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AS 2000 1144

Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel

Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)

vom 22. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1999 1, beschliesst:

1. Abschnitt: Währung und gesetzliche Zahlungsmittel

Art. 1 Währungseinheit Die schweizerische Währungseinheit ist der Franken. Er ist in 100 Rappen einge- teilt.

Art. 2 Gesetzliche Zahlungsmittel Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten: a. die vom Bund ausgegebenen Münzen; b. die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten; c. auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.

Art. 3 Annahmepflicht

1 Jede Person ist gehalten, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu

nehmen. Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert angenommen.

2 Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung ge-

nommen werden.

3 Auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank müs-

sen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung ge- nommen werden.

SR 941.10

1 BBl 1999 7258

1144 1999-4336

Währung und die Zahlungsmittel. BG AS 2000

2. Abschnitt: Münzordnung

Art. 4 Ausgabe der Umlaufmünzen

1 Der Bund kann eine eidgenössische Münzstätte betreiben.

2 Der Bund prägt und gibt Umlaufmünzen für die Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs

aus.

3 Der Bundesrat entscheidet, welche Umlaufmünzen zu prägen, in Umlauf zu brin-

gen oder ausser Kurs zu setzen sind.

4 Der Bundesrat bestimmt die Bilder und Eigenschaften der Umlaufmünzen. Er legt

deren Nennwert im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank fest.

5 Er ordnet den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Bundes und die Aus-

scheidung beschädigter, unansehnlicher und gefälschter Münzen.

Art. 5 Münzverkehr

1 Die Nationalbank führt dem Zahlungsverkehr die von ihm benötigten Umlauf-

münzen zu und nimmt die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurück. 2 Sie kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Münzeinlieferungen und Münzbezügen erlassen.

3 Für vernichtete, verlorene oder gefälschte Münzen wird kein Ersatz geleistet.

Art. 6 Gedenk- und Anlagemünzen

1 Der Bund kann für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke zusätzlich

Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenk- und Anlagemünzen prägen. Diese Münzen können über dem Nennwert abgegeben werden.

2 Das zuständige Departement2 bestimmt die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften

der Gedenk- und Anlagemünzen. Es entscheidet, welche Gedenk- und Anlagemün- zen zu prägen, auszugeben und ausser Kurs zu setzen sind.

3. Abschnitt: Notenordnung

Art. 7 Ausgabe der Banknoten

1 Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Banknoten

aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung.

2 Sie nimmt die nicht benötigten Noten unbeschränkt gegen Vergütung des Nenn-

werts zurück.

3 Die Nationalbank zieht abgenützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurück.

2 Zur Zeit Eidgenössisches Finanzdepartement

Währung und die Zahlungsmittel. BG AS 2000

4 Die Nationalbank kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften

über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Noteneinlieferungen und Noten- bezügen erlassen.

Art. 8 Ersatz der Banknoten 1 Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note Ersatz zu leisten, wenn sich deren Serie und Nummer erkennen lassen und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört wor- den ist. 2 Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.

Art. 9 Rückruf

1 Die Nationalbank kann Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien zurückru-

fen.

2 Die öffentlichen Kassen des Bundes nehmen die zurückgerufenen Noten während

sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, zum Nennwert als Zahlung an.

3 Die Nationalbank ist während 20 Jahren, von der ersten Bekanntmachung des

Rückrufes an gerechnet, verpflichtet, die zurückgerufenen Noten zum Nennwert um- zutauschen.

4 Der Gegenwert der innert dieser Frist nicht zum Umtausch eingereichten Noten

fällt an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementar- schäden.

4. Abschnitt: Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank

Art. 10 Die Nationalbank legt die Bedingungen, unter denen Träger des Zahlungsverkehrs bei ihr auf Franken lautende Sichtguthaben unterhalten können, gestützt auf das Na- tionalbankgesetz vom 23. Dezember 19533 fest.

5. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 11

1 Wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung und dieses

Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 Die Widerhandlungen unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit.

3 SR 951.11

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6. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 12

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 22. Dezember 1999 Ständerat, 22. Dezember 1999 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. April 2000 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird auf den 1. Mai 2000 in Kraft gesetzt.

12. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 BBl 2000 90

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Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19705 über das Münzwesen wird aufge-

hoben.

2. Das Obligationenrecht6 wird wie folgt geändert:

Art. 84 D. Zahlung 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten I. Landes- währung Währung zu bezahlen.

2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Lan-

deswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zu- satzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.

3. Das Strafgesetzbuch7 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung8, ... Art. 243 Nachmachen 1 Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nach- von Banknoten, Münzen oder ahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Ge- amtlichen Wert- räte mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Ge- zeichen ohne Fälschungs- samtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote absicht auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahekommen, wiedergege- ben oder nachgeahmt wird, wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung auf- weisen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird,

5 AS 1971 360, 1997 2755 6 SR 220 7 SR 311.0 8 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

Währung und die Zahlungsmittel. BG AS 2000

wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzei- chen geschaffen wird, wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Haft oder mit Busse be-

straft.

Art. 244 Abs. 1

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche

oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Gefängnis be- straft.

Art. 249 Einziehung 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Mas- se, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fäl- schungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

2 Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fäl-

schungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

Art. 327 Aufgehoben

4. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 19539 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 31quinquies, 39 und 64 bis der Bundesverfassung10, ...

III. Kapitel (Art. 17–24) Aufgehoben

9 SR 951.11

10 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 99, 100 und 123 der neuen

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

Währung und die Zahlungsmittel. BG AS 2000

Art. 63 Ziff. 2 Bst. d–f Aufgehoben

Art. 64 und 65 Aufgehoben