AS 2000 1058
Verordnung über Fernmeldeanlagen
Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
Änderung vom 5. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a-d und g
1 In dieser Verordnung bedeutet:
a. Funkanlage: ein oder mehrere Sender oder Empfänger, eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschliesslich der Zusatzeinrichtungen, oder ein wesentliches Bauteil (Modul), die zur Frequenznutzung oder für bestimmte Zwecke der Radioastronomie an einem gegebenen Ort erforderlich sind; b. leitungsgebundene Anlage: alle Fernmeldeanlagen oder wesentliche Bau- teile (Module), mit deren Hilfe die Informationen über Leitungen übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt werden; c. Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen oder wesentliche Bauteile (Modu- le), die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indi- rekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teil- weise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind; d. Schnittstelle:
1. ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise
für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d.h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fern- meldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder
2. eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnitt-
stelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen; g. Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldean- lage, unabhängig davon, ob die Informationen durch die Benutzerinnen und Benutzer erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
1 SR 784.101.2
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Art. 2a Anlagenklassen
1 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) bestimmt unter Berücksichti-
gung der internationalen Praxis die Anlagenklassen und die diesen zugeordneten Anlagen; es führt deren Liste2. 2 Eine Klasse umfasst Anlagentypen, die als ähnlich gelten, und die Schnittstellen, für welche diese Anlagen ausgelegt sind. Eine Anlage kann mehr als einer Anlagen- klasse angehören.
Gliederungstitel vor Art. 3 Aufgehoben
Art. 3 Grundlegende Anforderungen
1 Fernmeldeanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Arti-
kel 3 Absatz 1 Buchstaben a3 und b4 der Richtlinie 1999/5/EG vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (Richtlinie 1999/5/EG) 5 bezeichnet sind. 2 Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitres- sourcen effektiv nutzen, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten.
3 Das Bundesamt bestimmt die anwendbaren zusätzlichen Anforderungen sowie die
betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen unter Berücksichtigung der in- ternationalen Praxis. Die zusätzlichen Anforderungen sind die folgenden: a. die Anlagen müssen über Netze mit anderen Anlagen zusammenwirken und in der ganzen Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können; b. sie dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb ha- ben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Be- einträchtigung des Dienstes verursacht würde; c. sie müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teil- nehmerinnen und Teilnehmer verfügen; d. sie müssen bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstüt- zen; e. sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungs- diensten sicherstellen;
2 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel, bezogen werden.
3 Diese grundlegenden Anforderungen wurden in der Verordnung über elektrische Nieder- spannungserzeugnisse (SR 734.26) teilweise in Schweizerisches Recht umgesetzt. 4 Diese grundlegenden Anforderungen wurden in der Verordnung über die elektromagneti- sche Verträglichkeit (SR 734.5) in Schweizerisches Recht umgesetzt. 5 Abl. Nr. L91/10 vom 7. April 1999. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.
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f. sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzerinnen und Benutzern leichter genutzt werden können.
Gliederungstitel vor Art. 3a
2. Kapitel:
Anbieten und Inverkehrbringen von neuen Fernmeldeanlagen
1. Abschnitt: Konformität
Art. 3a Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen
1 Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn
sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 bezeichnet sind, und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung genügen.
2 Die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den genannten Anforderungen ist unter
Vorbehalt von Artikel 20 anhand der in den Artikeln 10 und 11 aufgeführten Kon- formitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.
Art. 3b Meldung der Funkanlagen
1 Wer eine Funkanlage anbieten oder in Verkehr bringen will, die in Frequenzbän-
dern betrieben wird, deren Nutzung auf internationaler Ebene nicht harmonisiert ist, und die ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren als die Zulassung durchlaufen hat, muss das Bundesamt von dieser Absicht unterrichten. Das Bundesamt führt die Liste der Funkanlagen, für die keine Meldung erforderlich ist 6.
2 Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehrbringens der
betreffenden Funkanlage zu erfolgen; sie muss Angaben namentlich über die funk- technischen Merkmale der Funkanlage und gegebenenfalls die Identifikationsnum- mer der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 26 enthalten.
3 Falls das Bundesamt auf der Grundlage der nach Absatz 2 gemachten Angaben
feststellt, dass die Funkanlage den Vorschriften nicht entspricht, kann es die in Arti- kel 33 Absatz 3 FMG vorgesehenen Massnahmen treffen.
4 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.
Art. 4 Technische Normen
1 Das Bundesamt kann unabhängige schweizerische Normierungsstellen beauftra-
gen, technische Normen auszuarbeiten.
