständig.
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Art. 86 Neueinteilung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren bei Änderung der Armeeorganisation
1 Bei Änderungen der Armeeorganisation richten sich die Zuständigkeit und das
Verfahren nach den Bestimmungen über die Organisation der Armee sowie den er- gänzenden Weisungen der Untergruppe Personelles.
2 Die verwaltenden Stellen sind zuständig für die Neueinteilung von Angehörigen
der Armee, die nach Artikel 119 Absatz 3 MG den kantonalen Formationen zugeteilt werden oder sind.
Art. 87 Vollzug der Mutationen Für den Vollzug von Neueinteilungen und Versetzungen von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren sorgt der übernehmende Korpskontrollführer bzw. die über- nehmende verwaltende Stelle.
Art. 88 Einteilung und Versetzung von Offizieren
1 Die Einteilung und die Versetzung von Offizieren richten sich nach der Verord-
nung vom 24. August 19946 über die Beförderungen und Mutationen in der Armee (VBMA); die Beschlüsse des Bundesrates sowie die Verfügungen des VBS, der verwaltenden Stellen und der Kantone gelten als Mutationsanzeigen.
2 Das Dienstbüchlein wird von der Verwaltungseinheit eingezogen und behandelt,
die neu für den Offizier zuständig ist.
Art. 89 Meldung von Einteilung und Versetzung sowie von Funktion, Grad und Offiziersfunktion Einteilung und Versetzung, Funktion, Grad und Offiziersfunktion sowie die freiwil- lige Unterstellung unter die Militärdienstpflicht nach deren Erfüllung werden vom PISA gemeldet: a. dem Korpskontrollführer; b. dem Kommandokorpskontrollführer; c. dem Kanton; d. dem Sektionskontrollführer zur Aufnahme in die Sektionskontrolle.
5. Abschnitt: Besondere Verfahren
Art. 90 Erfassen der Daten über Nichteingerückte
1 Die militärischen Kommandanten oder Kommandostellen bzw. die Vorgesetzten in
der Militärverwaltung oder den Organisationseinheiten der Personalreserve in ver- gleichbarer Stellung melden nicht eingerückte kantonale Angehörige der Armee dem Korpskontrollführer, nicht eingerückte eidgenössische Angehörige der Armee der verwaltenden Stelle.
6 SR 512.51
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2 Über alle Nichteingerückten forscht der Kanton nach dem Grund des Nichteinrü-
ckens, bei eidgenössischen Angehörigen der Armee im Auftrag der verwaltenden Stelle. Die Nachforschungen werden bei Personen und Stellen durchgeführt, die möglicherweise Auskunft über das Nichteinrücken geben können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kreiskommandanten und dem Sektionskontrollführer.
3 Das Ergebnis der Nachforschungen wird den Truppenkommandanten mitgeteilt.
Art. 91 Meldung der Qualifikation von Offizieren, Fachoffizieren und höheren Unteroffizieren
1 Die militärischen Kommandanten senden die Qualifikation von Offizieren und
Fachoffizieren: a. spätestens am Tag der Entlassung aus Ausbildungsdiensten der Formationen sowie aus dem Assistenz- oder aus dem Aktivdienst: auf dem Dienstweg an das Kommando des Grossen Verbandes, das die Qualifi- kation von kantonalen Offizieren und Fachoffizieren zur Kenntnisnahme an den Korpskontrollführer weiterleitet; b. spätestens am Tag der Entlassung aus den übrigen Ausbildungsdiensten: direkt an das Kommando des Armeekorps bzw. der Luftwaffe, das die Qualifi- kation auf dem Dienstweg, bei kantonalen Offizieren und Fachoffizieren über den Korpskontrollführer, an den direkt vorgesetzten Kommandanten der Be- troffenen weiterleitet. 2 Die Qualifikation der Offiziere und der Fachoffiziere wird im Dienstetat eingetra- gen; die Qualifikationsmeldung wird von den Kommandos der Grossen Verbände bzw. von den direkt vorgesetzten Kommandanten während fünf Jahren aufbewahrt.
3 Die militärischen Kommandanten senden die Qualifikation von höheren Unteroffi-
zieren spätestens am Tag der Entlassung aus Ausbildungsdiensten der Formationen sowie aus dem Assistenz- oder dem Aktivdienst auf dem Dienstweg dem Korpskon- trollführer. Aus den übrigen Ausbildungsdiensten stellen sie die Qualifikation spä- testens am Tag der Entlassung direkt dem Korpskontrollführer zu. 4 Für Formationen, die den Dienst detachementweise leisten, werden die Qualifika- tionen für jedes Detachement auf die Entlassung hin erstellt.
Art. 92 Militärgerichtliche Handlungen 1 Das Oberauditorat meldet der Untergruppe Personelles betreffend Wehrpflichtige, weibliche Angehörige der Armee und Angehörige des Rotkreuzdienstes: a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisauf- nahmen; b. rechtskräftige Einstellungsverfügungen; c. rechtskräftig ausgefällte militärgerichtliche Urteile; d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen.
2 Bei Einstellungsverfügungen löscht die Untergruppe Personelles im PISA die Da-
ten über die Voruntersuchung oder die vorläufige Beweisaufnahme.
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Art. 93 Auftrag hinsichtlich der Ausrüstung bei Mutationen
1 Das PISA meldet dem Bundesamt für Betriebe des Heeres Mutationen von Grad,
Funktion und Einteilung der Angehörigen der Armee im Hinblick auf deren Ausrüs- tung nach den Bestimmungen über die persönliche Ausrüstung.
2 Die Untergruppe Personelles gibt den Auftrag zur Rücknahme der Waffe bzw. der
Ausrüstung an das für den Wohnort der Angehörigen der Armee zuständige Zeug- haus mit kantonalen Aufgaben bei: a. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 18 MG, ausgenommen von Angehörigen des Grenzwachtkorps; b. Ausschluss von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 21–24 MG; c. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern; d. Ausschluss aus der Armee nach Militärstrafgesetz7; e. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst; f. Zulassung zum Zivildienst.
3 Dem Auftrag wird das Dienstbüchlein beigelegt oder nachgesandt.
7. Kapitel: Entlassung aus der Militärdienstpflicht
Art. 94 1 Die Entlassung aus der Militärdienstpflicht wird nach Anhang 2 bearbeitet und von dem für die Militärsektion zuständigen Kreiskommandanten vorgenommen. 2 Der Sektionskontrollführer nimmt die Entlassung aus der Militärdienstpflicht in die Sektionskontrolle auf, sofern er nicht direkt am PISA angeschlossen ist.
8. Kapitel:
Meldungen an Behörden des Wehrpflichtersatzes und des Zivilschutzes sowie an die Feldpostdirektion
Art. 95 Wehrpflichtersatz Die Meldungen an die Behörden des Wehrpflichtersatzes sind im Anhang 14 fest- gelegt.
Art. 96 Zivilschutz
1 Der Stammkontrollführer meldet der für die Wohngemeinde zuständigen Zivil-
schutzstelle: a. bis zum 30. September die Militärdienstpflichtigen und die nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreiten Wehrpflichtigen, die am Ende des Jahres aus der Wehr- oder aus der Militärdienstpflicht entlassen werden; b. laufend, mit Angabe des Grundes, die Wehrpflichtigen, die nicht militärdienst- pflichtig werden oder als Militärdienstpflichtige vor der Entlassung aus der
7 SR 321.0
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Wehrpflicht ausscheiden, mit Ausnahme jener, die gestützt auf Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreit werden; c. laufend die Wehrpflichtigen, die bei Aufhebung der Dienstbefreiung nach Arti- kel 18 MG nicht wieder in die Armee eingeteilt werden; d. laufend die Wehrpflichtigen, die nach einem ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland mit Auslandurlaub von mehr als sechs vollen Kalenderjahren in der Schweiz Wohnsitz nehmen und nicht wieder in die Armee eingeteilt werden; e. laufend die Wehrpflichtigen, die aus irgendeinem Grund schutzdienstpflichtig geworden sind und neu oder wieder militärdienstpflichtig werden; f. bis zum 30. September zu Planungszwecken die Militärdienstpflichtigen und die nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreiten Wehrpflichtigen, die auf Ende des übernächsten Kalenderjahres aus der Wehr- oder aus der Mi- litärdienstpflicht entlassen werden; g laufend die Änderung der Wohnadresse von Wehrpflichtigen, die nicht militär- dienstpflichtig sind, mit Ausnahme jener, die gestützt auf Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreit sind.
2 Die Untergruppe Personelles meldet den für den Zivilschutz zuständigen Befrei-
ungsstellen der Kantone und der eidgenössischen Departemente: a. bis zum 30. September die nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht Befreiten und die nach Artikel 145 MG vom Assistenz- und vom Aktivdienst Dispensierten, die auf Ende des Jahres altershalber aus der Wehr- oder aus der Militärdienstpflicht entlassen werden; b. laufend die vom Assistenz- und vom Aktivdienst Dispensierten, die vor der Entlassung nach Buchstabe a aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.
3 Die Daten der Meldungen sind im Anhang 15 festgelegt.
Art. 97 Feldpostdirektion 1 Die Feldpostdirektion kann zur Nachsendung von Postgut und für die telefonische Erteilung von Auskunft durch das «Büro Schweiz» über die telefonische Erreichbar- keit im Militärdienst Daten von Angehörigen der Armee oder des Rotkreuzdienstes im PISA einsehen. 2 Sie kann als Hilfe für die Nachsendung von Postgut aus dem PISA Adressetiketten verlangen.
3 Die Daten sind im Anhang 16 festgelegt.
4 Das «Büro Schweiz» darf den Anrufern nur die Feldpostadresse der Angehörigen
der Armee oder des Rotkreuzdienstes sowie die Telefonnummer der Formation, in der sie ihren Militärdienst leisten, bekanntgeben.
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9. Kapitel: Dienstetat
Art. 98 Anwendungsbereich und Daten
1 Der Dienstetat wird geführt über:
a. die Offiziere; b. die Fachoffiziere, wenn sie Chefs eines Armeestabsteiles oder Truppenkom- mandanten sind.
2 Einsicht in den Dienstetat haben nur die vorgesetzten Truppenkommandanten, der
Korpskontrollführer bzw. die verwaltende Stelle und die betroffenen Offiziere und Fachoffiziere.
3 Die Daten des Dienstetats sind im Anhang 17 festgelegt.
Art. 99 Ausstellung und Abgabe
1 Der Dienstetat wird in einem Exemplar ausgestellt:
a. für die Offiziere der Truppengattungen: von den Bundesämtern für Kampftruppen, Unterstützungstruppen, Logistik- truppen und Ausbildung der Luftwaffe entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Truppengattungen; b. für die Offiziere der Dienstzweige und für die Fachoffiziere: von der Untergruppe Personelles, der Feldpostdirektion und der Dienststelle Rotkreuzchefarzt entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Dienstzweige.
2 Der Dienstetat wird von den Bundesämtern nach Absatz 1 Buchstabe a an die Un-
tergruppe Personelles weitergeleitet und von dieser den Kommandanten der Grossen Verbände abgegeben für Offiziere und Fachoffiziere, die ihnen für die Behandlung der personellen Angelegenheiten unterstellt sind. 3 Die Feldpostdirektion und die Dienststelle Rotkreuzchefarzt geben den Dienstetat den Stellen nach Absatz 2 direkt ab. 4 Bei Bedarf fordern die kantonalen Militärbehörden für ihre kantonalen Offiziere und Fachoffiziere beim Kommando des Grossen Verbandes eine Kopie des Dienst- etats an.
Art. 100 Zuständigkeit zur Führung
1 Der Dienstetat wird geführt:
a. von den Kommandanten der Armeekorps:
1. über die Offiziere und Fachoffiziere der Armeekorpstruppen, einschliess-
lich der unterstellten übrigen Truppen, soweit sie nicht für die Behandlung der personellen Angelegenheiten einer Division oder einer Brigade zuge- wiesen sind,
2. über die Kommandanten der unterstellten Grossen Verbände in Form einer
Kopie;
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
b. von den Kommandanten der Divisionen und der Brigaden: über die Offiziere und Fachoffiziere der Truppen der Division bzw. Brigade, einschliesslich für die Behandlung der personellen Angelegenheiten zugewie- sener übriger Truppen; c. von der verwaltenden Stelle: über ihre eidgenössischen Offiziere und Fachoffiziere, die für die Behandlung der personellen Angelegenheiten nicht einem Grossen Verband zugewiesen sind; d. von der Untergruppe Personelles:
1. über die höheren Stabsoffiziere,
2. über die Offiziere und Fachoffiziere der Personalreserve, ohne Offiziere
und Fachoffiziere, die in der Personalreserve der Grossen Verbände ein- geteilt sind; e. von den kantonalen Militärbehörden bei Bedarf: über ihre kantonalen Offiziere und Fachoffiziere in Form einer Kopie.
2 Die Kommandanten der Grossen Verbände sind ermächtigt, die Führung der
Dienstetats jemandem aus ihrem Kommandobereich zu übertragen, der ihr Vertrau- en geniesst.
Art. 101 Verfahren bei Mutationen
1 Bei Neueinteilungen werden die Dienstetats von den bisher zuständigen Komman-
danten und Verwaltungseinheiten ohne Aufforderung direkt den nachgenannten Stellen zugestellt: a. bei Armeekorpstruppen und den Armeekorps unterstellten übrigen Truppen: dem Kommando des betreffenden Armeekorps; b. bei Truppen der Divisionen und der Brigaden: dem Kommando der betreffenden Division oder Brigade; c. bei Armeetruppen, die für die Behandlung der personellen Angelegenheiten nicht einem Grossen Verband zugewiesen sind: der verwaltenden Stelle bzw. der Untergruppe Personelles; d. bei der Personalreserve, ohne diejenige der Grossen Verbände: der Untergruppe Personelles. 2 Bei Dienstuntauglichkeit, Entlassung aus der Militärdienstpflicht, Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht oder Tod von Offizieren und Fachoffizieren wird das Original des Dienstetats von der Stelle, die ihn geführt hat, der Untergruppe Perso- nelles zugestellt; allfällige Kopien werden vernichtet.
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
10. Kapitel:
Zivile Daten von militärrechtlicher oder von militärischer Bedeutung
1. Abschnitt: Zivile Daten von militärrechtlicher Bedeutung
Art. 102 Umfang und Herkunft Zivile Daten von militärrechtlicher Bedeutung sind Daten über: a. die Vormundschaft; b. den Konkurs und die Auspfändung; c. hängige Strafverfahren; d. die Urteile ziviler Strafgerichte zu Gefängnis oder Zuchthaus sowie zu frei- heitsentziehenden Massnahmen; e. den Antritt des Vollzuges und die Entlassung aus dem Strafvollzug oder aus der freiheitsentziehenden Massnahme; f. die Änderung von Namen; g. die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht; h. den Tod.
Art. 103 Vormundschaft Die Vormundschaftsbehörden melden der Untergruppe Personelles unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die unter Vormundschaft gestellt wer- den.
Art. 104 Konkurs und Auspfändung
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Untergruppe Personelles un-
verzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die in Konkurs fallen oder fruchtlos ausgepfändet werden.
2 Sie geben der Untergruppe Personelles auf Anfrage Auskunft über bisherige und
hängige Betreibungsverfahren, die gegen Militärdienstpflichtige eröffnet wurden.
Art. 105 Hängige Strafverfahren Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Untergruppe Personelles auf Anfrage Auskunft über hängige Strafverfahren, die gegen Angehörige der Armee eröffnet wurden, welche für eine Beförderung oder für die Einberufung zu Ausbil- dungsdiensten für einen höheren Grad oder für die Übernahme einer neuen Funktion vorgesehen sind.
Art. 106 Urteile ziviler Strafgerichte
1 Das Bundesamt für Polizeiwesen meldet der Untergruppe Personelles über männli-
che Schweizer Bürger vom 15. bis 52. Altersjahr und über weibliche Angehörige der Armee sowie Angehörige des Rotkreuzdienstes: a. die rechtskräftigen Freiheitsstrafen, ausgenommen Haft und Einschliessung, und die freiheitsentziehenden Massnahmen; b. den Widerruf eines bedingten Strafvollzuges.
