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AS 2000 1105

Verordnung über Sömmerungsbeiträge

Verordnung über Sömmerungsbeiträge (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV)

vom 29. März 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 77 Absätze 2 und 3, 168 und 177 des Landwirtschafts- gesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Sömmerungsbeiträge werden für die Sömmerung Raufutter verzehrender Tiere,

ohne Bisons und Hirsche, auf Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebe- trieben ausgerichtet.

2 Für die Sömmerung auf Betrieben im Ausland werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 2 Beitragsberechtigung Beitragsberechtigt sind: a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungs- weise Sitz in der Schweiz; b. Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Sömme- rungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

2. Abschnitt: Festsetzung der Beiträge

Art. 3 Beitragsberechnung

1 Die Sömmerungsbeiträge ergeben sich aus der Multiplikation der Ansätze nach

Artikel 4 mit dem Normalbesatz. 2 Sie werden für Schafe, ohne Milchschafe, und für die übrigen Tiere separat festge- setzt.

SR 910.133 1 SR 910.1

2000-0597 1105

Sömmerungsbeitragsverordnung AS 2000

Art. 4 Beitragsansätze

1 Die Ansätze für die Berechnung der Sömmerungsbeiträge betragen:

a. 120 Franken pro Normalstoss für Schafe, ausgenommen Milchschafe; b. 300 Franken pro Raufutter verzehrende Grossvieheinheit (RGVE) für ge- molkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen bei einer Sömmerungsdauer von 56–115 Tagen; c. 260 Franken pro Normalstoss für die übrigen Raufutter verzehrenden Tiere.

2 Werden gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen weniger als 56 oder mehr

als 115 Tage gesömmert, so berechnet sich der Beitrag nach Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 5 Kürzung der Beiträge bei grösseren Abweichungen vom Normalbesatz

1 Die Beiträge werden um 25 Prozent gekürzt, wenn die Bestossung den Normal-

besatz um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei Normalstösse, übersteigt.

2 Kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Bestossung den Normalbesatz um mehr

als 15 Prozent, mindestens aber um drei Normalstösse, übersteigt.

3 Liegt die Bestossung um mehr als 25 Prozent unter dem Normalbesatz, so werden

die Sömmerungsbeiträge nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.

Art. 6 Festsetzung des Normalbesatzes

1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechende Viehbesatz,

umgerechnet in Normalstösse.

2 Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer RGVE während 100 Tagen.

3 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb

den Normalbesatz fest für: a. Schafe, ohne Milchschafe; b. die übrigen Tiere.

4 Massgebend sind die durchschnittlichen Besatzzahlen in den Jahren 1996–1998.

War der Besatz auf einem Betrieb in den Basisjahren durch ausserordentliche Um- stände beeinflusst oder fehlen die Daten, entscheidet der Kanton. Er kann insbeson- dere die Angaben des Alpwirtschaftskatasters berücksichtigen.

5 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt für Schafe, ohne Milchscha-

fe, pro Hektare Nettoweidefläche einen Höchstbesatz je nach Standort, Weideorga- nisation und Weidesystem fest. 6 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen.

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Art. 7 Beschränkungen

1 Bei der Festsetzung des Normalbesatzes werden nicht berücksichtigt:

a. die Tage, um welche die Sömmerung 180 Tage übersteigt; b. Tiere, die weniger als 20 Tage gesömmert werden.

2 Beträgt die Nettoweidefläche weniger als 50 Aren pro RGVE, so wird der Normal-

besatz entsprechend gekürzt. Zur Nettoweidefläche gehören die mit Futterpflanzen bewachsenen eigenen, gepachteten oder mit schriftlicher Vereinbarung zur Nutzung überlassenen Flächen, soweit sie beweidet werden dürfen.

3 Das Bundesamt umschreibt die nicht oder nur beschränkt beweidbaren Flächen.

Art. 8 Anpassung des Normalbesatzes

1 Der Kanton passt auf Gesuch hin den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirten-

oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn: a. aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes ein höherer Besatz möglich ist; b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll; c. Flächenmutationen dies erfordern.

2 Erhöht der Kanton den Normalbesatz aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes, be-

rechnet sich der Beitrag nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c. War der Bei- trag vorher höher, wird er jedoch nicht herabgesetzt.