2 Die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen
werden im Bundesblatt mit Titel und Referenzen publiziert7.
6 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel, bezogen werden.
7 Die Liste der Titel der genannten Normen und ihr Text können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, oder bei ProTelecom, Laupenstrasse 18a, 3001 Bern, bezogen werden.
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Art. 4a Schnittstellen 1 Das Bundesamt bestimmt die für Schnittstellen geltenden technischen Vorschriften und publiziert diese Liste in der Form einer Verordnung.
2 Es bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Lage der
Schnittstellen.
Art. 5 Abs. 1, 1 bis, 3 Bst. a und d sowie Abs. 5
1 Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, die ein anderes Kon-
formitätsbewertungsverfahren als die Zulassung durchlaufen hat, muss ihr eine Er- klärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen beilegen. 1bis Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz nie- dergelassenen Vertreter ausgestellt.
3 Die Konformitätserklärung enthält namentlich folgende Angaben:
a. Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelasse- nen Vertreters; d. die Identität der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Der Hersteller, sein Vertreter, oder, wenn keine dieser beiden Personen in der
Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwort- lichen Personen, müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum der Fernmeldeanlage eine Kopie der Konformitätserklärung vorlegen können. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Herstellungsdatum des letzten Exemplars.
Art. 5a Benutzerinformationen
1 Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, muss dieser Informa-
tionen über die bestimmungsgemässe Verwendung und eventuelle Verwendungsein- schränkungen beilegen.
2 Artikel 5 Absatz 5 gilt sinngemäss.
3 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.
Art. 6 Abs. 3 und 4 Aufgehoben
Art. 7 Technische Unterlagen
1 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Konformitätsbewertungsverfahren (An-
hänge II–V) muss die für das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen, die ein ande- res Konformitätsbewertungsverfahren als die Zulassung durchlaufen haben, verant- wortliche Person die technischen Unterlagen vorlegen können, welche die Konfor- mität mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen.
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2 Die technischen Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. eine allgemeine Beschreibung der Fernmeldeanlage, die, vorzugsweise mit Hilfe von Fotografien, zu ihrer Identifizierung ausreichend ist; b. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Listen von Bauteilen, Montage-Un- tergruppen, Schaltkreisen usw.; c. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Listen sowie der Funktionsweise der Fernmeldeanlage notwendig sind; d. eine Liste der nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen, die ganz oder teilweise zur Anwendung gelangten, so- wie eine Beschreibung und Erklärung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen von Artikel 3 gewählten Lösungen, wenn die technischen Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nicht zur Anwendung gelangten oder nicht existieren; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der durchgeführten Prüfun- gen usw.; f. die Prüfberichte. 3 Sie müssen in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein; andernfalls müssen die für ihre Bewertung vorgelegten Ausführungen in einer dieser Sprachen geschrieben sein.
4 Artikel 5 Absatz 5 gilt sinngemäss.
Art. 8 und 9 Aufgehoben
Art. 10 Funkanlagen
1 Empfangsanlagen unterliegen einem der folgenden Verfahren:
a. dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); b. dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c. dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V); d. der Zulassung.
2 Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom Bundesamt bezeichneten techni-
schen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) entsprechen, unterliegen einem der fol- genden Verfahren: a. dem Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III); b. dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c. dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V); d. der Zulassung.
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3 Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom Bundesamt bezeichneten techni-
schen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nur teilweise entsprechen, unterliegen einem der folgenden Verfahren: a. dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); b. dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V); c. der Zulassung.
4 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderun-
gen nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegen Funkanlagen dem Verfahren interne Ferti- gungskontrolle (Anhang II).
Art. 11 Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen
1 Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen unterliegen einem der folgenden
Verfahren: a. dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); b. dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c. dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V); d. der Zulassung.
2 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderun-
gen nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegen leitungsgebundene Fernmeldeendeinrich- tungen dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).
Art. 20 Abs. 1 Bst. a, e, f, i–n und Abs. 2
1 Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind:
a. Fernmeldeanlagen, die ausschliesslich für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke erstellt und betrieben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusam- men mit anderen Organisationen erstellt und betrieben werden; e. Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die im Bereich unter
30 MHz erstellt und betrieben werden, es sei denn, die betreffenden Anlagen
seien im Handel erhältlich; f. Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk im Bereich über 30 MHz, die ausschliesslich auf Frequenzen des Amateurfunks erstellt und betrieben werden können, es sei denn, die betreffenden Anlagen seien im Handel er- hältlich; i. Anlagen, die ausschliesslich zum Empfang von Radio- und Fernsehpro- grammen dienen; k. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich zu tech- nischen Versuchszwecken aufgrund einer zu diesem Zweck erteilten Bewil- ligung erstellt und betrieben werden;
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l. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die auf Grund einer zu die- sem Zweck erteilten Bewilligung an vom Bundesamt anerkannten Fachmes- sen vorgeführt werden; m. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich von di- plomatischen Vertretungen, ständigen Missionen, konsularischen Posten und gouvernementalen internationalen Organisationen innerhalb ihrer Ge- bäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betrieben werden; n. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben werden, sei es zum Entdecken und Diagnostizieren von Problemen anläss- lich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmelde- anlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit.