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
2 Die Daten der Meldung sind im Anhang 18 festgelegt.
3 Die Untergruppe Personelles kann die Akten der Strafverfahren, die gegen Ange-
hörige der Armee geführt wurden, beim urteilenden Strafgericht zur Einsicht anfor- dern: a. zur Erwägung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung; b. zur Erwägung einer Beförderung, der Übernahme einer neuen Funktion oder der Einberufung zu Praktischen Diensten sowie zu Ausbildungsdiensten für ei- nen höheren Grad.
Art. 107 Meldung des Vollzuges
1 Die Verwaltungen der Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie
der mit dem Vollzug von freiheitsentziehenden, richterlich verfügten Massnahmen an Jugendlichen betrauten Institutionen melden den Eintritt und die Entlassung ei- nes Wehrpflichtigen, einer weiblichen Angehörigen der Armee oder einer Angehöri- gen des Rotkreuzdienstes unverzüglich der Untergruppe Personelles.
2 Der Meldung über den Eintritt wird das Dienstbüchlein beigelegt.
3 Die Untergruppe Personelles gibt die Daten ins PISA ein und leitet die Meldung, sofern es sich um Wehrpflichtige handelt, zusammen mit dem Dienstbüchlein an die zuständige Wehrpflichtersatzverwaltung nach Anhang 14 weiter.
Art. 108 Änderung von Namen und im Bürgerrecht Die zivile Behörde, die die Handlung vollzieht, meldet Änderungen von Namen und Änderungen im Kantons- und Gemeindebürgerrecht sowie die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht von Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen der Armee und Angehörigen des Rotkreuzdienstes wie folgt: a. bei in der Schweiz Wohnenden: der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons; b. bei im Ausland Wohnenden: der kantonalen Militärbehörde des Heimatkantons.
Art. 109 Tod 1 Der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes meldet den Tod von zuletzt in der Schweiz wohnenden Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen der Armee und Angehörigen des Rotkreuzdienstes dem für den letzten Wohnort der Verstorbenen zuständigen Sektionskontrollführer; bei zuletzt im Ausland Wohnenden dem für die Heimatge- meinde zuständigen Sektionskontrollführer.
2 Der Sektionskontrollführer nimmt den Todesfall von zuletzt in der Schweiz Woh-
nenden in die Sektionskontrolle auf und leitet die Meldung mit Beilage des Dienst- büchleins unverzüglich an den vorgesetzten Stammkontrollführer weiter.
3 Die Meldung über den Tod von zuletzt im Ausland Wohnenden leitet er ohne
Dienstbüchlein an den vorgesetzten Stammkontrollführer weiter.
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2. Abschnitt: Zivile Daten von militärischer Bedeutung
Art. 110
1 Zivile Daten von militärischer Bedeutung werden im Einvernehmen mit den Mili-
tärdienstpflichtigen erhoben und ins PISA aufgenommen.
2 Von militärischer Bedeutung sind die folgenden zivilen Daten:
a. zivile Spezialausbildung; b. Sprachkenntnisse; c. Telefonnummern; d. Telefaxnummern; e. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post; f. Postzustelladresse von Offizieren und von Fachoffizieren.
11. Kapitel: Verstorbenen- und Vermisstendienst
Art. 111 Daten Das PISA stellt für den Verstorbenen- und Vermisstendienst in der Armee die erfor- derlichen Daten auf Datenträgern, auf Ausdrucken oder in Unterlagen zur Verfü- gung.
Art. 112 Abgabe der militärischen Identitätskarten und der Erkennungsmarke Das VBS verordnet die Abgabe der militärischen Identitätskarten und der Erken- nungsmarke im Rahmen der Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer8.
12. Kapitel:
Datenschutz, Datensicherheit und Bearbeitung der Daten nach der Entlassung
1. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 113 Bearbeitung der Daten 1 Daten des militärischen Kontrollwesens darf nur bearbeiten, wer diese zur Erfül- lung seiner Aufgabe nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzrecht, Militärversiche- rungsrecht, Militärstrafrecht, Erwerbsersatzrecht oder Zivildienstrecht benötigt.
2 Die Berechtigung zur Bearbeitung im Einzelnen wird im Anhang 2 festgelegt.
3 Wird im Anhang 2 eine Verwaltungs- oder Organisationseinheit genannt, so ist in- nerhalb dieser nur zur Bearbeitung berechtigt, wer diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.
4 Die Berechtigung zur Datenbearbeitung ist vom Inhaber der Datensammlung peri-
odisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
8 SR 0.518.11/.12, 0.518.23/.51
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Art. 114 Sicherheit der Daten 1 Wer Daten des militärischen Kontrollwesens bearbeitet, trifft angemessene organi- satorische und technische Massnahmen, um namentlich die Vertraulichkeit, Verfüg- barkeit und Integrität der Daten und Systeme zu gewährleisten. 2 Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile sind in ange- messener Weise, dem Stand der Technik entsprechend, gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.
3 Die Einhaltung der Zweckbindung, die Nachvollziehbarkeit der Datenbearbeitung
und die Sicherheitsmassnahmen sind periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzu- passen.
4 Die Datenbearbeitung im PISA wird protokolliert.
Art. 115 Systemverbund, Datenauslagerung und -rückführung
1 Die Untergruppe Personelles kann im Rahmen der Artikel 146–148 MG auf An-
trag bewilligen: a. den Verbund des PISA mit Anwendungen von Datenverarbeitungssystemen von Verwaltungseinheiten des Bundes; b. die Auslagerung von Daten aus dem PISA auf Datenbearbeitungssysteme von:
1. Verwaltungseinheiten des Bundes,
2. Verwaltungseinheiten der Kantone,
3. militärischen Schulen und Kursen,
4. militärischen Kommandanten und Kommandostellen,
5. Dritten, sofern sie diese Daten sonst aus dem Dienstbüchlein oder aus
Unterlagen der Militärverwaltung oder der Armee erfassen müssten.
2 Sie legt mit der Bewilligung zugleich die Modalitäten des Systemverbundes oder
der Datenauslagerung fest.
3 Sie führt ein Verzeichnis über alle Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2.
Art. 116 Auskunftsrecht 1 Jede Person hat ein Recht auf Auskunft über die Daten, die über sie im militäri- schen Kontrollwesen vorhanden sind. 2 Anfragen um Auskunft sind unter Nachweis der Identität an eine Stelle zu richten, die Daten des militärischen Kontrollwesens bearbeitet.
3 Zuständig für die Auskunft ist der jeweilige Inhaber der Datensammlung.
4 Wird eine Auskunft über sämtliche im militärischen Kontrollwesen über eine Per- son vorhandenen Daten verlangt, so ist die Untergruppe Personelles für die Aus- kunft zuständig.
Art. 117 Auskunftspflicht 1 Die Auskunft wird vollständig und verständlich innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Ist dies nicht möglich, so ist dies der anfragenden
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Person mitzuteilen; dabei ist anzugeben, innert welcher Frist die Auskunft gegeben wird.
2 Die Auskunft wird in der Regel schriftlich in Form von Ausdrucken oder von Fo-
tokopien erteilt; mündliche Auskunft oder Einsicht in die Daten wird nur gewährt, wenn die schriftliche Auskunft unverhältnismässigen Aufwand verursacht.
3 Die Auskunft ist kostenlos. Eine Gebühr bis zu 100 Franken wird jedoch vor der
Erteilung erhoben, wenn: a. die Auskunft mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist; b. die anfragende Person, nachdem sie in den zwölf vorangegangenen Monaten die gewünschten Auskünfte erhalten hat, kein schützenswertes Interesse an ei- ner neuen Auskunftserteilung nachweist.
Art. 118 Berichtigung
1 Sind Daten des militärischen Kontrollwesens unrichtig oder unvollständig, ent-
sprechen sie nicht dem Zweck der Bearbeitung oder ist die Bearbeitung nach den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen unzulässig, so sind sie von der Stelle, die für die Bearbeitung zuständig ist, umgehend zu berichtigen, zu ergänzen, zu löschen bzw. zu vernichten.
2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen
werden, so bringt die zuständige Stelle bei den Daten einen entsprechenden Ver- merk an.
Art. 119 Rechtsschutz 1 Will die zuständige Stelle nicht oder nur unvollständig Auskunft geben oder die Daten nicht berichtigen, ergänzen, löschen bzw. vernichten, so leitet sie das Begeh- ren zum Entscheid an die übergeordnete Behörde weiter.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
Art. 120 Bekanntgabe von Daten an militärische Vereinigungen, Schiessvereine und die Medien 1 Auf schriftliches Gesuch hin können militärischen Vereinigungen und Schiessver- einen für die Mitglieder- oder die Abonnentenwerbung und für ihre ausserdienstli- che Tätigkeit im Sinn von Artikel 62 MG die in Anhang 19 festgelegten Daten von Angehörigen der Armee bekannt gegeben werden; jede Weitergabe, die nicht dem ursprünglichen Zweck dient, ist unzulässig. 2 Die Untergruppe Personelles ist zuständig für die Bekanntgabe der Daten und führt eine Liste der Empfänger. 3 Den Medien können die in Anhang 20 festgelegten Daten neu beförderter Offiziere und Unteroffiziere bekannt gegeben werden; das VBS bezeichnet die zur Bekannt- gabe befugten Stellen.
4 Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nicht einverstanden ist, kann jederzeit
schriftlich bei der Untergruppe Personelles eine entsprechende Sperrung verlangen. Kommandanten von Truppenkörpern und höhere Stabsoffiziere können die Be-
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kanntgabe der Daten an die Medien nur sperren lassen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
Art. 121 Dauer der Datenführung 1 Daten werden im militärischen Kontrollwesen nur geführt, bis sie für die Aufga- benerfüllung nicht mehr benötigt werden. 2 Bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst werden geführt: a. die Stammkontrolldaten; b. die Aushebungsdaten; c. die Rekrutendaten über Zeitpunkt der Rekrutenschule, Zuteilung in eine Rek- rutenschule und Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 Ab- satz 2 MG; d. die Korpskontrolldaten.
3 Daten über die Inspektion ausserhalb des Dienstes werden auf drei Inspektionen
zurück geführt. 4 Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden auf fünf Jahre zurück geführt.
5 Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod wer-
den bis zu dem Jahr geführt, in dem die Betroffenen ohne das betreffende Ereignis nach Jahrgang aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rot- kreuzdienst entlassen worden wären.
6 Zivile Daten von militärischer Bedeutung nach Artikel 110 werden so lange ge-
führt, als sie gültig sind oder als die Meldepflichtigen nicht deren Entfernen verlan- gen.
7 Die Daten der Hilfskontrollen und Aktenablagen nach Artikel 6 Buchstabe m wer-
den während fünf Jahren von ihrer Entstehung oder Ungültigkeit an gerechnet vom Ersteller der Hilfskontrolle oder der Aktenablage geführt. 8 Nach Ablauf der spezifischen Frist sind die entsprechenden Daten zu löschen bzw. zu vernichten; vorbehalten bleibt der 2. Abschnitt dieses Kapitels.
Art. 122 Dauer der Führung von Daten über Strafen und Massnahmen
1 Die Daten über die Strafen oder Massnahmen werden geführt:
a. bei bedingt vollziehbaren Strafen und Massnahmen bis zum Ablauf der Probe- zeit, bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs nach Buchstabe b; b. bei unbedingt vollziehbaren Strafen und Massnahmen, bis folgende Fristen nach dem richterlichen Urteil über die Dauer der Strafe oder der Massnahme verstrichen sind:
1. bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches9
(StGB): 20 Jahre,
2. bei Gefängnis und bei den übrigen Massnahmen: 15 Jahre,
9 SR 311.0
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3. bei Gefängnisstrafen, die in Anwendung von Artikel 37bis Ziffer 1 StGB
nach den Bestimmungen über die Haft vollzogen werden: zehn Jahre; c. bei Massnahmen gegenüber Jugendlichen, bis folgende Fristen nach dem Urteil verstrichen sind:
1. bei Einweisung in eine Anstalt nach Artikel 91 Ziffer 2 StGB: zehn Jahre,
2. in den übrigen Fällen: fünf Jahre;
d. bis das Bundesamt für Polizeiwesen die Löschung der Strafe oder der Mass- nahme meldet; e. bis ein Ausschluss aus der Armee oder von der Militärdienstleistung ins PISA eingegeben wird. 2 Die Daten über Disziplinarstrafen nach Militärstrafrecht oder nach dieser Verord- nung, die von einer Militärbehörde oder einer zivilen Behörde mit militärischen Aufgaben ausgefällt werden, werden im PISA während fünf Jahren ab Rechtskraft der Strafverfügung geführt. 3 Nach Ablauf der spezifischen Frist sind die entsprechenden Daten zu löschen bzw. zu vernichten.
4 Die Löschung bzw. Vernichtung der Daten wird vorgenommen:
a. im PISA einmal im Jahr mit der Jahresbereinigung; b. in den übrigen Datensammlungen einmal im Jahr vom jeweiligen Inhaber auf- grund der Meldung, dass die Daten im PISA im Rahmen der Jahresbereinigung gelöscht bzw. vernichtet worden sind; c. im Falle von Absatz 1 Buchstabe d laufend, im PISA von der Untergruppe Per- sonelles.
5 Sind die Daten über eine widerrufene bedingte Strafe im PISA schon gelöscht
worden, wird die Strafe von der Untergruppe Personelles wieder eingegeben.
2. Abschnitt: Bearbeitung der Daten nach der Entlassung
Art. 123 Befristete Aufbewahrung
1 Vom Kanton werden während fünf Jahren, vom Datum der Entlassung der Betrof-
fenen nach Jahrgang aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst an gerechnet, die im Anhang 21 festgelegten Daten aufbewahrt.
2 Der Dienstetat wird bei der Entlassung des Angehörigen der Armee aus der Mili-
tärdienstpflicht der Untergruppe Personelles zugestellt (Art. 101 Abs. 2), die ihn während fünf Jahren, denjenigen über höhere Stabsoffiziere während 20 Jahren auf- bewahrt.
Art. 124 Bekanntgabe der aufbewahrten Daten
1 Die Kantone dürfen Daten von ehemaligen Angehörigen der Armee für ideelle und
nicht kommerzielle ausserdienstliche Veranstaltungen und Feiern so weit bekannt geben, als sie für die Durchführung der Veranstaltungen und Feiern benötigt wer- den. Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nicht einverstanden ist, kann jederzeit schriftlich beim zuständigen Kanton eine entsprechende Sperrung verlangen.
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2 Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach den Vorschriften über die Aktenfüh- rung in der Bundesverwaltung und den Vorschriften über das Bundesarchiv.
Art. 125 Dauernde Aufbewahrung
1 Vom Bundesarchiv werden die im Anhang 22 festgelegten Daten dauernd aufbe-
wahrt.
2 Sie werden dem Bundesarchiv jährlich nach der Entlassung der Betroffenen nach
Jahrgang aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rot- kreuzdienst geliefert.
3 Der Dienstetat wird dem Bundesarchiv jährlich nach Ablauf der Fristen gemäss
Artikel 123 Absatz 2 zur Aufbewahrung abgeliefert.
4 Das VBS erlässt in Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv Weisungen über Form
und Modalitäten der Ablieferung der Daten.
13. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 126 Verhältnis zum Militärstrafgesetz10 und zum Strafgesetzbuch11
1 Ist eine Widerhandlung gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestim-
mungen gleichzeitig eine Widerhandlung nach Militärstrafgesetz (MStG) oder StGB, so wird der Fehlbare ausschliesslich nach diesen Gesetzen bestraft; vorbe- halten bleiben die leichten Fälle im Sinn von Artikel 180 Absatz 2 MStG. 2 Fälle, die nicht disziplinarisch erledigt werden können, sind mit Beilage der Akten dem Oberauditorat zu melden.
Art. 127 Rückfall Als Rückfall gilt die Widerhandlung gegen die Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen, die weniger als zwei Jahre, nachdem die letzte Strafverfügung rechtskräftig wurde, begangen worden ist.
Art. 128 Verfolgungsverjährung
1 Die Verfolgung einer Widerhandlung verjährt in zwölf Monaten; die Unterbre-
chung der Verjährung ist ausgeschlossen.
2 Die Verfolgungsverjährung ruht während einer vorläufigen Beweisaufnahme, einer
Voruntersuchung oder eines Verfahrens vor Gericht.
3 Die Verjährung beginnt:
a. mit dem Tag, an dem die Fehlbaren die Widerhandlung begehen; oder b. mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört.
