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Verordnung 1 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs
Verordnung 1 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs
vom 20. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991 über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs und auf die Artikel 29 und 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 2 über die Binnenschifffahrt sowie Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 28. September 19233 über das Schiffsre- gister, in Ausführung des Zusatzprotokolls Nr. 5 vom 28. April 1999 4 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der Verordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. April
19995 über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen
zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs (Verordnung der Zentralkommission), verordnet:
Art. 1 Bedingungen für die Aufnahme ins Schiffsregister
1 Binnenschiffe und Schubboote, die gewerbsmässig Güterbeförderungen auf dem
Rhein durchführen und unter die Verordnung der Zentralkommission fallen, dürfen vom 1. Januar 2000 an nur dann in ein schweizerisches Schiffsregister aufgenom- men werden, wenn der in Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs vorgesehene Schweizeri- sche Binnenschifffahrtsfonds dem Schiffsregisteramt bescheinigt: a. dass es sich nicht um ein neu in Betrieb zu nehmendes Schiff nach Artikel 2 handelt; oder b. dass die Auflagen nach Artikel 3 erfüllt sind.
2 Eine Bescheinigung nach Absatz 1 ist zuhanden der zuständigen Rheinschiff-
fahrtsbehörde einzureichen, bevor diese die Bescheinigung zugunsten eines Binnen-
SR 747.224.010.1
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Förderung des Rheinschiffsverkehrs. V 1 AS 2000
reeders nach Artikel 15 der Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 19866 für ein Unternehmen ausstellt, das ein neues Schiff nach Artikel 2 in Betrieb nimmt.
Art. 2 Neu in Betrieb genommene Schiffe
1 Als neu in Betrieb genommene Schiffe gelten:
a. Schiffsneubauten; b. Schiffe, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einge- führt werden; c. Schiffe aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die ausschliesslich solche Wasserstrassen befahren haben, die den Auflagen der Zentralkom- mission für die Rheinschifffahrt oder der Europäischen Union für die Inbe- triebnahme von Rheinschiffen nicht unterliegen.
2 Absatz 1 gilt auch für Schiffe, deren Kapazität durch Verlängerung, bzw. bei
Schubbooten durch den Ersatz von Antriebsmotoren, erhöht wird. Stellt das Schiffs- registeramt oder die Rheinschifffahrtsbehörde fest, dass die Tragfähigkeit eines in einem schweizerischen Schiffsregister eingetragenen Schiffes durch Verlängerung vergrössert oder dass der Schiffstyp eines nach dem 19. Mai 1989 in Betrieb ge- nommenen Schiffes geändert wird, bzw. dass bei Schubbooten die Maschinenleis- tung durch den Ersatz des Motors erhöht worden ist, so teilen sie diese neuen Tatsa- chen dem Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds mit.
Art. 3 Auflagen für die Registrierung neu in Betrieb genommener Schiffe Der Eigentümer eines neu in Betrieb zu nehmenden Schiffes nach Artikel 2 muss vor der Aufnahme ins Schiffsregister: a. entweder eigene, zur aktiven Flotte gehörende und vom Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds nach Massgabe der Verordnung der Zentralkom- mission festgelegte Schiffsraumtonnage bzw. Maschinenleistung abwracken; oder b. den vom Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds nach Massgabe der Ver- ordnung der Zentralkommission festgelegten Beitrag («Alt-für-Neu-Sonder- beitrag») auf das Konto des Binnenschifffahrtsfonds einzahlen.
Art. 4 Weitere Bestimmungen Wird die Verordnung der Zentralkommission so geändert, dass eine Anpassung die- ser Verordnung notwendig ist, so ist das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, die betreffende Änderung vorzunehmen.
6 SR 747.111
Förderung des Rheinschiffsverkehrs. V 1 AS 2000
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 1 vom 3. Mai 19897 über die Strukturbereinigung in der Rhein- schifffahrt wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
20. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10741 Der Bundeskanzler: François Couchepin
7 AS 1989 1155 2525