2 Aufgehoben
Art. 21 Abs. 2
2 Funkempfangsanlagen für das Abhören der öffentlichen Funksendungen im Sinne
von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 6. Oktober 1997 8 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen dürfen nur zu diesem Zweck angebo- ten werden.
Art. 21a Fachmesse
1 Wer eine Fachmesse organisiert, an der den Vorschriften nicht entsprechende
Fernmeldeanlagen ausgestellt werden, muss dies dem Bundesamt vorher melden.
2 Wer Fernmeldeanlagen nach Absatz 1 ausstellt, muss deutlich darauf hinweisen,
dass sie den Vorschriften nicht entsprechen und nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
3 Vorbehalten bleiben die Artikel 21 und 23 dieser Verordnung sowie Artikel 35
der Verordnung vom 6. Oktober 19979 über Frequenzmanagement und Funkkonzes- sionen.
Art. 22, Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Technische Versuche leitungsgebundener Fernmeldeendeinrichtungen
1 Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung nach Artikel 20 Absatz 1
Buchstabe k durch Anschluss an die Anlagen einer Anbieterin von öffentlichen Diensten erstellen und betreiben will, muss im Besitze einer Bewilligung des Bun- desamtes sein.
8 SR 784.102.1 9 SR 784.102.1
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4 Die Anlagen müssen nach Ablauf der Bewilligung abgetrennt werden, wenn sie in
der Zwischenzeit nicht zugelassen worden sind oder ein anderes Konformitätsbe- wertungsverfahren durchlaufen haben.
Art. 23 Vorführungen von leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen an Fachmessen Wer eine Fachmesse organisieren will, an der leitungsgebundene Fernmeldeendein- richtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe l Gegenstand von Vorführungen sind, muss beim Bundesamt eine Anerkennung der Messe und eine Bewilligung für die Ausstellenden beantragen, damit sie ihre leitungsgebundenen Fernmeldeendein- richtungen an die Anlagen der Anbieterinnen von öffentlichen Diensten anschliessen können.
Art. 26 Abs. 1 Bst. a und d sowie Abs. 2 und 5 1 Alle Fernmeldeanlagen, die angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben werden, müssen dauerhaft und leicht lesbar mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden: a. Typ; d. gegebenenfalls die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 2a).
2 Die Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung oder Zulassung
verantwortlichen Stelle tragen müssen zudem Fernmeldeanlagen, die keines der fol- genden Verfahren durchlaufen haben: a. Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); oder b. Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (An- hang III), sofern die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen technischen Nor- men die wesentlichen Funktestreihen definieren.
5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen angebracht werden:
a. für die Zulassung durch den Inhaber der Zulassung oder, wenn dieser den Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, durch die für das Anbieten oder Inver- kehrbringen verantwortliche Person; b. für die anderen Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller, sei- nen Vertreter oder die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortli- che Person.
Art. 28 Abs. 1 und 1 bis
1 Das Bundesamt ist im Rahmen von Kontrollen ermächtigt, von der für das Anbie-
ten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Person die zur Prüfung der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eige- nen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unentgeltli- che Übergabe von Fernmeldeanlagen zu verlangen und sie durch eine in Artikel 19 bezeichnete Prüfstelle prüfen zu lassen.
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1bis Bei den Kontrollen müssen die Benutzerinnen oder Benutzer die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente betreffend die Fernmeldeanlage sowie die Informationen zur Bestimmung der für das Anbieten und Inverkehrbringen verantwortlichen Per- son herausgeben.
Art. 29 Abs. 1 1 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die Bestimmungen dieser Verord- nung oder die Vorschriften des Bundesamtes verletzt wurden, so kann dieses nach Anhörung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder das Betreiben verant- wortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG anordnen.