10 SR 321.0 11 SR 311.0
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Art. 129 Vollstreckungsverjährung 1 Die Vollstreckung einer Strafe verjährt in sechs Monaten; die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen.
2 Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Strafverfügung.
2. Abschnitt: Widerhandlungen
Art. 130 Dienstbüchlein Mit einer Busse von 60–240 Franken, im Rückfall mit einer Busse bis 400 Franken oder mit Arrest bis zu 13 Tagen wird bestraft: a. wer ein Dienstbüchlein verheimlicht, veräussert, verpfändet, beiseite schafft, entzieht oder vorsätzlich beschädigt oder wer sich an solchen Handlungen be- teiligt (Art. 27); b. wer es unterlässt, den Verlust des Dienstbüchleins innerhalb der vorgeschrie- benen Frist dem Sektionskontrollführer zu melden (Art. 30 Abs. 1); c. wer ein Dienstbüchlein unberechtigterweise einverlangt, darin Einsicht nimmt oder sich darin enthaltene Angaben und Daten bekannt geben lässt, die für die Gesamtverteidigung von überwiegender Bedeutung sind oder den Inhaber oder die Inhaberin des Dienstbüchleins in den persönlichen Verhältnissen erheblich verletzen könnten (Art. 31); d. wer Unbefugten ein Dienstbüchlein aushändigt, durch Unbefugte darin Einsicht nehmen lässt oder Unbefugten darin enthaltene Angaben und Daten bekannt gibt, die für die Gesamtverteidigung von überwiegender Bedeutung sind oder den Inhaber oder die Inhaberin des Dienstbüchleins in den persönlichen Ver- hältnissen erheblich verletzen könnten (Art. 31); e. wer in einem Dienstbüchlein unberechtigterweise Eintragungen vornimmt, be- stehende Einträge ändert oder unleserlich macht (Art. 21 und Anhang 6).
Art. 131 Widerhandlungen gegen die Meldepflicht Mit Verweis oder mit einer Busse von 60–180 Franken, im Rückfall mit einer Busse bis zu 300 Franken oder mit Arrest bis zu zehn Tagen werden Meldepflichtige be- straft, die: a. beim Wechsel der Militärsektion (Art. 35 Abs. 1 und 38) oder in Fällen von Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d es unterlassen, sich beim Sektions- kontrollführer abzumelden oder innerhalb der vorgeschriebenen Frist anzumel- den; b. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Militärsektion nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Sektionskontrollführer melden (Art. 36); c. bei Abwesenheit vom Wohnort oder vom Konsularbezirk, mit der kein Wohn- ortswechsel verbunden ist, nicht für die erforderliche Verbindung mit dem Sektionskontrollführer oder mit der schweizerischen Vertretung sorgen (Art. 35 Abs. 2, 37, 44 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 65); d. den Beruf, den sie ausüben, sowie dessen Änderung dem Sektionskontrollfüh- rer nicht melden (Art. 40);
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e. sich für länger als zwölf Monate ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben ha- ben (Art. 44 Abs. 1); f. unter Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d fallen und die Ausrüstung nicht nach der Verordnung vom 25. Oktober 199512 über die persönliche Aus- rüstung abgeben oder das Dienstbüchlein beim Sektionskontrollführer nicht hinterlegen (Art. 54 Abs. 4); g. ins Ausland beurlaubt sind, jedoch den Auslandurlaub nicht innerhalb der vor- geschriebenen Frist angetreten haben und dies dem zuständigen Kreiskomman- danten nicht melden (Art. 51 Abs. 1); h. ins Ausland beurlaubt sind und sich vor der Abreise ins Ausland beim Sek- tionskontrollführer nicht abmelden (Art. 53 Abs. 1); i. ins Ausland beurlaubt sind und vor der Abreise ins Ausland die Ausrüstung nicht nach der Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die persönliche Ausrü- stung abgeben (Art. 50 Abs. 2); j. ins Ausland beurlaubt sind und sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach ihrer Ausreise aus der Schweiz bei der schweizerischen Vertretung an- melden oder sich beim Wechsel des Konsularbezirks nicht abmelden (Art. 59 Abs. 1 und 3); k. die Änderung der Adresse innerhalb des Konsularbezirks der schweizerischen Vertretung nicht melden (Art. 59 Abs. 2); l. als Besatzungsmitglied eines Hochseeschiffes schweizerischer Seetransportun- ternehmen oder eines Schiffes schweizerischer Rheintransportunternehmen ins Ausland beurlaubt sind und sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Kreiskommando Basel-Stadt anmelden (Art. 62 Abs. 1); m. ins Fürstentum Liechtenstein beurlaubt sind und sich nicht innerhalb der vorge- schriebenen Frist nach ihrer Ausreise aus der Schweiz bei dem für Buchs SG zuständigen Sektionskontrollführer anmelden (Art. 63 Abs. 1); n. bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz von mehr als drei Mo- naten vor Ablauf des dritten Monats bei dem für den Aufenthaltsort zuständi- gen Kreiskommandanten kein Gesuch um Befreiung von der Anmeldepflicht stellen (Art. 67 Abs. 3); o. den Bestimmungen über die Sonderregelung von Auslandurlaub und über die Meldepflicht nicht nachkommen (Art. 44 Abs. 5); p. vom Ausland her in der Schweiz Wohnsitz nehmen und sich innerhalb der vor- geschriebenen Frist nicht bei dem für die Wohngemeinde zuständigen Sek- tionskontrollführer anmelden (Art. 68 Abs. 1).
Art. 132 Nichtbefolgung von Aufforderungen Wer einer in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmun- gen ergangenen Aufforderung oder Vorladung einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels unentschuldigt nicht Folge leistet oder sich gegenüber diesen Stellen ungebührlich benimmt, wird mit einer Busse von 60–300 Franken, im Rückfall mit einer Busse bis 400 Franken oder mit Arrest bis zu
13 Tagen bestraft.
12 SR 514.10
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3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
Art. 133 Zuständigkeit
1 Die Strafgewalt steht zu:
a. den von den Kantonen bezeichneten Verwaltungseinheiten der kantonalen Militärverwaltung; b. den Untergruppen und den Bundesämtern des VBS, die mit dem Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen betraut sind, sowie den zivi- len Behörden mit militärischen Aufgaben; c. der Untergruppe Personelles gegenüber Fehlbaren im Ausland in den Fällen der Artikel 130, 131 Buchstaben c, j und k sowie 132.
2 Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nicht durch eine
gemeinsame übergeordnete Behörde erledigt werden kann, bezeichnet das VBS die zuständige Stelle.
Art. 134 Meldung an die zuständige Stelle 1 Ist eine Behörde zur Ahndung einer Widerhandlung nicht zuständig, erstattet sie der zuständigen Stelle unverzüglich Meldung.
2 Bei Fehlbaren im Ausland übernehmen die schweizerischen Vertretungen die
Handlungen nach Artikel 135 und stellen die Akten der Untergruppe Personelles zu.
Art. 135 Feststellung des Sachverhalts, Verteidigungsrecht des Beschuldigten
1 Art und Umstände der Widerhandlung sind abzuklären.
2 Die Beschuldigten erhalten Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu äussern.
Art. 136 Eröffnung der Strafverfügung
1 Strafverfügungen und Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest
sind schriftlich zu eröffnen mit Angabe der Gründe, der Beschwerdeinstanz und der Beschwerdefrist.
2 Aus mangelhafter Eröffnung darf den Bestraften kein Nachteil erwachsen.
4. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 137 Beschwerderecht und Beschwerdeinstanzen
1 Gegen Strafverfügungen und Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in
Arrest können die Bestraften Beschwerde erheben.
2 Die Beschwerde ist zu richten gegen Verfügungen:
a. von Verwaltungseinheiten der kantonalen Militärverwaltung: an die übergeordnete kantonale Behörde;
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b. der Untergruppen und der Bundesämter des VBS sowie der zivilen Behörden mit militärischen Aufgaben: an das VBS. 3 Lautet der Entscheid über eine Beschwerde auf Verweis oder Busse, ist er endgül- tig.
Art. 138 Beschwerdeform und -frist; aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung
schriftlich einzureichen.
2 Die Beschwerde hemmt den Vollzug der Strafe.
Art. 139 Beschwerdeverfahren und Eröffnung des Entscheides
1 Die Beschwerdeinstanz veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen; insbesondere
hat sie die strafende Behörde und, wenn die Beschwerde nicht begründet wurde, die Beschwerdeführer schriftlich oder mündlich anzuhören oder anhören zu lassen.
2 Durch den Beschwerdeentscheid darf die Strafe nicht verschärft werden.
3 Der Entscheid über eine Beschwerde ist den Beteiligten mit Angabe der Gründe
schriftlich zu eröffnen; Frist und zuständige Stelle für die Gerichtsbeschwerde sind anzugeben.
Art. 140 Gerichtsbeschwerde 1 Die Bestraften können gegen Beschwerdeentscheide, die auf Arrest lauten, bei dem nach Artikel 212 MStG zuständigen Ausschuss des Militärappellationsgerichtes schriftlich Gerichtsbeschwerde erheben.
2 Für Gerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Vorstehers des VBS
oder des Oberbefehlshabers der Armee ist das Militärkassationsgericht zuständig.
3 Die Gerichtsbeschwerde ist innerhalb von zehn Tagen von der Eröffnung des Be-
schwerdeentscheides an gerechnet einzureichen.
4 Die Gerichtsbeschwerde hemmt den Vollzug der Strafe.
5 Durch den Entscheid über die Gerichtsbeschwerde darf die Strafe nicht verschärft werden.
Art. 141 Verfahren bei Gerichtsbeschwerde
1 Für das Verfahren vor dem Ausschuss des Militärappellationsgerichtes und vor
dem Militärkassationsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des Militärstraf- prozesses13 (MStP) über die Fristen (Art. 46 ff. MStP), die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei (Art. 48 ff. MStP) sowie über die Hauptverhandlung und deren Vorbereitung (Art. 124 ff. MStP). Die Artikel 127, 131, 148 Absatz 3, 149 Absatz 1,
150 und 155–158 MStP gelten nicht.
13 SR 322.1
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2 Die Strafverfügung und der Beschwerdeentscheid ersetzen die Anklageschrift.
3 Der Auditor nimmt am Verfahren nicht teil.
4 Für Säumnisfolgen gilt sinngemäss Artikel 179 MStP.
5 Der Entscheid ist endgültig.
Art. 142 Berechnung der Fristen 1 Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Eröffnung der Strafverfügung oder des Beschwerdeentscheides folgenden Tag zu laufen. 2 Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feier- tag, endet sie am nächsten Werktag. 3 Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Beschwerdeinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweize- rischen Post übergeben worden ist. 4 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzu- ständigen schweizerischen Dienst- oder Amtsstelle eingereicht wurde; die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Art. 143 Wiederherstellung der Fristen
1 Die Beschwerdefristen können nicht verlängert werden.
2 Die Beschwerdeinstanz kann den Bestraften auf ihr Gesuch hin die Frist nochmals einräumen, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, fristgerecht zu han- deln. 3 Das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist ist schriftlich und begründet inner- halb von fünf Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der Beschwerdeinstanz ein- zureichen; gleichzeitig ist die Beschwerde nachzuholen.
4 Über das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entscheidet die Beschwerdein-
stanz endgültig.
Art. 144 Gebühren und Kosten Strafverfügungen, Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest und Beschwerdeentscheide sind gebühren- und kostenfrei. Vorbehalten bleiben die Be- stimmungen des MStP bei der Gerichtsbeschwerde.
5. Abschnitt: Vollzug der Strafen
Art. 145 Arreststrafen
1 Die Arreststrafe wird vollzogen:
a. wenn die bestrafte Person in der Schweiz einen Wohnsitz hat: vom Wohnsitzkanton;
982
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
b. wenn die bestrafte Person in der Schweiz keinen Wohnsitz hat: vom Heimatkanton, dessen Bürgerecht von der bestraften Person oder deren Vorfahren zuletzt erworben wurde.
2 Der Arrest wird wenn möglich in Einzelhaft vollzogen.
3 Den Arrestanten kann Arbeit zugewiesen werden; es ist ihnen gestattet, sich selbst angemessene Arbeit zu beschaffen.
4 Der Vollzug von Arreststrafen in Strafanstalten oder Untersuchungsgefängnissen
ist unzulässig.
5 Die Kosten des Vollzugs werden von den Kantonen getragen.
Art. 146 Bussen
1 Die zuständige Behörde bestimmt den Gebüssten zur Bezahlung eine Frist von ei-
nem bis zu zwei Monaten. 2 Die zuständige Behörde kann den Gebüssten gestatten, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach ihren Verhältnissen bestimmt. In diesen Fällen kann die gewährte Frist verlängert werden. 3 Wird die Busse innerhalb der gesetzten Frist nicht bezahlt, so ordnet die zuständi- ge Behörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
4 Wird die Busse nicht bezahlt und weisen die Gebüssten nicht nach, dass sie
schuldlos ausserstande sind, die Busse zu bezahlen, so wird sie in Arrest umgewan- delt. 30 Franken werden einem Tag Arrest gleichgesetzt; die Umwandlungsstrafe darf jedoch 13 Tage nicht überschreiten.
5 Wird die Busse, nachdem sie umgewandelt worden ist, vor Antritt der Umwand-
lungsstrafe bezahlt, so fällt der Arrest dahin. 6 Wird die Busse nach Antritt der Umwandlungsstrafe bezahlt, so fällt der Arrest da- hin, soweit er noch nicht vollzogen ist; die Busse vermindert sich um 30 Franken für jeden verbüssten Tag Arrest.
7 Zum Entscheid nach den Absätzen 1–4 ist jene Behörde zuständig, die die Strafe
erstinstanzlich verfügt hat. Die Kantone können für Absatz 4 eine abweichende Zu- ständigkeitsregelung vorsehen. Vorbehalten bleibt die Beschwerde nach den Arti- keln 137 ff.
8 Von kantonalen Militärbehörden ausgefällte Bussen sind von den Kantonen einzu-
ziehen und fallen diesen zu.
9 Von eidgenössischen Militärbehörden und von zivilen Behörden mit militärischen
Aufgaben ausgefällte Bussen sind durch den Bund einzuziehen und fallen diesem zu.
983
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
14. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 147 Vollzug
1 Das VBS vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann die Untergruppe Personelles mit dem Erlass von technischen Weisungen
beauftragen.
Art. 148 Ermächtigung für Versuche
1 Ohne vorherige Anpassung dieser Verordnung kann das VBS während einer Dauer
von längstens zwölf Monaten erproben: a. Änderungen beim Einsatz des PISA; b. Änderungen aufgrund von Revisionen der Armeeorganisation. 2 Die Untergruppe Personelles führt ein Verzeichnis über die Erprobungen und über die neuen Zuständigkeiten, die sich aus den Erprobungen ergeben.
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 149 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. Oktober 198614 über das militärische Kontrollwesen wird aufgehoben.
Art. 150 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. August 199415 über das Bestehen der Ausbildungsdienste (VBA) wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 2 Bst. d
2 Eine Anordnung aus militärischen Gründen ist insbesondere gegeben:
d. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in den Sommer-Rekrutenschulen des 20. Al- tersjahres der Rekruten.
Art. 31 Abs. 5 Bst. g
5 Als zwingende Gründe für eine Dienstverschiebung gelten insbesondere:
g. ein ununterbrochener Auslandaufenthalt von länger als sechs Monaten, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Auslandurlaubes nicht erfüllt sind.
14 AS 1986 2353, 1991 112, 1992 2394 2489, 1997 2779 15 SR 512.22
984
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 151 Meldepflicht im Ausland 1 Meldepflichtige, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Auslandurlaub erhalten und sich beim Sektionskontrollführer mit dem Dienstbüchlein abgemeldet haben, weisen das Dienstbüchlein bei der An- und Abmeldung im Ausland weiter- hin vor. In diesen Fällen trägt die zuständige Vertretung die An- und Abmeldung weiterhin im Dienstbüchlein ein. 2 Bei Meldepflichtigen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Ausland- urlaub als Besatzungsmitglied von Hochseeschiffen schweizerischer Seetransport- unternehmen oder von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen erhal- ten und ihr Dienstbüchlein beim Kreiskommando Basel-Stadt hinterlegt haben, bleibt das Dienstbüchlein beim Kreiskommando Basel-Stadt.