3 Der Kanton setzt den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirten- oder Gemein-

schaftsweidebetriebs unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn: a. die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat; b. kantonale Auflagen nach Artikel 10 Absatz 2 nicht zur Behebung ökologi- scher Schäden geführt haben; c. sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.

4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Neufestsetzung des

Normalbesatzes nach Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen, der innerhalb eines Jahres vorzulegen ist.

Art. 9 Bewirtschaftungsplan

1 Der Bewirtschaftungsplan muss die Angaben enthalten, die zur Festsetzung des

Normalbesatzes erforderlich sind, der einer nachhaltigen Bewirtschaftung entspricht. Das Bundesamt legt die Anforderungen fest, denen ein Bewirtschaftungsplan genü- gen muss.

2 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirt-

schafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.

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3. Abschnitt: Anforderungen an die Bewirtschaftung

Art. 10

1 Die Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht

und umweltschonend bewirtschaftet werden. Insbesondere sind folgende Anforde- rungen zu erfüllen: a. Die Sömmerungstiere müssen in eingezäunter Weide gehalten oder einmal pro Woche kontrolliert werden. b. Nicht beweidbare Flächen sind durch geeignete Massnahmen vor dem Tritt und Verbiss der Weidetiere zu schützen. c. Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden. d. Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abge- stufte Nutzung ausgerichtet sein. In erster Linie sind die alpeigenen Dünger zu verwenden. Stickstoffhaltige Mineraldünger, Klärschlamm und alpfremde flüssige Dünger, dürfen nicht ausgebracht werden. Die Kantone können Ausnahmebewilligungen erteilen für den Einsatz von getrocknetem oder entwässertem Klärschlamm aus Anlagen im Berggebiet und der Hügelzone, wenn keine andere Verwendung zu vernünftigen Kosten möglich ist. e. Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden. Flächenbe- handlungen dürfen nur im Rahmen eines Sanierungsplanes vorgenommen werden. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Fach- stelle. f. Raufutter darf nur zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesitua- tionen zugeführt werden. g. Kraftfutter darf Schweinen nur als Ergänzung zu alpeigenen Milchneben- produkten verfüttert werden. h. Gebäude, Anlagen und Zufahrten sind ordnungsgemäss zu unterhalten. i. Die in einem allfälligen Bewirtschaftungsplan festgelegten Vorgaben sind einzuhalten.

2 Werden ökologische Schäden festgestellt, so kann der Kanton Auflagen für die

Weideführung und die Düngung verfügen und entsprechende Aufzeichnungen ver- langen.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 11 Gesuch

1 Die Sömmerungsbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist bei

der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde jährlich bis zum 31. Juli einzurei- chen.

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2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere; b. das Auffuhrdatum; c. das voraussichtliche Abfahrtsdatum; d. allfällige Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche; e. die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch die zuständige Gemein- dekontrollstelle.

3 Für die Sömmerungs- und die Hirtenbetriebe sind die Verhältnisse am 25. Juli

massgebend.

Art. 12 Behandlung des Gesuches Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung, berechnet die Sömmerungsbeiträge und eröffnet diese den Beitragsberechtigten.

Art. 13 Auszahlung der Beiträge

1 Der Kanton zahlt den Beitragsberechtigten die Sömmerungsbeiträge bis zum

31. Dezember des Beitragsjahres aus.

2 Bilden die Beitragsberechtigten Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften, so

können die Sömmerungsbeiträge gesamthaft an diese ausgerichtet werden, wenn: a. die Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ausüben; oder b. so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird.

3 Werden Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Bürgerge-

meinden) ausgerichtet, so haben die Viehhalter mit den entsprechenden Sömme- rungsrechten Anspruch auf mindestens 80 Prozent der Beiträge.

4 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der

Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.

Art. 14 Auszahlungsdaten

1 Der Kanton stellt dem Bundesamt jährlich die Besatz- und die Auszahlungsdaten

auf elektronischen Datenträgern sowie die Sammellisten auf Papier zu. Das Bundes- amt setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisato- rische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.

2 Das Bundesamt überweist dem Kanton den Gesamtbetrag auf Grund der Sammel-

liste.