Art. 31 Abs. 5–9
5 Fernmeldeanlagen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 der
Richtlinie EG 98/13 vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrich- tungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (Richtlinie EG 98/1310) entsprechen und vor dem 1. Mai 2000 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben, dürfen vorbehaltlich wesent- licher Änderungen der geltenden technischen Normen: a. weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer erneuten Kon- formitätsbewertung unterliegen; b. angeboten und in Verkehr gebracht werden, ohne dass sie einer erneuten Konformitätsbewertung unterliegen.
6 Im Falle wesentlicher Änderungen der geltenden technischen Normen trifft das
Bundesamt bei Bedarf Massnahmen bezüglich der angebotenen, in Verkehr ge- brachten, erstellten oder betriebenen Fernmeldeanlagen.
7 Ab dem 1. Mai 2001 können Anlagen nach Absatz 5, ausgenommen zugelassene
Anlagen, nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Kon- formitätserklärung (Art. 5) versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie die grundle- genden Anforderungen der Richtlinie EG 98/13 erfüllen.
8 Ab dem 1. Mai 2001 können Anlagen nach Absatz 5 nur angeboten oder in Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie mit einer Benutzerinformation im Sinne von Arti- kel 5a versehen sind.
9 Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die seit
dem 1. Mai 2000 einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen, dürfen: a. weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer Konformitäts- bewertung unterliegen; b. bis zum 1. Mai 2001 angeboten und in Verkehr gebracht werden, ohne dass sie einer erneuten Konformitätsbewertung unterliegen.
10 Abl. Nr. L74/1 vom 12. März 1998. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.
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Art. 31a Zusätzliche grundlegende Anforderungen Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen kann das Bundesamt in Absprache mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) bis zum 1. November 2002 verlangen, dass die Fernmeldeanlagen keine unannehmbare Be- einträchtigung eines im Rahmen der Grundversorgung erbrachten Sprachtelefonie- dienstes hervorrufen dürfen.
Art. 32 Konformitätsbewertung durch das Bundesamt
1 Fehlt die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und c genannte Konfor-
mitätsbewertungsstelle, so ist das Bundesamt ermächtigt, die Aufgaben der Konfor- mitätsbewertungsstelle in den Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III), Konstruktionsunterlagen (Anhang IV) und umfas- sende Qualitätssicherung (Anhang V) zu übernehmen. Das Bundesamt regelt die Übergangsmodalitäten in Zusammenarbeit mit dem seco.
2 Das Bundesamt stellt ein Bescheinigung für eine umfassende Qualitätssicherung
aus (Anhang V), sofern die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nachweisen, dass sie: a. ein Qualitätssicherungszertifikat nach ISO 9001 einer in der Schweiz aner- kannten Konformitätsbewertungsstelle besitzen; b. die Bedingungen des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung (Anhang V) erfüllen.
II Die Verordnung erhält die neuen Anhänge I–V gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
5. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10861 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang I
Liste der Verfahren
Anhang II Verfahren interne Fertigungskontrolle Anhang III Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfun- gen Anhang IV Verfahren Konstruktionsunterlagen Anhang V Verfahren umfassende Qualitätssicherung
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Anhang II (Art. 10, 11 und 26)
Verfahren interne Fertigungskontrolle
1 Die interne Fertigungskontrolle ist das Verfahren, bei dem der Hersteller
oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, der die Verpflichtung nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Fernmeldeanlagen die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
2 Der Hersteller erstellt die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung beschriebe-
nen technischen Unterlagen.
3 Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der
Fernmeldeanlage mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der Fern- meldeanlage abdecken.
4 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungs-
verfahren die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den unter Artikel 7 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleistet.
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Anhang III (Art. 10, 26 und 32)
Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
1 Das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
entspricht dem in Anhang II beschriebenen Verfahren mit folgenden Zusatz- vorschriften.
2 Jede Anlage ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen
Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich gelten- den Testreihen ist eine Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl zuständig, es sei denn, die Testreihen sind in den technischen Normen festgelegt. Die Konformitätsbewertungsstelle trägt früheren Entscheidungen, die von Kon- formitätsbewertungsstellen getroffen wurden, gebührend Rechnung.
3 Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder die für
das Inverkehrbringen verantwortliche Person erklärt, dass die Tests durch- geführt wurden und die Fernmeldeanlage die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungs- stelle während des Fertigungsprozesses an.
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Anhang IV (Art. 10, 11 und 32)
Verfahren Konstruktionsunterlagen
1 Das Verfahren Konstruktionsunterlagen entspricht dem in Anhang III be-
schriebenen Verfahren mit folgenden Zusatzvorschriften.
2 Die technischen Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung und die
Konformitätserklärung in Bezug auf die spezifischen Funktestreihen nach Anhang III Ziffer 3 bilden die Konstruktionsunterlagen.