Art. 152 Dienstetats
1 Originale und Kopien von Dienstetats, die sich noch bei Kommandanten von
Truppeneinheiten und Truppenkörpern oder bei nicht mehr zuständigen Verwal- tungseinheiten befinden, sind den Kommandos der Grossen Verbände bzw. der Un- tergruppe Personelles zuzustellen; sie werden anschliessend vernichtet. 2 Originale und Kopien von Dienstetats, die sich bei den kantonalen Militärbehör- den befinden, bleiben in deren Besitz. Sie sind nach den Bestimmungen der Artikel
101 Absatz 2 und 124 Absatz 2 zu behandeln.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 153 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
10067
985
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhänge
1 Begriffe, Abkürzungen und Klartext der alphabetischen Zeichen (Art. 3)
2 Daten im PISA; Benützer; Berechtigung zur Bearbeitung (Art. 8 und 113)
3 Stammkontrolldaten (Art. 10)
4 Daten der Meldung der Einwohnerkontrollführer über Stellungspflichtige
(Art. 11)
5 Sektionskontrolldaten (Art. 13)
6 Daten, die im Dienstbüchlein eingetragen oder über Zettel und Merkblätter ein-
gefügt werden, sowie Zuständigkeit zum Eintragen oder Einfügen, zum Ändern oder Entfernen (Art. 21)
7 Daten des Wehrpflichtblattes (Art. 26)
8 Daten der Militärkontrolle über die meldepflichtigen Auslandurlauber bei der
schweizerischen Vertretung (Art. 55)
9 Daten der Meldung der Familienregisterführer über Stellungspflichtige
(Art. 69)
10 Aushebungsdaten (Art. 72)
11 Rekrutendaten (Art. 75)
12 Korpskontrolldaten (Art. 77)
13 Kommandokorpskontrolldaten (Art. 78)
14 Meldungen an die Behörden des Wehrpflichtersatzes über Wehrpflichtige
(Art. 95)
15 Daten der Meldungen an die Behörden des Zivilschutzes (Art. 96)
16 Daten, die von der Feldpostdirektion eingesehen werden können (Art. 97)
17 Daten des Dienstetats (Art. 98)
18 Daten der Meldungen über Urteile ziviler Strafgerichte (Art. 106)
19 Daten, die militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen bekannt gegeben
werden können (Art. 120)
20 Daten, die den Medien bekannt gegeben werden können (Art. 120)
21 Daten, die zeitlich befristet aufbewahrt werden (Art. 123)
22 Daten, die dauernd im Bundesarchiv aufbewahrt werden (Art. 125)
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 1 (Art. 3)
Begriffe, Abkürzungen und Klartext der alphabetischen Zeichen
A Daten aus PISA ausdrucken lassen oder vorüberge- hend auf Arbeitsplatz-Systeme übernehmen sowie Daten im PISA einsehen (nur für Systembenützer) AHV-Nummer, AHV-Nr. Versichertennummer der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Angehörige der Armee, AdA Alle Diensttauglichen von der Aushebung an bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht, ohne die Angehörigen des Rotkreuzdienstes Angehörige des Schweizerinnen, die auf Grund des Genfer Abkom- Rotkreuzdienstes mens vom 12.August 1949 der Armee für sanitäts- dienstliche Aufgaben zur Verfügung stehen Aush Dienststelle des Chefs Aushebung Auslandschweizer Wehrpflichtige, die im Ausland wohnen Auslandurlauber Meldepflichtige, die einen Auslandurlaub haben und sich im Ausland aufhalten Auslandurlaubsformular Formular mit dem Entscheid über den erteilten Aus- landurlaub, das den Meldepflichtigen als Ausweis für die Erfüllung der Meldepflicht dient Ausrüstung Mannschafts- oder Offiziersausrüstung B Daten im PISA bearbeiten. Die UG Pers A, die Feld- postdirektion und der Rotkreuz-Chefarzt bearbeiten die Daten der Angehörigen ihrer Truppengattungen, Dienstzweige und Dienste wie folgt: – in eigenen Formationen eingeteilte als «Korps- kontrollführer» – in Formationen anderer Truppengattungen, Dienstzweige, Dienste oder in Kommandostäben eingeteilte als «Verwaltende Stelle» BAALW Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe BABHE, DBA Bundesamt für Betriebe des Heeres, Sektion Persön- liche Ausrüstung BAKT Bundesamt für Kampftruppen BALOG Bundesamt für Logistiktruppen BAUT Bundesamt für Unterstützungstruppen
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Bearbeitung der Daten Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbeson- dere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Um- arbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernich- ten von Daten Behörden des Wehrpflicht- Eidgenössische Steuerverwaltung, Sektion Wehr- ersatzes, ESTV, WPEV pflichtersatz; kantonale Wehrpflichtersatzverwaltun- gen; Kreiskommandos, die bei der Erhebung des Wehrpflichtersatzes mitwirken Bekanntgabe der Daten Das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen BWA Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Zivildienst Datenempfänger Alle, die gestützt auf Artikel 147 MG Auskünfte über Wehrpflichtige und weibliche Angehörige der Armee verlangen können Fachoffizier, Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere, denen gestützt Offiziersfunktion auf Artikel 104 MG eine Offiziersfunktion übertra- gen wird Formation Stäbe und Truppeneinheiten FP Dir Feldpostdirektion «Fremde» Vw St/KKF Zuständige Dienststelle bei Dienstleistungen ausser- halb der Einteilungsformation Geschäftskontrolle Vermerke im PISA über die Bearbeitung von Daten und Akten Grenzgänger Meldepflichtige ohne Auslandurlaub, die im Ausland wohnen, jedoch ihren Arbeits- oder Ausbildungsort in der Schweiz haben Grosse Verbände, Gs Vb Armeekorps, Stab Luftwaffe, Divisionen und Brigaden Heimatgemeinde Gemeinde, deren Bürgerrecht ein Wehrpflichtiger, eine weibliche Angehörige der Armee oder eine Angehörige des Rotkreuzdienstes besitzt Kanton Militärverwaltung des Kantons, der nach Armee- organisation für eine Formation zuständig ist (kanto- nale Aufgaben) oder dem der Rekrut zur Einberu- fung in die Rekrutenschule zugewiesen wird Kantonale Militärbehörde Direktion oder Departement eines Kantons mit Zuständigkeit für die Behandlung der militärischen Angelegenheiten Kommandokorpskontrolle Kontrolle des Truppenkommandanten über die Angehörigen der Formation
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Kommandokorpskontroll- Truppenkommandant führer, Kdo KKF Konsularbezirk Gebiet im Ausland, für das eine schweizerische Vertretung für konsularische Angelegenheiten zu- ständig ist Korpskontrolldaten Daten über die Angehörigen der Armee und die An- gehörigen des Rotkreuzdienstes, die von der verwal- tenden Stelle, vom Korpskontrollführer und vom Kanton geführt werden Korpskontrollführer, KKF Eidgenössische oder kantonale Verwaltungseinheit, der nach Armeeorganisation eine Formation, eine Personalreserve oder ein Stab Bundesrat zur Kon- trollführung zugewiesen wird Kr Kdt Kreiskommandant Matrikelnummer AHV-Nummer zur militärischen Identifizierung ei- nes Wehrpflichtigen, einer weiblichen Angehörigen der Armee oder einer Angehörigen des Rotkreuz- dienstes MED Kommando des Militäreisenbahndienstes Meldepflichtige Die Wehrpflichtigen, mit Ausnahme der Zivildienst- pflichtigen, die weiblichen Angehörigen der Armee und die Angehörigen des Rotkreuzdienstes bis zur Entlassung aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht Militärdienstpflichtige Schweizer von der bestandenen Aushebung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht Militärgesetz, MG Bundesgesetz über die Armee und die Militärver- waltung Militärorganisation, MO Bundesgesetz über die Militärorganisation (aufgeho- ben auf den 31. Dez. 1995) Offiziere, eidgenössische Offiziere, die nicht kantonale Offiziere sind, sowie Offiziere, die gestützt auf Artikel 60 MG zugewiesen sind Offiziere, kantonale Offiziere kantonaler Formationen, ausgenommen jene, die gestützt auf Artikel 119 MG vom Bund zu- geteilt werden PISA Das vom VBS betriebene Personal-Informations- System der Armee nach Artikel 146 MG Rap Rapport RIPOL Das Automatisierte Fahndungsregister beim Bundes- amt für Polizeiwesen RS Rekrutenschule
989
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Schulkommandant, Kommandant einer Rekrutenschule, Unteroffiziers- Schul Kdt schule, Offiziersschule sowie eines Lehrganges nach Verordnung VBS «Schultableau» Schweizerische Vertretung Schweizerische Botschaft, schweizerisches General- konsulat oder Konsulat Sektionschef Die von einer kantonalen Militärbehörde für die mi- litärischen Belange einer Militärsektion bezeichnete verantwortliche Person (Sektionskontrollführer) Sektionskontrolldaten Daten, die der Sektionskontrollführer zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 146–148 MG und nach der VmK benötigt Sektionskontrolle Kontrolle über die Meldepflichtigen einer Militär- sektion Sektionskontrollführer, Die von einer kantonalen Militärbehörde bezeichnete Sekt KF Person (Sektionschef) oder Amtsstelle, die für die Kontrolle der Meldepflichtigen einer Militärsektion zuständig ist Stammkontrolldaten Daten, die vom Stammkontrollführer über die Mel- depflichtigen seines Kreises im PISA geführt werden Stammkontrollführer, Kreiskommandant, der nach Artikel 121 MG für die Stamm KF Bearbeitung von Stammkontrolldaten zuständig ist. Bei Meldepflichtigen im Ausland: der Kreiskom- mandant, der für die Heimatgemeinde zuständig ist Systembenützer Eidgenössische und kantonale Verwaltungseinheiten sowie Schul- und Truppenkommandanten, die über eine Datenstation an PISA angeschlossen sind Truppeneinheiten Formationen der Armee, Personalreserven und Stäbe Bundesrat Truppenkommandanten, Kommandanten und Chefs von Formationen der Trp Kdt Armee, von Personalreserven und von Stäben Bun- desrat UG Logistik, ATT Untergruppe Logistik im Generalstab, Abteilung Verkehr und Transporte UG Operationen, Abt Mob Untergruppe Operationen im Generalstab, Abteilung Mobilmachung Mil Sich Untergruppe Operationen im Generalstab, Sektion Militärpolizei ACSD Untergruppe Operationen im Generalstab, Abteilung AC-Schutzdienst UG Sanität, militärärztlicher Untergruppe Sanität im Generalstab, Sektion Militär- Dienst ärztlicher Dienst Untergruppe Personelles, Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab UG Pers A
990
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Verwaltend Zuständigkeit für die Grundausbildung, Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion sowie Fachausbildung der Militärdienstpflichtigen in einer Truppengattung, einem Dienstzweig oder im Korps der Generalstabsoffiziere Verwaltende Stelle, Vw St UG Pers A oder eine zivile Behörde mit militäri- schen Aufgaben, denen nach MG, Armeeorganisa- tion und Verwaltungsorganisation eine Truppengat- tung, ein Dienstzweig, der Generalstab, der Rot- kreuzdienst, die Personalreserve oder eine Funktion nach der Organisation der Truppenkörper und For- mationen zugeordnet sind zur Stellung der eidgenös- sischen Formationen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Militärbehörden für kantonale Formationen und für kantonale Angehörige der Armee nach MG und Armeeorganisation Verwaltungseinheit Organisationseinheit einer eidgenössischen oder kantonalen Militär- oder Wehrpflichtersatzverwal- tung nach Verwaltungsorganisation sowie schweize- rische Vertretungen Wehrpflichtblatt Ausweis über den militärischen Status eines Aus- landschweizers, der militärisch im Ausland nicht meldepflichtig ist und kein Dienstbüchlein erhält Wehrpflichtige Männliche Schweizer Bürger von der militärischen Erfassung an bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden Weibliche Angehörige Schweizerinnen, die in der Armee eingeteilt sind und der Armee der Militärdienstpflicht unterstehen, ohne die Ange- hörigen des Rotkreuzdienstes ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz; SR 824.0) Zivile Behörden mit Feldpostdirektion, Militäreisenbahndienst und Rot- militärischen Aufgaben kreuz-Chefarzt
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 2 (Art. 7 und 113)
Daten im PISA; Benützer, Berechtigung zur Bearbeitung
1. Abschnitt
Besondere Regelungen in der Berechtigung zur Bearbeitung der Daten 1. Zur Identifikation der einzelnen Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen der Armee und Angehörigen des Rotkreuzdienstes haben alle Systembenützer den Zugriff A auf die folgenden Daten aller im PISA geführten Personen: – AHV-Nummer – Familienname – Vorname – ausgeübter Beruf – Wohnadresse – Postzustelladresse der Kommandanten, Hauptleute, Stabsoffiziere, höhe- ren Stabsoffiziere und Fachoffiziere – Heimatgemeinde – Muttersprache – Datum der An- und Abmeldung beim Sektionskontrollführer – Einteilung – Funktion – Grad und Offiziersfunktion – Dienstleistungen im Einzelnen – Anzahl der Diensttage, die die Militärdienstpflichtigen schon geleistet und noch zu leisten haben – Telefonnummer – Telefaxnummer – Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post.
2. Die Sektion Offizierswesen der UG Pers A hat folgende Berechtigungen zur
Bearbeitung der Daten: 2.1. als verwaltende Stelle nach Spalte 1 des 3. Abschnitts dieses Anhanges gegen- über allen eidgenössischen Offizieren; 2.2. den Zugriff A auf alle kantonalen Offiziere, soweit in Spalte 2 des 3. Abschnitts dieses Anhanges ein Zugriff A oder B aufgeführt ist.
3. Der Sektion Schulen/Kurse der Kampftruppen sowie der Logistiktruppen der
UG Pers A wird der Zugriff A gewährt auf die Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (Ziffer 35), den Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion (Ziffer 48) sowie Verschiebung und Dispen- sation von Ausbildungsdienst (Ziffer 56) nach dem 3. Abschnitt dieses Anhan- ges der kantonalen Unteroffiziersanwärter, der kantonalen Unteroffiziere und der kantonalen Offiziersanwärter aller kantonalen Truppen für die Zeit bis zum Abschluss der Weiterausbildung, einschliesslich des praktischen Dienstes in oder zu einem neuen Grad.