3 Der Kanton erstellt ein nach Gemeinden geordnetes Verzeichnis, woraus der

Standort der Betriebe, die Bewirtschafter, die Normalstösse, aufgegliedert nach ge- molkenen Tieren, übrigen Tieren, Schafen und der entsprechenden Sömmerungs- dauer hervorgehen.

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5. Abschnitt: Kontrolle

Art. 15

1 Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sachge-

mässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Die Kontrolltätigkeit der beige- zogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobeweise überprüft.

2 Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder von der

Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Beitragsberechtigung und die Einhal- tung der Anforderungen.

3 Der Kanton veranlasst, dass folgende Betriebe kontrolliert werden:

a. alle Betriebe, welche zum ersten Mal Sömmerungsbeiträge beanspruchen; b. alle Betriebe, auf welchen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden; und c. mindestens 10 Prozent der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten übrigen Betriebe. 4 Die Kantone erstellen jährlich einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.

6. Abschnitt:

Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen

Art. 16 Kürzung oder Verweigerung der Beiträge

1 Der Kanton kürzt oder verweigert den Beitrag, wenn der Gesuchsteller oder die

Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig einreicht; d. die Bestimmungen dieser Verordnung und weitere Auflagen, die ihm oder ihr im Zusammenhang mit der Sömmerung auferlegt wurden, nicht oder nur teilweise einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Bundesgesetzes vom 4. Oktober

19912 über den Wald, des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19913 über den

Schutz der Gewässer, des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19834 über den Umweltschutz, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19665 über den Natur- und Heimatschutz oder des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19786 nicht einhält;

2 SR 921.0 3 SR 814.20 4 SR 814.01 5 SR 451 6 SR 455

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die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Ent- scheid festgestellt werden; f. allfällige kantonale oder kommunale Vorschriften für eine nachhaltige Be- wirtschaftung verletzt. 2 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften kann der Kanton die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.

Art. 17 Eröffnung von Verfügungen Der Kanton eröffnet dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide. Beitragsverfügun- gen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit be-

auftragt sind.

2 Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19987 über Sömmerungsbeiträge an die Land- wirtschaft wird aufgehoben.

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 29. Februar 19888 über die Jagd und den Schutz wildleben-

der Säugetiere und Vögel wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1 und 3 bis

1 Der Bund leistet den Kantonen 80 Prozent an die Entschädigungskosten von Schä-

den, die von Luchsen, Bibern, Fischottern, Adlern, Bären und Wölfen verursacht werden. 3bisDer Bund kann Verhütungsmassnahmen wie den Einsatz von Hirten oder Schutzhunden in Regionen mit Grossraubtieren finanziell unterstützen.

7 AS 1999 287 8 SR 922.01

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Sömmerungsbeitragsverordnung AS 2000

2. Die Verordnung vom 7. Dezember 19989 über die Direktzahlungen an die Land-

wirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 1 Bst. g

1 Die Beiträge werden höchstens für folgenden Tierbesatz pro Hektare Grünfläche

gewährt: g. im Sömmerungsgebiet: 0,7 RGVE

Art. 49 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 21 Übergangsbestimmungen 1 Auf Betrieben mit mehr als hundert Schafen kontrolliert der Kanton die Weidefüh- rung und die Ausscheidung nicht beweidbarer Flächen bis spätestens am 30. Sep- tember 2003. Gegebenenfalls korrigiert er den nach Artikel 6 festgelegten Normal- besatz. 2 Im Jahre 2000 erfolgt keine Kürzung der Beiträge nach Artikel 5 Absätze 1 und 2.

3 Bis zur definitiven Festsetzung des Normalbesatzes durch die Kantone werden die Sömmerungsbeiträge 1999 ausbezahlt. Allfällige Differenzen werden mit der Aus- zahlung ausgeglichen, die der definitiven Festsetzung folgt.

4 In den Jahren 2000 und 2001 kann der Kanton bestimmen, dass bei Sömmerungs-

betrieben, die nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet werden, ein Teil des Söm- merungsbeitrags, höchstens jedoch ein Viertel, dem Eigentümer zukommt, wenn dieser die Kosten der Infrastruktur trägt und die notwendigen Alpverbesserungen vornimmt.

Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

29. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10907 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 SR 910.13

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