3 Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder die für
das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage verantwortliche Person legt die Unterlagen einer oder mehreren Konformitätsbewertungsstellen vor; jede dieser Konformitätsbewertungsstellen ist über die anderen Konformitätsbe- wertungsstellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.
4 Die Konformitätsbewertungsstelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffas-
sung nach nicht ordnungsgemäss nachgewiesen worden, dass die grundle- genden Anforderungen erfüllt sind, so kann die Konformitätsbewertungsstel- le gegenüber dem Hersteller, seinem Vertreter oder der für das Inverkehr- bringen der Fernmeldeanlage verantwortlichen Person eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen Konformitätsbewertungsstellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der Konformitätsbewer- tungsstelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Ablauf des Zeitraums von vier Wochen darf die Fernmeldeanlage vorbehaltlich Ar- tikel 33 Absatz 3 FMG in Verkehr gebracht werden.
5 Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder die
für das Inverkehrbringen verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens 10 Jahre nach Herstellung der letzten Fern- meldeanlage endet, für die zuständigen nationalen Behörden zu Kontroll- zwecken auf.
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Anhang V (Art. 10, 11 und 32)
Verfahren umfassende Qualitätssicherung
1 Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Herstel-
ler, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Fernmeldeanlagen die für sie geltenden Anforderun- gen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
2 Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme der Fernmeldeanlagen und Testen nach Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4.
3 Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl
die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält: – alle relevanten Angaben über die vorgesehenen Fernmeldeanlagen (technische Unterlagen gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung), – die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer 3.2).
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Konformität der Fernmeldeanlagen
mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vor- schriften müssen systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumen- tation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, dass die Qualitäts- sicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B. Qualitätssicherungs- programme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie muss insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Be- fugnisse des Managements in Bezug auf Qualität der Entwicklung und der Fernmeldeanlagen, – Vorschriften, technische Normen oder andere zur Anwendung gelangende Spezifikationen, und – wenn die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG genannten Normen nicht vollständig angewendet werden – eine Beschrei- bung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lö- sungen, – Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwick- lungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Entwicklung der zum betreffenden Anlagentyp gehörenden Fernmelde- anlagen angewandt werden,
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– entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungs- techniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Mass- nahmen, – Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, unter Angabe ihrer Häufigkeit, sowie gegebenen- falls die Ergebnisse der vor der Herstellung durchgeführten Prüfungen, – Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass die Test- und Prüfanlagen die relevanten Anforderungen für die Durchführung der erforderlichen Prü- fung erfüllen, – Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw., – Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssiche- rungssystems überwacht werden.
3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem,
um festzustellen, ob es die unter Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende Norm11 erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet insbesondere, ob das Qualitäts- steuerungssystem im Lichte der gemäss Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegte Testergebnisse enthält, die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den An- forderungen der Verordnung gewährleistet. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Fernmeldeanlagentechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst einen Besuch beim Hersteller zur dorti- gen Bewertung. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene Entschei- dung.
3.4 Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssiche-
rungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter halten die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen dieses Systems auf dem Laufen- den. Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Zif- fer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
11 Diese Norm (EN ISO 9001) wird vervollständigt werden, um die spezifischen Merkmale der Fernmeldeanlagen zu berücksichtigen.
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Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene Entschei- dung.
4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtun-
gen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig er- füllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Kontrollzwek-
ken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü- gung, insbesondere: – die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem, – die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgese- henen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw., – die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehe- nen Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Testdaten, Eichdaten, Be- richte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitar- beiter usw.
4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Nachprüfungen durch,
um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungs- system aufrechterhält und anwendet und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller un-
angemeldete Besuche abstatten. Hierbei kann sie bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen bzw. durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus.
5 Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter hält wäh-
rend mindestens zehn Jahren nach Herstellung der letzten Fernmeldeanlage für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit: – die Dokumentation nach Ziffer 3.2, – die Dokumentation bezüglich der Aktualisierungen nach Ziffer 3.4 zwei- tes Alinéa, – die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach Ziffer 3.3 letztes Alinéa, Ziffer 3.4 letztes Alinéa sowie Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4. Sind weder der Hersteller noch sein Vertreter in der Schweiz niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung der für das Inverkehrbringen der Fernmeldean- lage in der Schweiz verantwortlichen Person zu.
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6 Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitätsbewer-
tungsstellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw. zurückge- zogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme einschließlich Hinwei- sen auf die betreffenden Anlagen mit.
7 Die Dokumentation und die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem
Verfahren umfassende Qualitätssicherung müssen in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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