992
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
2. Abschnitt
Benützer und Berechtigung zur Bearbeitung der Daten im Bereich der Sektions- und Stammkontrolle, des Wehrpflichtersatzes und in besonderen Bereichen
Beteiligte Organe 1= Sektionskontrollführer 7= UG Logistik, ATT 2= Stammkontrollführer/Kreiskommmandant Militärsektion 8= BABHE, DBA 3= Kreiskommandant Heimatgemeinde (als führende) 9= FP Dir, Nachsendedienst und «Büro Schweiz» 4= Militärversicherung 10 = UG Operationen: Abt Mob, Mil Sich, ACSD; MED 5= ESTV und WPEV 11 = BAKT, BAUT, BALOG, BAALW 6= UG Sanität militärärztlicher Dienst 12 = Kommandos der Gs Vb
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1. AHV-Nr. A B A A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen
B1 2. Familienname A B A A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen B1
3. Vorname A B A A A A A A A A A A Bei mehr als einem Vornamen nur der
B1 Rufname
1 Sofern direkt am PISA angeschlossen
4. Ausgeübter Beruf A B A A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen B1 B18 18 Bei Meldung der Änderung durch Trp Kdt oder Schul Kdt
5. Wohnadresse A B A A A A A A A A A A Datum und Änderung der Adresse
B1 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen
6. Wohngemeinde A B A A A A A A A A A A Datum der Änderung
B1 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen
993
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
7. Postzustelladresse der Kommandanten, A A A A A A A A A A B
Hauptleute, Stabsoffiziere und Fach- offiziere 8. Heimatgemeinde(n) A B A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen B1 9. Heimatkanton(e) A B A A A A A A A A A Nur mit Heimatgemeinde mutierbar B1 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen 10. Muttersprache A B A A A A A A A A A B 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen B1
11. Besondere Sprachkenntnisse A A
12. Datum der Anmeldung beim Sektions- A B A A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen kontrollführer B1 13. Datum der Abmeldung beim Sektions- A B A A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen kontrollführer B1
14. Nachforschung Aufenthalt im Inland A B A A A A
15. Frühere Wohngemeinde(n) A B A A A A 2 Auf alle Wehrpflichtigen zur Ausstel- A2 lung von Duplikat-Dienstbüchlein
16. Daten zur Ausstellung des Marsch- B
befehls für die Aushebung
17. Tauglichkeit bei der Aushebung, mit A A A A A A A
Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
994
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
18. Bestandener Sehtest bei der Aushebung A A A A A A 33 Bei spezialärztlichen Entscheiden B33
19. Aufgebot vor eine Sanitarische Unter- A A A B A A
suchungskommission 20. Verfügungen Sanitarischer Untersu- A A A A B A4 A A A 3 Zur Freigabe für Einteilung, wenn chungskommissionen betr. Tauglichkeit B3 vorher dienstuntauglich nach der Aushebung 4 Nur bei Dienstuntauglichkeit von Offizieren und von Fachoffizieren
21. Aushebungsdatum A A A A A A A A A
22. Aushebungszone A A A A A A A A
23. Aushebungskreis A A A A A A A A
24. Truppengattung, Dienstzweig oder A A A A A A A A A
Dienst bei der Aushebung 25. Änderung der Truppengattung/des A A A A A A5 A A A 5 Nur bei Offizieren und bei Dienstes, der Zuweisung oder Änderung Fachoffizieren Dienstzweig nach der Aushebung
26. Funktion bei der Aushebung A A A A A A A A A
27. Änderung der Funktion nach der A A A A A A A A A A A A Mit Datum der Änderung Aushebung
28. Verwaltende Stelle (wird vom PISA ein- A A A A A A
gesetzt)
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
29. Kanton, dem der Ausgehobene zur Ein- A A A A A A A
berufung in die RS zugewiesen worden ist, bei der Aushebung
30. Änderung des Kantons, dem der Ausge- A A A A A A A
hobene zur Einberufung in die RS zuge- wiesen worden ist, nach der Aushebung
31. Befreiung von der Aushebung nach A B A A
Artikel 8 MG
32. Zeitpunkt der Rekrutenschule A A A A
33. Zuteilung in eine Rekrutenschule A A A
34. Änderung der Zuteilung nach Beginn der A A
Rekrutenschule
35. Daten für die Ausstellung des Marschbe- A A
fehls für die Rekrutenschule 36. Verschiebung der Rekrutenschule A A A A A Mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung
37. Grund des Nichteinrückens in die A A A A
Rekrutenschule
38. Grund der Entlassung beim Einrücken in A A A A
die Rekrutenschule
39. Befreiung von der Militärdienstpflicht A A A
nach Artikel 49 MG
996
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
40. Kanton (wird vom PISA eingesetzt) A A A A
41. Daten für die Ausstellung des Marsch- 29 Für die Teilnehmer, ohne Dienstperso- befehls nal, von Schulen, Kursen und Lehrgän- – nach V VBS «Schultableau» A A A gen, für die die Gs Vb zuständig sind (ohne RS als Rekrut) B36 B29 für das Aufgebot und die Durchführung: – nach V VBS «Kurstableau» A A zur direkten Eingabe der Dienstvormer- B36 B29 ke und der in diesen Dienstleistungen erworbenen Spezialausbildung und Auszeichnungen
36 Für die Teilnehmer, ohne Dienstperso-
42. Besondere militärische Ausbildung A A A A
B36 B29 nal, von Schulen, Kursen und Lehrgän- gen ihrer Dienstzweige, für die diese Verwaltungseinheiten zuständig sind für das Aufgebot und die Durchführung: zur direkten Eingabe der Dienstvormer- ke und der in diesen Dienstleistungen erworbenen Spezialausbildung und Auszeichnungen
43. Daten zur Ausstellung des militärischen A B A A A
Führerausweises sowie der Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militäri- schen Führerausweises 44. Militärische Fach- oder Fähigkeitsaus- A A A Mit Jahr des Erwerbs oder der Erneue- weise rung
45. Einteilungsformation mit Datum der 5 Nur bei Offizieren und bei Fach-
Einteilung offizieren – geltende A A A A A A A A5 A A A A – frühere A A A A A A A
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
46. Zugehörigkeit zum Generalstab mit A A A A A A A A
Datum der Aufnahme
47. Zuweisung in die Personalreserve
– geltende A A A A A A A – frühere A A A A 48. Vorschlag für die Ausbildung zu einem A A A A Mit Angabe über Art, Herkunft und höheren Grad oder für eine neue B37 Datum des Vorschlags; Zeitpunkt der Funktion Weiterausbildung; Schule/Lehrgang; Funktion und Einteilung im höheren Grad
37 Bei Offizieren ihres Gs Vb
49. Eignungsüberprüfung und Personen- A
sicherheitsüberprüfung mit Datum der Überprüfung
50. Grad oder Offiziersfunktion Mit Datum der Beförderung oder
– geltende A A A A A A A A5 A A A A Ernennung – frühere A A A A A A 5 Nur bei Offizieren und bei Fach- offizieren
51. Erstmalige Verleihung einer Auszeich- B6 A A A 6 Eingabe bei der Aushebung
nung B36 B29 29 Für die Teilnehmer, ohne Dienstperso- nal, von Schulen, Kursen und Lehrgän- gen, für die die Gs Vb zuständig sind für das Aufgebot und die Durchführung: zur direkten Eingabe der Dienstvormer- ke und der in diesen Dienstleistungen erworbenen Spezialausbildung und Aus- zeichnungen
36 Für die Teilnehmer, ohne Dienstperso-
998
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
nal, von Schulen, Kursen und Lehrgän- gen ihrer Dienstzweige, für die diese Verwaltungseinheiten zuständig sind für das Aufgebot und die Durchführung: zur direkten Eingabe der Dienstvormer- ke und der in diesen Dienstleistungen erworbenen Spezialausbildung und Aus- zeichnungen
52. Besondere Ausrüstung A A7 A A A Mit Angabe allfälliger Nr der Gegen-
stände
7 Nur bei mit Fahrrad Ausgerüsteten
53. Dienstleistungen im Einzelnen A A A A A A8 A A A Mit Angabe über Jahr, Schule/Lehr- B36 B29 gang, Kurs, Übung, Art des Dienstes, Anzahl Tage, anrechenbare Tage mit Grund für die nicht bestandenen Tage, Nachholung, Vorausleistung, freiwilli- ger Dienst
8 Nur Dienstleistungen des laufenden
Jahres
29 Für die Teilnehmer, ohne Dienstperso-
nal, von Schulen, Kursen und Lehrgän- gen, für die die Gs Vb zuständig sind für das Aufgebot und die Durchführung: zur direkten Eingabe der Dienstvormer- ke und der in diesen Dienstleistungen erworbenen Spezialausbildung und Aus- zeichnung
36 Für die Teilnehmer, ohne Dienstperso-
nal, von Schulen, Kursen und Lehrgän- gen ihrer Dienstzweige, für die diese Verwaltungseinheiten zuständig sind für das Aufgebot und die Durchführung:
999
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
zur direkten Eingabe der Dienstvormer- ke und der in diesen Dienstleistungen erworbenen Spezialausbildung und Aus- zeichnungen
54. Anzahl der Diensttage, die der Militär- A A A A A A A A A Nur Total
dienstpflichtige bereits geleistet hat (anre- chenbare Tage) und noch zu leisten hat 55. Qualifikationen in Noten von Soldaten, A A A32 32 Nur bei höheren Unteroffizieren ihres Gefreiten und Unteroffizieren Gs Vb 56. Verschiebung und Dispensation von Aus- A A A A A A A Mit Angabe des Grundes und des Jahres bildungsdienst, ohne RS als Rekrut (inkl. der Verschiebung oder Dispensation. Dienstvormerkung) Schule, Kurs, Dienst bei fremder For- mation 57. Nicht bestandener Ausbildungsdienst A A A A A A A Mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens 58. Auslandurlaub an Meldepflichtige A B A A A A A5 A A A 5 Nur bei Offizieren und bei Fach- offizieren
59. Konsularbezirk A A A A A A A A 9 Bei Erteilung des Auslandurlaubes
B9
60. Nachforschung Aufenthalt im Ausland A A A A
61. Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel A A Mit Angabe des Modells, des Datums
der Ausstellung, der auszuübenden Tä- tigkeit und der verantwortlichen Stelle
1000
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
62. Zugseinteilung in der Einteilungs- A Werk-Nr
formation
63. Bezeichnung der Mobilmachungs- A A
detachemente
64. Inspektion ausserhalb des Dienstes B10 A 10 Nur Eingabe «Inspektion erfüllt»
65. Ausserdienstliche Schiesspflicht B A
66. Dispensation vom Assistenz- und Aktiv- A A A A Mit Angabe des Datums der Anord- dienst sowie Zuweisung der Dispensierten nung, der Nr des Antragstellers und der in die Personalreserve unentbehrlichen Tätigkeit
67. Befreiung von der Militärdienstpflicht Mit Angabe des Datums der Verfügung,
nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG der angewendeten Bestimmung des MG – geltende A A A A A A und Nr des Gesuchstellers – frühere A A A
68. Ausschluss von der Militärdienstleistung Ausschluss pendent
nach den Artikeln 21–24 MG 5 Nur bei Offizieren und bei – geltende A A A A A5 A Fachoffizieren – frühere A A A
69. Enthebung vom Kommando oder von der Ausschluss pendent
Funktion nach Artikel 24 MG 5 Nur bei Offizieren und bei – geltende A A A A A5 A Fachoffizieren – frühere A A A 70. Degradation gestützt auf das Militärstraf- 5 Nur bei Offizieren und bei Fach- gesetz offizieren – geltende A A A A5 A – frühere A A
1001
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
71. Ausschluss aus der Armee gestützt auf 5 Nur bei Offizieren und bei Fach-
das Militärstrafgesetz offizieren – geltende A A A A A5 A – frühere A A A
72. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Zuweisung pendent
Doppelbürgern 5 Nur bei Offizieren und bei – geltende A A A A A5 A Fachoffizieren – frühere A A A 73. Aufhebung einer Dienstbefreiung nach A A A5 A 5 Nur bei Offizieren und bei Fach- Artikel 18 MG, einer Zuweisung zu den offizieren nichteingeteilten Doppelbürgern oder Wiederzulassung zur Militärdienstleis- tung
74. Militärgerichtliche Handlungen und A Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen;
rechtskräftige militärgerichtliche Gefäng- Datum des Urteils; verletztes Gesetz; nis- und Zuchthausstrafen Strafmass; Vollzugskanton 75. Freistellung vom Militärdienst nach A A A A A A Mit Angabe des Datums der Verfügung Artikel 61 MG und Nr des Gesuchstellers
76. Einreichung eines Gesuches um Zulas- A A Mit Datum des Eingangs bei der Ent-
sung zum waffenlosen Militärdienst scheidstelle
77. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst A A A A Mit Datum der Verfügung
78. Einreichung eines Gesuches um Zulas- A A Mit Datum des Eingangs beim BWA
sung zum Zivildienst 79. Zulassung zum Zivildienst nach A A A A A A A Mit Datum der Verfügung des BWA Artikel 10 ZDG
1002
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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80. Vorbereitung der Entlassung aus der A A A A A
Militärdienstpflicht, einschliesslich der weiteren Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 81. Entlassung aus der Militärdienstpflicht A B11 A A A A 11 Für Vorarbeiten der Entlassung
82. Zivile Verurteilungen zu Gefängnis und Datum des Urteils; verletztes Gesetz;
Zuchthaus sowie zu freiheitsentziehenden Strafmass; Vollzugskanton Massnahmen 83. Disziplinarstrafen der Militärbehörden B12 12 Strafverfügungen des Sektionskontroll- oder zivilen Behörden mit militärischen führers: der Stamm KF Aufgaben 84. Ausschreibung im RIPOL bei unbekann- 13 Der Kr Kdt des letzten Wohnortes in der tem Aufenthalt Schweiz – ohne Auslandurlaub A B B14 A A 14 Bei Stellungspflichtigen – mit Auslandurlaub B13 A A A
85. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung A A A
aus dem Strafvollzug 86. Änderung von zivilen Personalien A B B15 A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen B1 15 Bei Auslandschweizern
87. Entlassung aus dem Schweizer Bürger- A A B A A A A
recht
88. Tod A B A A A A A 15 Bei Auslandschweizern
B15
1003
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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89. Zivile Spezialausbildung A A
90. Telefon- und Telefaxnummern A A A A A A A A A A A B
91. Adresse der Erreichbarkeit mit elektroni- A A A A A A A A A A A B scher Post 92. Geschäftskontrolle (mit Datum) B1 B16 B16 A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen B16 16 Für ihren Zuständigkeitsbereich
1004
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
3. Abschnitt:
Benützer und Berechtigung zur Bearbeitung der Daten im Bereich der Aushebung, der Kontrollführung, der Dienstleistungen sowie in besonderen Bereichen der Wehrpflicht
Beteiligte Organe 1= Verwaltende Stelle 8 = UG Pers A, DF 2= Korpskontrollführer 9 = UG Pers A, Sektion R 3= «Fremde» Vw St/KKF bei Dienstleistungen ausserhalb Eint Fo 10 = UG Pers A, Sektion BA 4= Kanton 11 = UG Pers A, Sektion PISA 5= Kdo KKF, Trp Kdt, Kdt Kurs/Rap 12 = UG Pers A, Sektion PW 6= Schulkommandant 13 = UG Pers A, Sektion TB 7= UG Pers A, Chef Aush Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
1. AHV-Nr. A A A A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten
B17
2. Familienname A A A A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten
B17
3. Vorname A A A A A A A A A A A A A Bei mehr als einem Vornamen nur der
B17 Rufname
17 Bei Auslandschweizer Rekruten
4. Ausgeübter Beruf A A A A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten B18 B18 B17 18 Bei Meldung der Änderung durch Trp Kdt und Schul Kdt
5. Wohnadresse A A A A A A A A A A A A A Datum und Änderung der Adresse
6. Wohngemeinde A A A A A A A A A A A A A Datum der Änderung
1005
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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7. Postzustelladresse der Komman- B B A A A A A A A A A A A
danten, Hauptleute, Stabsoffiziere und Fachoffiziere 8. Heimatgemeinde(n) A A A A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten B17 9. Heimatkanton(e) A A A A A A A A A A A A A Nur mit Heimatgemeinde mutierbar B17 17 Bei Auslandschweizer Rekruten
10. Muttersprache A A A A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten B18 B17 18 Bei Meldung der Änderung durch Trp Kdt und Schul Kdt
11. Besondere Sprachkenntnisse B B A A A
12. Datum der Anmeldung beim A A A A A A A A A A A A A
Sektionskontrollführer
13. Datum der Abmeldung beim A A A A A A A A A A A A A
Sektionskontrollführer
14. Nachforschung Aufenthalt im A A A A A A A A A
Inland
15. Frühere Wohngemeinde(n) A A A A
16. Daten zur Ausstellung des Marsch- A A
befehls für die Aushebung 17. Tauglichkeit bei der Aushebung, A A A A A19 A19 B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten mit Datum und Angabe der B17 19 Wenn Tauglichkeit eingeschränkt Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
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Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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18. Bestandener Sehtest bei der Aus- A A A A A A B A A A A
hebung
19. Aufgebot vor eine Sanitarische A A A A A A A A A A
Untersuchungskommission
20. Verfügungen Sanitarischer Unter- A A A A A A A A A A
suchungskommissionen betr. Taug- lichkeit nach der Aushebung
21. Aushebungsdatum A A A A A B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten
B17
22. Aushebungszone A A A A A B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten
B17
23. Aushebungskreis A A A A A B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten
B17 24. Truppengattung, Dienstzweig oder A A A A A A B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten Dienst bei der Aushebung B17 25. Änderung der Truppengattung/des B A20 A B21 A A A A A A A A 20 Zur Freigabe bei Versetzung = B Dienstes, der Zuweisung oder 21 Bei kantonalen Rekruten Änderung Dienstzweig nach der Aushebung 26. Funktion bei der Aushebung A A A A A B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten B17 27. Änderung der Funktion nach der B B A A A A A A A A A A Mit Datum der Änderung Aushebung
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Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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28. Verwaltende Stelle A A A A A A A A A A A A
(wird vom PISA eingesetzt) 29. Kanton, dem der Ausgehobene A A A A A B A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten zur Einberufung in die RS zuge- B17 wiesen worden ist, bei der Aus- hebung 30. Änderung des Kantons, dem der B A B21 A A A A A A A 21 Bei kantonalen Rekruten Ausgehobene zur Einberufung in die RS zugewiesen worden ist, nach der Aushebung
31. Befreiung von der Aushebung A A A A
nach Artikel 8 MG
32. Zeitpunkt der Rekrutenschule A A A B A A A A A A
33. Zuteilung in eine Rekrutenschule A A A B A A A A A A A
34. Änderung der Zuteilung nach Be- B22 A A B21 A A A A A A A 21 Bei kantonalen Rekruten ginn der Rekrutenschule 22 Bei eidgenössischen Rekruten
35. Daten für die Ausstellung des B A A A A A A A A
Marschbefehls für die Rekruten- schule 36. Verschiebung der Rekrutenschule A A A B A A A A A Mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung 37. Grund des Nichteinrückens in die B22 B21 A A A A A 21 Bei kantonalen Rekruten Rekrutenschule 22 Bei eidgenössischen Rekruten
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Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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38. Grund der Entlassung beim Ein- B22 B21 A A A A A 21 Bei kantonalen Rekruten rücken in die Rekrutenschule 22 Bei eidgenössischen Rekruten
39. Befreiung von der Militärdienst- B22 B21 A A A A A 21 Bei kantonalen Rekruten pflicht nach Artikel 49 MG 22 Bei eidgenössischen Rekruten
40. Kanton A A A A A A A A A A A
(wird vom PISA eingesetzt)
41. Daten für die Ausstellung des
Marschbefehls – nach V VBS «Schultableau» B A A A A A A A (ohne RS als Rekrut) – nach V VBS «Kurstableau» A B B A A A A A A A 42. Besondere militärische B B B A A A A A A A A 23 Bei Neueinteilung und Versetzung Ausbildung A23 A23
43. Daten zur Ausstellung des militä- A A A A A A A A A A A A
rischen Führerausweises sowie der Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führer- ausweises 44. Militärische Fach- oder Fähig- B B B A A A A A A A A Mit Jahr des Erwerbs oder der keitsausweise A23 A23 Erneuerung
23 Bei Neueinteilung und Versetzung
45. Einteilungsformation mit Datum
der Einteilung – geltende B B A A A A A A A A A A A – frühere B B A A A A A A A
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Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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46. Zugehörigkeit zum Generalstab B A A A A A A A A
mit Datum der Aufnahme
47. Zuweisung in die Personalreserve 20 Zur Freigabe bei Versetzung = B
– geltende B A20 A A A A A A A – frühere B A A A A A A A A 48. Vorschlag für die Ausbildung B B A A A A A A Mit Angabe über Art, Herkunft und zu einem höheren Grad oder für Datum des Vorschlags; Zeitpunkt der eine neue Funktion Weiterausbildung; Schule/Lehrgang; Funktion und Einteilung im höheren Grad
49. Eignungsüberprüfung und A A A A B A A A
Personensicherheitsüberprüfung mit Datum der Überprüfung
50. Grad oder Offiziersfunktion Mit Datum der Beförderung oder
– geltende B B B A A A A A A A A A A Ernennung – frühere B B A A A A A A A 51. Erstmalige Verleihung einer Aus- B B B A A A A A A A 23 Bei Neueinteilung und Versetzung zeichnung A23 A23 B34 34 Bei der Aushebung
52. Besondere Ausrüstung B B B B A A A A A A Mit Angabe allfälliger Nr der Gegen- A23 A23 B35 stände
23 Bei Neuteinteilung und Versetzung
35 Bei Zulassung zum waffenlosen Dienst
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Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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53. Dienstleistungen im Einzelnen B B B A A A A A A A A Mit Angabe über Jahr, Schule/Lehr- gang, Kurs, Übung, Art des Dienstes, Anzahl Tage, anrechenbare Tage mit Grund für die nicht bestandenen Tage, Nachholung, Vorausleistung, freiwilli- ger Dienst
54. Anzahl der Diensttage, die der A A A A A A A A A A A Nur Total
Militärdienstpflichtige bereits B24 Wird von PISA eingesetzt geleistet hat (anrechenbare Tage) 24 Für die ausserordentlichen Dienstleis- und noch zu leisten hat tungen
55. Qualifikationen in Noten von B B B A A A A A A
Soldaten, Gefreiten und Unter- offizieren 56. Verschiebung und Dispensation B B A A A A A A A A A Mit Angabe des Grundes und des Jahres von Ausbildungsdienst, ohne RS der Verschiebung oder Dispensation. als Rekrut (inkl. Dienstvormer- Schule, Kurs, Dienst bei fremder For- kung) mation 57. Nicht bestandener Ausbildungs- B B B A A A A A A A A Mit Angabe der Art des Dienstes und dienst des Grundes des Nichtbestehens 58. Auslandurlaub an Melde- A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten pflichtige B17
59. Konsularbezirk A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten
B17
60. Nachforschung Aufenthalt im A A A A A A B A
Ausland
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Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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61. Spezialbefehl zum Mobilma- B B A A A A A A Mit Angabe des Modells, des Datums chungszettel der Ausstellung, der auszuübenden Tä- tigkeit und der verantwortlichen Stelle
62. Zugseinteilung in der Einteilungs- A B A A A A A A Werk-Nr
formation
63. Bezeichnung der Mobilmachungs- A B A A A A A A
detachemente
64. Inspektion ausserhalb des Dienstes A A B A A A A
65. Ausserdienstliche Schiesspflicht A A B A A A A A
66. Dispensation vom Assistenz- und A A A A A A A B A Mit Angabe des Datums der Anord- Aktivdienst sowie Zuweisung der nung, der Nr des Antragstellers und der Dispensierten in die Personal- unentbehrlichen Tätigkeit reserve
67. Befreiung von der Militärdienst- Mit Angabe des Datums der Verfügung,
pflicht nach den Artikeln 4, 18 der angewendeten Bestimmung des MG und 19 MG und Nr des Gesuchstellers – geltende A A A A A A A B A – frühere A A A A A A A B A
68. Ausschluss von der Militärdienst- 30 Eingabe der Dienstbemerkung «Aus-
leistung nach den Artikeln 21–24 schluss pendent» MG – geltende A A A A A B30 A A A – frühere A A A A A B A A A
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Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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69. Enthebung vom Kommando oder 30 Eingabe der Dienstbemerkung «Aus-
von der Funktion nach Artikel 24 schluss pendent» MG – geltende A A A A A B30 A A A – frühere A A A A A B A A A
70. Degradation gestützt auf das
Militärstrafgesetz – geltende A A A A A B A A A – frühere A A A A A B A A A
71. Ausschluss aus der Armee gestützt
auf das Militärstrafgesetz – geltende A A A A A B A A A – frühere A A A A A B A A A
72. Zuweisung zu den nicht einge- 31 Eingabe der Dienstbemerkung «Zuwei-
teilten Doppelbürgern sung pendent» – geltende A A A A A A A B31 A – frühere A A A A A A A B A 73. Aufhebung einer Dienstbefreiung B25 B25 A A B A 25 Zuständig für die Eingaben nach nach Artikel 18 MG, einer Zuwei- Ziffern 45 und 50 dieses Anhanges sung zu den nichteingeteilten Dop- pelbürgern oder Wiederzulassung zur Militärdienstleistung 74. Militärgerichtliche Handlungen A A A A A B A A A Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen; und rechtskräftige militärgericht- Datum des Urteils; verletztes Gesetz; liche Gefängnis- und Zuchthaus- Strafmass; Vollzugskanton strafen
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Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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75. Freistellung vom Militärdienst A A A A A A A B A Mit Angabe des Datums der Verfügung nach Artikel 61 MG und Nr des Gesuchstellers 76. Einreichung eines Gesuches um A A A A B A A A A A Mit Datum des Eingangs bei der Ent- Zulassung zum waffenlosen scheidstelle Militärdienst
77. Zulassung zum waffenlosen A A A A B A A A A A Mit Datum der Verfügung
Militärdienst 78. Einreichung eines Gesuches um A A A A A A A A B A Mit Datum des Eingangs beim BWA Zulassung zum Zivildienst 79. Zulassung zum Zivildienst nach A A A A A A A A B A Mit Datum der Verfügung des BWA Artikel 10 ZDG 80. Vorbereitung der Entlassung B26 B26 A A A A A A 26 AdA, die nach Erfüllung der Militär- aus der Militärdienstpflicht, ein- dienstpflicht weiter verwendet werden schliesslich der weiteren Verwen- dung nach Erfüllung der Militär- dienstpflicht 81. Entlassung aus der Militärdienst- B27 B27 A A A A A A Die Entlassung wird vom PISA einge- pflicht setzt
27 Für Änderungen
82. Zivile Verurteilungen zu Gefäng- A A A B A A A Datum des Urteils; verletztes Gesetz; nis und Zuchthaus sowie zu frei- Strafmass; Vollzugskanton heitsentziehenden Massnahmen 83. Disziplinarstrafen der Militär- B28 B28 B28 A B28 A A A 28 Verwaltungseinheit, die die Strafe aus- behörden oder zivilen Behörden fällt mit militärischen Aufgaben
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Daten Beteiligte Organe Bemerkungen
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84. Ausschreibung im RIPOL bei
unbekanntem Aufenthalt – ohne Auslandurlaub A A A A A A A A A A – mit Auslandurlaub A A A A A A A A A A
85. Antritt des Strafvollzuges und A A A A A A B A A A
Entlassung aus dem Strafvollzug
86. Änderung von zivilen Personalien A A A A A A A A A A
87. Entlassung aus dem Schweizer A A A A A A A A A
Bürgerrecht
88. Tod A A A A A A A A A
89. Zivile Spezialausbildung B B A A A A A A
90. Telefon- und Telefaxnummern B B A A A A A A A A A A A
91. Adresse der Erreichbarkeit mit B B A A A A A A A A A A A
elektronischer Post 92. Geschäftskontrolle (mit Datum) B16 B16 B16 A B16 B16 B16 A 16 Für ihren Zuständigkeitsbereich
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 3 (Art. 10)
Stammkontrolldaten
1. AHV-Nr.
2. Familienname
3. Vorname; bei mehr als einem Vornamen nur der Rufname
4. Ausgeübter Beruf
5. Wohnadresse
6. Wohngemeinde
7. Frühere Wohngemeinde(n)
8. Heimatgemeinde(n); bei Neubürgern zusätzlich das Datum der Einbürgerung
9. Heimatkanton(e)
10. Muttersprache
11. Datum der Anmeldung beim Sektionskontrollführer
12. Datum der Abmeldung beim Sektionskontrollführer
13. Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG
14. Auslandurlaub
15. Konsularbezirk
16. Disziplinarstrafen gestützt auf die Kontrollverordnung
17. Entlassung aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht
18. Tod eines Meldepflichtigen
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 4 (Art. 11)
Daten der Meldung der Einwohnerkontrollführer über Stellungspflichtige
1. Familienname
2. Vornamen
3. Geburtsdatum
4. Ausgeübter Beruf
5. Heimatgemeinde(n)
6. Heimatkanton(e)
7. Wohnadresse
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 5 (Art. 13)
Sektionskontrolldaten
1. AHV-Nr.
2. Familienname
3. Vorname; bei mehr als einem Vornamen nur der Rufname
4. Ausgeübter Beruf
5. Wohnadresse
6. Wohngemeinde
7. Heimatgemeinde(n); bei Neubürgern zusätzlich das Datum der Einbürgerung
8. Heimatkanton(e)
9. Muttersprache
10. Datum der Anmeldung beim Sektionskontrollführer
11. Datum der Abmeldung bei Sektionskontrollführer
12. Ärztliche Dispensationen und Entscheide über Änderung der Diensttauglichkeit durch eine Sanitarische Untersuchungskommission
13. Aushebungsdaten
14. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG
15. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung und Kanton
16. Funktion und Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion (Fach-
offizier) mit Datum der Übertragung
17. Auslandurlaub
18. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst
19. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG
20. Ausschluss von der Militärdienstleistung gestützt auf das Militärgesetz mit An- gabe des Artikels
21. Degradation
22. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz mit Angabe des Artikels
23. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern
24. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG
25. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG
26. Entlassung aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht
27. Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht
28. Disziplinarstrafen gestützt auf die Kontrollverordnung
29. Tod eines Meldepflichtigen
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 6 (Art. 21)
1. Abschnitt:
Daten, die im Dienstbüchlein eingetragen oder über Zettel und Merkblätter eingefügt werden, sowie Zuständigkeit zum Eintragen oder Einfügen, zum Ändern oder Entfernen
Spalte Nr. 1 Spalte Nr. 2
Daten Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen (vgl. Art. 21–25 VmK)
1. Personalien Für Ziffern 1.1.–1.8.
1.1. AHV-Nummer 1. Bei Meldepflichtigen im Inland und bei solchen, die unter Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d VmK fallen: Das Kreiskommando oder je nach Anordnung der kantonalen Militärbehörden der Sektionskontrollführer 1.2. Geburtsdatum 2. bei Meldepflichtigen im Ausland: von der UG Pers A. Besitzen Meldepflich- tige im Ausland keinen Versichertenausweis der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, wird die AHV-Nr. von der UG Pers A eingetragen
1.3. Familienname
1.4. Vornamen
1.5. Erlernter und ausgeübter Beruf
1.6. Heimatgemeinde(n)
1.7. Heimatkanton(e)
1.8. Wohngemeinde; bei Meldepflichtigen im Ausland: Konsularbezirk
Für Ziffern 1.9.–1.11. 1.9. Änderung der AHV-Nr. 1. Bei Meldepflichtigen im Inland und bei solchen, die unter Artikel 44 Absatz 4 1.10. Änderung der Namen Buchstaben b–d VmK fallen: das Kreiskommando, das für die Militärsektion der Meldepflichtigen zuständig ist
1.11. Änderung der Heimatgemeinde
2. bei Meldepflichtigen im Ausland: das Kreiskommando, das für die Heimatge-
meinde der Meldepflichtigen zuständig ist
1019
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Spalte Nr. 1 Spalte Nr. 2
Daten Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen (vgl. Art. 21–25 VmK)
1.12. Änderung des ausgeübten Berufs (nur bei Meldepflichtigen im Der Sektionskontrollführer oder der Kreiskommandant Inland und bei Meldepflichtigen, die unter Artikel 44 Absatz 4 Buch- staben b–d VmK fallen)
2. Aushebung
2.1. Aushebungsjahr, Aushebungszone, Aushebungskreis, militärische Der Aushebungsoffizier bzw. der Chef der Aushebung Zuteilung 2.2. Zuweisung zu den Dienstuntauglichen und Befreiung von der Aushe- Das Kreiskommando, das für die Militärsektion des Stellungspflichtigen zuständig bung nach Artikel 8 MG ist 2.3. Spätere Versetzung zu einer anderen Truppengattung, zu einem oder Die verwaltende Stelle, die nach der Versetzung zuständig ist; bei kantonalen An- zu einem anderen Dienstzweig, zu einem Dienst oder in eine andere gehörigen der Armee: die kantonale Militärbehörde Funktion 2.4. Die Einteilung als Waffenloser auf den Seiten 7 und 19 bzw. 5, 28 Der Vorsitzende der Bewilligungsinstanz; bei Beschwerdeentscheiden: das Sekre- und 33 tariat der Beschwerdekommission 2.5. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG Die verwaltende Stelle bei eidgenössischen und die kantonale Militärbehörde bei kantonalen Rekruten
3. Militärische Einteilung und Kanton nach Organisation der Truppen- Für Ziffern 3.1.–3.4. körper und Formationen sowie Wegfall der Einteilung 3.1. Einteilung von Rekruten, Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren Die verwaltende Stelle eidgenössischer Formationen
3.2. Einteilung von Rekruten, Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren, die
nach Artikel 119 MG den kantonalen Formationen zugeteilt werden
3.3. Einteilung von Angehörigen der Dienstzweige und Dienste
3.4. Einteilung von eidgenössischen Offizieren und von eidgenössischen
Fachoffizieren
3.5. Einteilung von Angehörigen der Armee, die nicht unter die Zif- Der Kanton
fern 3.1.–3.4. fallen
1020
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Spalte Nr. 1 Spalte Nr. 2
Daten Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen (vgl. Art. 21–25 VmK)
3.6. Einteilung von Angehörigen der Armee mit Auslandurlaub im Aus- Die Stellen nach den Ziffern 3.1. und 3.5. nach Rückkehr in die Schweiz land
3.7. Wegfall der Pflicht zur persönlichen Dienstleistung und somit der
Einteilung wegen:
3.7.1. Dienstbefreiung nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG Die UG Pers A
3.7.2. Ausschlusses aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz Das Militärgericht, das den Ausschluss ausspricht; wird er von einem zivilen Gericht ausgesprochen: der Oberauditor der Armee
3.7.3. Ausschlusses von der Militärdienstleistung gestützt auf die Die UG Pers A
Artikel 21–24 MG 3.7.4. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz Das Militärgericht, das die Degradation ausspricht; wird sie von einem zivilen Gericht ausgesprochen: der Oberauditor der Armee
3.7.5. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG Die UG Pers A
3.7.6. Erfüllung der Wehrpflicht als Doppelbürger im anderen Heimatstaat Die UG Pers A
3.7.7. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG Das BWA
3.7.8. anderer Gründe 1. Bei Angehörigen der Armee, die nicht unter Ziffer 2 hiernach fallen: der Kanton
2. bei eidgenössichen Offizieren und bei eidgenössischen Fachoffizieren:
die verwaltende Stelle
3. bei Stellungspflichtigen, die noch nicht ausgehoben sind:
Das Kreiskommando, das aufgrund des Wohnortes des Stellungspflichtigen zuständig ist.
3.8. Wiedereintritt der Pflicht zur Militärdienstleistung durch:
3.8.1. Verfügung des VBS oder der UG Pers A, die einen ausdrücklichen Die UG Pers A Eintrag im Dienstbüchlein bedingt 3.8.2. Aufhebung des Urteils mit Ausschluss aus der Armee oder von der Das Militärgericht, das das Urteil aufhebt; wird das Urteil von einem zivilen Militärdienstleistung Gericht aufgehoben: der Oberauditor der Armee
3.9. Entlassung aus der Militärdienstpflicht:
1021
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Spalte Nr. 1 Spalte Nr. 2
Daten Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen (vgl. Art. 21–25 VmK)
3.9.1. Militärdienstpflichtige, die nicht unter die Ziffern 3.9.2–3.9.4. fallen Das Kreiskommando, das aufgrund der Militärsektion des zu Entlassenden zu- und bei einem Sektionskontrollführer militärisch angemeldet sind ständig ist 3.9.2. Kantonale Offiziere und kantonale Fachoffiziere Die kantonale Militärbehörde 3.9.3. Eidgenössische Offiziere, ohne höhere Stabsoffiziere, und eidgenös- Die verwaltende Stelle sische Fachoffiziere
3.9.4. Höhere Stabsoffiziere Die UG Pers A
3.9.5. Auslandschweizer, die bei einer schweizerischen Vertretung militä- Die Entlassung aus der Militärdienstpflicht wird nicht eingetragen risch angemeldet sind und nicht unter die Ziffern 3.9.1.–3.9.4. fallen
3.10 Entlassung aus dem Rotkreuzdienst Die Dienststelle Rotkreuz-Chefarzt
4. Änderung im Grad
4.1. Beförderungen:
4.1.1. Gefreite, Unteroffiziere Der Kommandant oder Direktor, der für die Beförderung zuständig ist
4.1.2. Kantonale Offiziere Die kantonale Militärbehörde
4.1.3. Eidgenössische Offiziere, ohne höhere Stabsoffiziere Die UG Pers A
4.1.4. Höhere Stabsoffiziere Das VBS
4.2. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz Der Präsident des Gerichtes, das die Degradation ausspricht
5. Militärische Funktion
5.1. Übertragung einer besonderen Funktion Die verwaltende Stelle
5.2. Änderung der Funktion
5.3. Übertragung der Offiziersfunktion Die UG Pers A
5.4. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24
MG: 5.4.1. Unteroffiziere Der Kommandant der Formation, in der der Enthobene eingeteilt ist
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Spalte Nr. 1 Spalte Nr. 2
Daten Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen (vgl. Art. 21–25 VmK)
5.4.2. Kantonale Offiziere Die kantonale Militärbehörde
5.4.3. Eidgenössische Offiziere Die verwaltende Stelle
6. Besondere militärische Ausbildung Der zuständige Kommandant oder ein Offizier, der damit beauftragt wird, oder die verwaltende Stelle
7. Auszeichnungen
7.1. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung Der Aushebungsoffizier, der zur Abgabe zuständige Kommandant oder Korps- kontrollführer oder die zur Abgabe zuständige Verwaltungseinheit 7.2. Entzug der Berechtigung zum Tragen einer Auszeichnung Der Kommandant oder die Verwaltungseinheit, der oder die den Entzug rechtmäs- sig verfügt
8. Besoldete Dienstleistungen oder Bezahlung des Wehrpflichtersatzes
8.1. Besoldete Dienstleistungen mit Angabe von Art des Dienstes, des 1. Der Kommandant, der Vorgesetzte oder die vorgesetzte Verwaltungseinheit Ortes, der Daten, der Zahl der Diensttage sowie der Schule, des Kur- der Schule, des Kurses, der Formation, der Übung, des Rapportes oder des ses, der Formation, der Übung oder des Rapportes in der oder dem Spezialdienstes oder der mit der Eintragung beauftragte Offizier oder Beamte der Dienst geleistet wird 8.2. Vorzeitige Entlassung oder Verschiebung des Dienstes aus Bestan- 2. Der Kanton bei Verschiebung der RS wegen fehlenden Ausbildungsplätzen in desgründen, mangels Bedarf oder wegen Fehlens der Ausbildungs- den Sommer-RS des 20. Altersjahres der Rekruten möglichkeit 8.3. Dienstverschiebung auf ein späteres Jahr und Versäumnis ausser- Der Korpskontrollführer dienstlicher Pflichten wegen seuchenpolizeilicher Massnahmen
8.4. Unbesoldete Leistungen:
Dienst im Festungswachtkorps oder im Überwachungsgeschwader Das BAUT bzw. der Chef UG Op LW 8.5. Zahlung von und Verfügungen über Wehrpflichtersatz Nach der Verordnung vom 30.8.95 über den Wehrpflichtersatz (SR. 661.1)
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Spalte Nr. 1 Spalte Nr. 2
Daten Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen (vgl. Art. 21–25 VmK)
9. Ausrüstung Das Zeughaus mit kantonalen Aufgaben, das aufgrund der Militärsektion des Angehörigen der Armee zuständig ist
10. Waffenkontrolle und Inspektion ausserhalb des Dienstes
10.1. Waffenkontrolle Der Waffenkontrolleur, sein Stellvertreter oder das Zeughaus mit kantonalen Aufgaben 10.2. Inspektion ausserhalb des Dienstes bei Unbewaffneten oder Waffen- Der Kreiskommandant losen
11. Ärztliche Daten
11.1. Befund bei der Aushebung und Verfügung der Sanitarischen Unter- 1. Bei der Aushebung im Inland: die Sanitarische Untersuchungskommission; suchungskommission 2. bei Aushebung im Ausland in Abwesenheit: die UG Sanität im Generalstab
11.2. Prüfung der Körperlichen Leistungsfähigkeit bei der Aushebung Der Experte
11.3. Spätere Befunde und Entscheide von Untersuchungskommissionen Die Sanitarische Untersuchungskommission
11.4. Andere medizinische Daten Der verantwortliche Arzt
11.5. Ärztliche Entscheide bei Dienstantritt, während des Dienstes und Der verantwortliche Arzt bei Dienstaustritt 11.6. Militärversicherung: Spitalpflegetage als Militärversicherter Das Bundesamt für Militärversicherung
12. Auslandurlaub
12.1. Erteilung Das Kreiskommando, das für die Militärsektion des Meldepflichtigen zuständig ist 12.2. Aufhebung Das Kreiskommando, das für die Wohngemeinde oder den Aufenthaltsort des Meldepflichtigen zuständig ist
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Spalte Nr. 1 Spalte Nr. 2
Daten Zuständig zum Eintragen, Einfügen, Ändern oder Entfernen (vgl. Art. 21–25 VmK)
13. Wohnort/Änderung
13.1. Die An- und Abmeldung, die Wohngemeinde, die Wohnadresse und Der Sektionskontrollführer deren Änderung in der Schweiz 13.2. Befreiung von der militärischen Meldepflicht im Ausland Das Kreiskommando, bei dem das Dienstbüchlein hinterlegt ist
14. Wohnadresse (nur bei Meldepflichigen im Inland) und bei Melde- Das Kreiskommando oder je nach Anordnung der kantonalen Militärbehörden der pflichtigen, die unter Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d VmK Sektionskontrollführer fallen, die Postadresse
15. Einträge, die gestützt auf anderes Militärrecht, auf Wehrpflichter- Nach den entsprechenden Bestimmungen oder nach Vordruck im Dienstbüchlein satzrecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivilschutz- recht oder Zivildienstrecht oder auf den Vordruck im Dienstbüchlein vorzunehmen sind
16. Weisungen, Zettel und Merkblätter
16.1. Weisungen an den Inhaber Das VBS
16.2. Adresse des Truppenkommandanten oder der vorgesetzten Verwal- Nach der Kontrollverordnung und den Erlassen des VBS tungseinheit der Formation oder der Personalreserve
16.3. Mobilmachungszettel, Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel,
Vorschriften über das Einrücken bei Mobilmachung 16.4. Zettel über die Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst Nach den Bestimmungen über die Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst 16.5. Zettel des Verwaltungs- und Rechnungswesens Nach Verwaltungsreglement der Schweizerischen Armee und den Erlassen des VBS 16.6. Zettel über Bewaffnung und Ausrüstung Das Zeughaus mit kantonalen Aufgaben, das aufgrund der Militärsektion des Angehörigen der Armee zuständig ist 16.7. Requisition Nach den Bestimmungen über die Requisition und den Erlassen des VBS 16.8. Andere Zettel und Merkblätter Nach den Weisungen der UG Pers A über Zettel und Merkblätter im Dienstbüch- lein
1025
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
2. Abschnitt:
Zuständigkeiten für die Ausstellung und Ergänzung von Duplikatdienstbüchlein sowie für die Ausstellung von Abschriften des Dienstbüchleins
1. Das Duplikatdienstbüchlein für Wehrpflichtige, mit Ausnahme der Zivildienst- pflichtigen, für weibliche Angehörige der Armee und für Angehörige des Rot- kreuzdienstes wird ausgestellt vom Kreiskommando, das für den Wohnort oder den letzten Wohnort in der Schweiz der Betroffenen zuständig ist, mit Eintra- gung der Daten, die im PISA geführt werden.
2. Es wird ergänzt:
2.1. von der Untergruppe Sanität:
mit den Entscheiden über die Tauglichkeit und den übrigen militärärztlichen Daten;
2.2. vom Bundesamt für Militärversicherung:
mit den Spitalpflegedaten; 2.3. von der kantonalen Militärbehörde, der die Einteilungsformation des Militär- dienstpflichtigen für kantonale Aufgaben zugewiesen ist: mit den Daten sowie Zetteln und Merkblättern über die Mobilmachung und die Ausrüstung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für die Ausrüstung zu- ständigen Stellen;
2.4. von den kantonalen Wehrpflichtersatzverwaltungen:
mit den Daten über den Wehrpflichtersatz.
3. Das Duplikatdienstbüchlein für Zivildienstpflichtige wird ausgestellt vom
Kreiskommando, das im Zeitpunkt der Zulassung zum Zivildienst für den Wohnort des Zivildienstpflichtigen zuständig war. In solche Duplikatdienst- büchlein werden keine militärärztlichen Daten und Daten über die Ausrüstung eingetragen. 4. Die Abschrift des Dienstbüchleins für Wehrpflichtige, die schutzdienstpflichtig werden, wird vom Kreiskommando erstellt, das für den Wohnort des Wehr- pflichtigen zuständig ist. Es wird anschliessend der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde des Wehrpflichtigen zugestellt.
1026
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 7 (Art. 26)
Daten des Wehrpflichtblattes
1. Familienname
2. Vornamen
3. Geburtsdatum
4. Heimatgemeinde(n)
5. Heimatkanton(e)
6. Feststellung, dass der Wehrpflichtige vom Wehrpflichtersatz befreit ist
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 8 (Art. 55)
Daten der Militärkontrolle über die meldepflichtigen Auslandurlauber bei der schweizerischen Vertretung
1. Alle Daten nach dem Auslandurlaubsformular (in Form einer Kopie)
2. Adresse im Ausland
3. Anmeldung und Abmeldung bei der Vertretung
1028
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 9 (Art. 69)
Daten der Meldung der Familienregisterführer über Stellungspflichtige
1. Familienname
2. Vornamen
3. Geburtsdatum
4. Heimatgemeinde(n)
5. Heimatkanton(e)
1029
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 10 (Art. 72)
Aushebungsdaten
1. Verfügung der sanitarischen Untersuchungskommission über die Tauglichkeit
mit Angabe auch der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
2. Aushebungsdatum
3. Aushebungszone
4. Aushebungskreis
5. Sehtest bestanden
6. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst
7. Funktion
8. Verwaltende Stelle
9. Kanton, dem der Ausgehobene zur Einberufung in die Rekrutenschule zuge-
wiesen ist
10. Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG
1030
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 11 (Art. 75)
Rekrutendaten
1. Zeitpunkt der Rekrutenschule
2. Zuteilung in eine Rekrutenschule
3. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls
4. Grund der Verschiebung der Rekrutenschule oder der Dispensation und des
Datums des Entscheides
5. Grund des Nichteinrückens in die Rekrutenschule
6. Grund der Entlassung beim Einrücken in die Rekrutenschule
7. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG
1031
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 12 (Art. 77)
Korpskontrolldaten
1. Stammkontrolldaten, ohne frühere Wohngemeinde(n) und ohne Befreiung von
der Aushebung nach Artikel 8 MG
2. Postzustelladresse der Kommandanten, der Hauptleute, der Stabsoffiziere, der
höheren Stabsoffiziere und der Fachoffiziere
3. Verwaltende Stelle
4. Korpskontrollführer
5. Kanton
6. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst
7. Generalstab mit Datum der Aufnahme
8. Funktion mit Datum der Ernennung
9. Besondere militärische Ausbildung
10. Militärischer Führerausweis
11. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise
12. Einteilungsformation mit dem Datum der Einteilung und Kanton
13. Ausbildung für einen höheren Grad oder eine neue Funktion mit Angabe von
Art, Herkunft und Datum des Vorschlages sowie bis zum Abschluss der Aus- bildung: Zeitpunkt der Ausbildung sowie vorgesehene Funktion und Einteilung im neuen Grad
14. Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) mit
Datum der Übertragung
15. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung
16. Besondere Ausrüstung
17. Dienstleistungen im Einzelnen mit Anzahl anrechenbarer Tage
18. Qualifikationen in Noten von Soldaten, Gefreiten, Unteroffizieren und von
Fachoffizieren, wenn über sie kein Dienstetat geführt wird
19. Verschiebung von Ausbildungsdienst oder Dispensation mit Angabe des Grun-
des
20. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe des Grundes
21. Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation
22. Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel
23. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der An-
ordnung, des Eintritts der Wirksamkeit und des Antragstellers
24. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG
25. Enthebung vom Kommando nach Artikel 24 MG
26. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG
27. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz
28. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz
29. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern
30. Militärische Voruntersuchungen sowie rechtskräftige militärgerichtliche Urteile mit Angabe des verletzten Gesetzes, des Strafmasses, des Datums des Urteils und des Kantons, der für den Vollzug der Strafe zuständig ist
31. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
32. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG
33. Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht
34. Disziplinarstrafen nach Militärstrafrecht der Militärbehörden und der zivilen Behörden mit militärischen Aufgaben
35. Entscheide Sanitarischer Untersuchungskommissionen
36. Datum der Eignungs- oder Personensicherheitsüberprüfung
1033
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 13 (Art. 78)
Kommandokorpskontrolldaten
1. Gültige Einteilungsformation mit Datum der Einteilung und Kanton
2. Korpskontrollführer
3. AHV-Nr.
4. Familienname
5. Vorname
6. Ausgeübter Beruf
7. Wohnadresse
8. Postzustelladresse der Kommandanten, der Hauptleute, der Stabsoffiziere, der
höheren Stabsoffiziere und der Fachoffiziere
9. Wohngemeinde
10. Heimatgemeinde(n)
11. Telefonnummern
12. Telefaxnummer
13. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post
14. Muttersprache
15. Befund über die Tauglichkeit
16. Funktion mit Datum der Übertragung
17. Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) mit Da- tum der Übertragung
18. Zugseinteilung
19. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der An-
ordnung und des Eintritts der Wirksamkeit
20. Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel mit Angabe des Modells, des Datums
der Ausstellung, der auszuübenden Tätigkeit und der verantwortlichen Stelle
21. Bezeichnung der Mobilmachungsdetachemente
22. Dienstleistungen (nur die sieben letzten) im Einzelnen mit Anzahl anrechenba- rer Tage und Formation, wenn ausserhalb der Einteilungsformation 23. Diensttage, die der Militärdienstpflichtige noch zu leisten hat und bereits ge- leistet hat
24. Militärische Fach- und Fähigkeitsausweise
25. Besondere militärische Ausbildung
26. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung
27. Militärische Führerausweise
28. Besondere Ausrüstung
29. Letzte Funktion vor der gültigen nach Ziffer 16
30. Letzte Einteilung vor der gültigen nach Ziffer 1
31. Bestandene Rekrutenschule, mit Bezeichnung der Schule und des Jahres des
Bestehens der Rekrutenschule 32. Qualifikationen in Noten von Soldaten, Unteroffizieren und von Fachoffizie- ren, wenn über sie kein Dienstetat geführt wird
1034
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
33. Auslandurlaub
34. Entscheide Sanitarischer Untersuchungskommissionen
35. Datum der Eignungs- oder Personensicherheitsüberprüfung
1035
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 14 (Art. 95) Meldungen nach Wehrpflichtersatzrecht an die Behörden des Wehrpflichtersatzes über Wehrpflichtige Erklärung der Umschreibung «zuständige Wehrpflichtersatzverwaltung»: 1. Bei Wehrpflichtigen mit militärischer Anmeldung in der Schweiz – einschliesslich solche von Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d VmK –: Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons ihrer Anmeldung 2. Bei Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland – ohne jene von Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d VmK – oder mit militärischer Anmel- dung bei einer schweizerischen Vertretung: Wehrpflichtersatzverwaltung ihres letzten Wohnortkantons in der Schweiz
Spalte Nr. 1 Spalte Nr. 2 Spalte Nr. 3 Spalte Nr. 4
Meldung Verantwortlichkeit Ausführung des Auftrages Zuständige WPEV nach Ziffer ...
1. Stammkontrolldaten und deren Änderung von Ersatzpflichtigen Stammkontrollführer Stammkontrollführer 1 bzw. 2 2. Anmeldung eines Auslandschweizers in der Schweiz (Art. 68 Kreiskommandant Kreiskommandant 2 Abs. 6 VmK) 3. Dienstuntauglichkeit eines Militärdienstpflichtigen An der Aushebung: An der Aushebung: 1 Kreiskommandant Kreiskommandant Nach der Aushebung: Nach der Aushebung: Kanton16 Kanton15 4. Zurückstellung von der Aushebung eines Wehrpflichtigen Kreiskommandant Kreiskommandant 1 5. Aufgebot vor eine Sanitarische Untersuchungskommission, wenn UG Sanität des VBS PISA 1 deswegen ein Dienst nicht bestanden wird 6. Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG Kreiskommandant Kreiskommandant 1 7. Verschiebung der Rekrutenschule auf das 21. Altersjahr oder später Kanton PISA 1
16 Ist eine Formation nicht einem Kanton zugewiesen, wird die Meldung von der verwaltenden Stelle bzw. vom Korpskontrollführer erstattet
1036
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Spalte Nr. 1 Spalte Nr. 2 Spalte Nr. 3 Spalte Nr. 4
Meldung Verantwortlichkeit Ausführung des Auftrages Zuständige WPEV nach Ziffer ...
8. Nichteinrücken oder Entlassung beim Einrücken in die Rekruten- Verwaltende Stelle PISA 1 schule mit Angabe des Grundes bzw. Kanton 9. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG Verwaltende Stelle PISA 1 bzw. Kanton
10. Angehörige der Armee, die nach Artikel 60 MG der Personalreserve PISA PISA 1
Art. 21b VOA zugewiesen werden 11. Jeder Militärdienst, den ein Militärdienstpflichtiger im Jahr, in dem Verwaltende Stelle PISA 1 er einen Dienst verschoben hat, dennoch leistet bzw. Korpskontrollführer 12. Jeder Militärdienst, den ein Militärdienstpflichtiger während eines Verwaltende Stelle PISA 2 Auslandurlaubes leistet bzw. Korpskontrollführer 13. Jeder Militärdienst, den ein Militärdienstpflichtiger wegen Dienst- Kanton18 PISA 1 verschiebung oder aus anderen Gründen nicht bestanden oder nicht geleistet hat, mit Angabe des Grundes17 14. Nachholung von nicht bestandenen oder nicht geleisteten Diensttagen Verwaltende Stelle PISA 1 bzw. Korpskontrollführer 15. Jede Verfügung, durch die ein Militärdienstpflichtiger ärztlich von Kanton17 Kanton17 1 der Militärdienstleisung dispensiert wird 16. Auslandurlaub nach Artikel 49 VmK Verwaltungseinheit, die PISA – in Fällen von 2 den Auslandurlaub erteilt Artikel 46 Absatz 3 VmK die UG Pers A 17. Aufhebung eines Auslandurlaubes (Art. 51 Abs. 3 und Art. 68 Kreiskommandant Kreiskommandant 2 Abs. 6 VmK)
17 Als nicht bestanden bzw. als nicht geleistet gelten ersatzrechtlich alle Dienste, von denen der Pflichtige nicht mehr als die Hälfte geleistet hat. Bei teilweiser Dienstleistung sind die insgesamt zu leistenden und die tatsächlich geleisteten anrechenbaren Tage anzugeben (Art. 8 des BG vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz – SR 661). 18 Ist eine Formation nicht einem Kanton zugewiesen, wird die Meldung von der verwaltenden Stelle bzw. vom Korpskontrollführer erstattet
1037
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Spalte Nr. 1 Spalte Nr. 2 Spalte Nr. 3 Spalte Nr. 4
Meldung Verantwortlichkeit Ausführung des Auftrages Zuständige WPEV nach Ziffer ...
18. Befreiung eines Wehrpflichtigen von der Militärdienstpflicht nach UG Pers A PISA 1 bzw. 2 den Artikeln 4, 18 und 19 MG 19. Ausschluss von der Militärdienstleistung gestützt auf das MG UG Pers A PISA 1 bzw. 2 20. Zuweisung eines Wehrpflichtigen zu den nicht eingeteilten Doppel- UG Pers A PISA 1 bzw. 2 bürgern 21. Aufhebung der Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG Verwaltende Stelle PISA 1 bzw. 2 bzw. Korpskontrollführer 22. Wiederzulassung zur Militärdienstleistung eines gestützt auf das MG Verwaltende Stelle PISA 1 oder auf das Militärstrafgesetz Ausgeschlossenen bzw. Korpskontrollführer
23. Aufhebung einer Nichteinteilung eines Doppelbürgers UG Pers A PISA 1 bzw. 2
24. Angehörige der Armee, die nach Artikel 61 MG vom Militärdienst UG Pers A PISA 1 freigestellt werden
25. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG UG Pers A PISA 1 bzw. 2
26. Antritt des Strafvollzuges und die Entlassung aus dem Strafvollzug UG Pers A UG Pers A 1 27. Änderung im Bürgerrecht von Ersatzpflichtigen, die bei einer Militärbehörde PISA 2 schweizerischen Vertretung angemeldet sind Heimatkanton 28. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht Militärbehörde Militärbehörde 1 bzw. 2 Heimatkanton Heimatkanton 29. Tod eines Ersatzpflichtigen, der in der Schweiz wohnt Militärbehörde Militärbehörde 1 Wohnortkanton Wohnortkanton 30. Tod eines Auslandschweizers (Art. 66 Abs. 2 VmK) Schweizerische Vertretung Schweizerische Vertretung 1 bzw. 2 und die UG Pers A
31. Zustellung des Dienstbüchleins Den Meldungen wird –
wenn möglich – das Dienstbüchlein beigelegt.
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 15 (Art. 96)
Daten der Meldungen an die Behörden des Zivilschutzes
1. Daten, die der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde gemeldet werden
1.1. AHV-Nr.
1.2. Familienname
1.3. Vorname
1.4. Heimatgemeinde(n)
1.5. Ausgeübter Beruf
1.6. Wohnadresse, mit Datum der Anmeldung
1.7. Letzte Einteilung
1.8. Militärischer Grad
1.9. Militärische Einteilung
1.10. Besondere Militärische Ausbildung:
– im Nachrichtendienst – im Leitungsbau – im Zentralenbau – im AC-Schutzdienst – als Bauchef – an Kompressoren – an Motorspritzen – als Zugsanitäter – in der Regelung des Strassenverkehrs – im Kulturgüterschutz
2. Daten, die den für den Zivilschutz zuständigen Befreiungsstellen der Kan-
tone und der eidgenössischen Departemente gemeldet werden
2.1. Alle Daten nach Ziffer 1
2.2. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der
Verfügung, der Dispensationsnummer und der wichtigen Aufgabe, die zur Dispensation führte
2.3. Dienstbefreiung mit Angabe des Datums der Verfügung und der Werkpos-
tennummer
2.4. bei Rekruten zusätzlich:
die Aushebungsdaten nach Anhang 10
1039
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 16 (Art. 97)
Daten, die von der Feldpostdirektion eingesehen werden können
1. AHV-Nr.
2. Familienname
3. Vorname
4. Ausgeübter Beruf
5. Wohnadresse
6. Postzustelladresse der Kommandanten, Hauptleute, Stabsoffiziere, höheren
Stabsoffiziere und Fachoffiziere
7. Funktion
8. Einteilung
9. Grad
10. Dienstleistungen des laufenden Jahres
1040
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 17 (Art. 98)
Daten des Dienstetats
1. AHV-Nr.
2. Familienname
3. Vornamen
4. Ausgeübter Beruf
5. Wohnadresse
6. Heimatgemeinde(n)
7. Muttersprache sowie weitere Sprachkenntnisse nach freiwilliger Angabe des
Angehörigen der Armee
8. Truppengattung, Dienstzweig, Dienst oder Zugehörigkeit zum Generalstab
9. Letzte Einteilung und Funktion als Unteroffizier
10. Grad oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) mit den Daten der Beförderung bzw. Übertragung
11. Einteilungsformation mit dem Datum der Einteilung
12. Militärdienstleistungen, in denen qualifiziert werden muss, mit Angabe des
Jahres, des Ortes, der Art des Dienstes, der Anzahl Tage und des qualifizieren- den Kommandanten oder Vorgesetzten
13. Qualifikationen
14. Vorschläge zur Weiterausbildung
15. Entscheide der Sanitarischen Untersuchungskommissionen
16. Auslandurlaub
17. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der An-
ordnung
1041
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 18 (Art. 106)
Daten der Meldung über Urteile ziviler Strafgerichte
1. Familienname
2. Vornamen
3. Geburtsdatum
4. Wohnadresse
5. Heimatgemeinde
6. Name und Vorname der Eltern
7. Beruf
8. Art der Strafe
9. Verletztes Gesetz
10. Strafmass
11. Datum des Urteils
12. Kanton, der für den Vollzug der Strafe zuständig ist
1042
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 19 (Art. 120)
Daten, die militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen bekannt gegeben werden können
1. Familienname
2. Vorname
3. Wohnadresse
4. Grad
5. Militärische Funktion
6. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienstzweig, einem Dienst oder
zum Generalstab
1043
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 20 (Art. 120)
Daten, die den Medien bekannt gegeben werden können
1. Familienname
2. Vorname
3. Wohnort
4. Grad mit Datum der Beförderung
5. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienstzweig, einem Dienst oder
zum Generalstab
6. Einteilung19
7. Funktion20
8. Angaben über den zivilen und militärischen Werdegang21
19 Nur bei Kommandanten von Truppenkörpern und bei höheren Stabsoffizieren
20 Nur bei Kommandanten von Truppenkörpern und bei höheren Stabsoffizieren
21 Nur bei höheren Stabsoffizieren
1044
Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 21 (Art. 123)
Daten, die von Militärbehörden zeitlich befristet aufbewahrt werden
In Form der PISA-Liste «L710» mit den folgenden Daten:
1. AHV-Nr. und Matrikelnummer
2. Familienname
3. Vorname
4. Wohnadresse
5. Ausgeübter Beruf
6. Befreiung von der Aushebung nach den Artikeln 1bis MO und 8 MG
7. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 1bis MO und 49 MG
8. Truppengattung, Dienstzweig, Dienst oder Zugehörigkeit zum Generalstab
9. Funktion
10. Einteilungsformation
11. Grad oder Offiziersfunktion (Fachoffizier)
12. Besondere militärische Ausbildung
13. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst
14. Befreiung von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 12–14 MO
und von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG
15. Enthebung vom Kommando nach den Artikeln 19 MO und 24 MG
16. Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 16–19 MO
und 21–24 MG
17. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz
18. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz
19. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern
20. Freistellung vom Militärdienst nach den Artikeln 52 MO und 61 MG
21. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG
22. Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht
23. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
24. Tod von Meldepflichtigen
25. Daten des Dienstetats (durch Aufbewahrung des Dienstetats)
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
Anhang 22 (Art. 125)
Daten, die dauernd im Bundesarchiv aufbewahrt werden
1. AHV-Nr. und Matrikelnummer
2. Familienname, bei nicht Ledigen zusätzlich der Familienname, der vor der ers-
ten Ehe geführt wurde, sofern dieser anders lautet
3. Vorname
4. Ausgeübter Beruf
5. Frühere Wohngemeinde(n)
6. Heimatgemeinde(n)
7. Heimatkanton(e)
8. Muttersprache
9. Auslandurlaub
10. Konsularbezirk
11. Befund über die Tauglichkeit bei der Aushebung
12. Aushebungsdatum
13. Aushebungszone
14. Aushebungskreis
15. Truppengattung oder Dienst bei der Aushebung
16. Funktion bei der Aushebung
17. Verwaltende Stelle
18. Kanton, dem der Ausgehobene zur Einberufung in die Rekrutenschule zuge-
wiesen worden ist
19. Befreiung von der Aushebung nach den Artikeln 1bis MO und 8 MG
20. Zeitpunkt der Rekrutenschule
21. Zuteilung in eine Rekrutenschule
22. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 1bis MO und 49 MG
23. Korpskontrollführer
24. Kanton
25. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst mit Datum der Zuteilung
26. Generalstab mit Datum der Aufnahme
27. Funktion mit Datum der Ernennung
28. Besondere militärische Ausbildung
29. Militärischer Führerausweis
30. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise
31. Einteilungsformation mit dem Datum der Einteilung und Kanton
32. Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion mit Datum der Über-
tragung
33. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung
34. Dienstleistungen im Einzelnen mit Anzahl anrechenbarer Tag
35. Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation
36. Befreiung von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 12–14 MO
und von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 19 MG
37. Enthebung vom Kommando nach den Artikeln 19 MO und 24 MG
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
38. Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 16–19 MO
und 21–24 MG
39. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz
40. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz
41. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern
42. Freistellung vom Militärdienst nach den Artikeln 52 MO und 61 MG
43. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG
44. Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht
45. Entscheide Sanitarischer Untersuchungskommissionen
46. Daten des Dienstetats (durch Aufbewahrung des Dienstetats)
47. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
48. Zivile Spezialausbildung
49. Sprachkenntnisse
50. Tod von Meldepflichtigen oder Ort und Zeitpunkt des Todes
51. Hinweis, ob gefallen oder verstorben
52. Ort und Zeitpunkt der Bestattung
53. Nummer des Grabes
54. Hinweis auf das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung, Soldatentesta-
ment
55. Hinweis auf das Vorhandensein eines Nachlasses
56. Schwere Verwundung
57. Schwere Erkrankung
58. Vermisstmeldung
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Militärisches Kontrollwesen AS 1999
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