AS 2000 1295
Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 2001-2004
Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 2001–2004 (Wahlverordnung)
vom 3. Mai 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 und 57 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 1 (BtG), verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
1 Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bun-
desverwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 BtG, welche der Beamtenordnung 1 vom 10. November 19592, der Beamtenordnung 3 vom 29. Dezember 19643 oder der Be- amtenordnung ETH-Bereich vom 13. Dezember 19994 unterstehen.
2 Die eidgenössischen Gerichte und die Post regeln und organisieren die Wahl und
die Wiederwahl ihrer Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Artikel 6 und 57 BtG je in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Die SBB regeln das Arbeitsverhältnis im Rahmen des Bundesgesetzes vom
20. März 19985 über die Schweizerischen Bundesbahnen durch Gesamtarbeitsver- trag.
2. Abschnitt: Wahl und Wiederwahl im einzelnen
Art. 2 Wiederwahl für die neue Amtsdauer
1 Das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten wird erneuert, wenn ihr Amt
bis Ende 2004 besetzt bleiben soll und ihre Tauglichkeit für das Amt, ihre Leistung sowie ihr Verhalten dies rechtfertigen.
SR 172.221.121.1
2000-0811 1295
Wahlverordnung AS 2000
2 Als vorbehaltlos gewählt oder wiedergewählt gelten die Beamtinnen und Beamten,
denen vor dem 29. September 2000 weder nach Artikel 8 noch nach Artikel 9 etwas Abweichendes eröffnet wird.
3 Die Wahl und die Wiederwahl gelten längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine
neue gesetzliche Regelung über die Arbeit beim Bund in Kraft tritt.
Art. 3 Ausschluss von der Wiederwahl (Nichtwiederwahl)
1 Als nicht wiedergewählt gelten die Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. Ja-
nuar 2001 das Rücktrittsalter nach Artikel 4 erreichen.
2 Nicht wiedergewählt werden:
a. die Beamtinnen und Beamten, deren Amt während oder auf das Ende der Amtsdauer 1997–2000 aufgehoben wird; b. die Beamtinnen und Beamten, die hinsichtlich ihrer Tauglichkeit, ihrer Leis- tung oder ihres Verhaltens den Anforderungen des Amtes nicht oder nicht mehr genügen oder die eine andere Voraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllen (Art. 2, 4 und 7 BtG).
Art. 4 Wiederwahl für einen Teil der Amtsdauer
1 Die Beamtinnen und Beamten, die während der Amtsdauer 2001–2004 das
65. Altersjahr vollenden, gelten als bis zum Ende des Monats gewählt oder wieder- gewählt, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden. 2 Die Beamtinnen und Beamten, die hinsichtlich des Rücktrittsalters einer Sonderre- gelung nach Artikel 57 Absatz 1bis BtG oder der Verordnung vom 2. Dezember 19916 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in be- sonderen Dienstverhältnissen unterstehen, gelten als bis zum Erreichen der in diesen Erlassen festgesetzten Altersgrenze gewählt oder wiedergewählt.
Art. 5 Individueller Vorbehalt; Weiterbeschäftigung als Angestellte
1 Die Beamtinnen und Beamten werden mit individuellem Vorbehalt gewählt oder
wiedergewählt, oder sie werden als Beamtin oder Beamter nicht wiedergewählt und im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt, wenn voraussehbar ist, dass während der Amtsdauer 2001–2004: a. ihr Amt ganz oder teilweise aufgehoben wird; oder b. einzelne Teile der Wahlverfügung, insbesondere Amt, Dienstort, Beschäfti- gungsgrad, Besoldungsklasse oder Bezüge nach Artikel 5 Absatz 1 der Be- amtenordnung 1 vom 10. November 19597, nach Artikel 6 Absatz 1 der Be- amtenordnung 3 vom 29. Dezember 19648 oder nach Artikel 6 Absatz 1 der
6 SR 510.24 7 SR 172.221.101 8 SR 172.221.103
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Beamtenordnung ETH-Bereich vom 13. Dezember 19999 geändert werden müssen.
2 Ferner werden die Beamtinnen und Beamten mit individuellem Vorbehalt gewählt
oder wiedergewählt, oder sie werden als Beamtin oder Beamter nicht wiedergewählt und im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt, wenn ihre Tauglichkeit, ihre Leis- tung oder ihr Verhalten nur teilweise genügen.
Art. 6 Kündigungsfrist
1 Während der Amtsdauer 2001–2004 beträgt die Frist für die Verwirklichung des
individuellen Vorbehalts nach Artikel 5 beidseits drei Monate. 2 Für Angestellte richtet sich die Frist nach der Angestelltenordnung vom 10. No- vember 195910 beziehungsweise nach der Angestelltenordnung ETH-Bereich vom 13. Dezember 199911. Bei der Fristberechnung wird auch die Zeit angerechnet, wäh- rend der sie im Beamtenverhältnis standen.
3 Die Wahlbehörde und die mitarbeitende Person können die Änderung oder die
Auflösung ihres Dienstverhältnisses jederzeit auf jeden Zeitpunkt schriftlich verein- baren; sie können dabei auf die Einhaltung der Kündigungsfrist und auf die Angabe von Gründen verzichten.
3. Abschnitt: Umschulung und Vermittlung
Art. 7 1 Muss das Dienstverhältnis aufgelöst werden, weil die Aufhebung der Stelle bevor- steht oder weil die mitarbeitende Person aus Gründen, die nicht sie zu vertreten hat, nicht wie bisher weiterbeschäftigt werden kann, so unterstützt die zuständige Stelle die betroffene Person bei der Suche einer anderen Beschäftigung; sie schöpft recht- zeitig in der gesamten Bundesverwaltung die Möglichkeiten der Umschulung und der Vermittlung einer zumutbaren anderen Tätigkeit aus. 2 Wenn möglich stellt die zuständige Stelle mit der betroffenen Person über die Um- schulung und über die neue Tätigkeit das Einvernehmen her.
3 Im übrigen gilt die Verordnung vom 18. Oktober 199512 über Personalmassnah-
men bei Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung.
9 SR 172.221.106.1; AS 2000 419 10 SR 172.221.104 11 SR 172.221.106.2; AS 2000 457 12 SR 172.221.104.0
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4. Abschnitt: Verfahren
Art. 8 Veröffentlichung im Bundesblatt 1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht vor dem 29. September 2000 in deutscher, fran- zösischer und italienischer Sprache im Bundesblatt: a. die Wiederwahl nach Artikel 2; b. den Ausschluss von der Wiederwahl nach Artikel 3 Absatz 1; c. die Wiederwahl für einen Teil der Amtsdauer nach Artikel 4.
2 Die Veröffentlichung enthält folgende Hinweise:
a. die Wiederwahl steht unter dem Vorbehalt abweichender individueller Ver- einbarung oder Verfügung (Art. 3 Abs. 2 und Art. 5); b. die Wiederwahl gilt längstens bis zum Ende des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das Rücktrittsalter erreicht hat (Art. 4); c. die Wiederwahl gilt längstens bis zum Zeitpunkt, in dem eine neue gesetzli- che Regelung über die Arbeit beim Bund in Kraft tritt (Art. 2 Abs. 3). 3 Die Departemente, die Bundeskanzlei und die Ämter informieren ihr Personal über Sinn und Tragweite der Veröffentlichung.
Art. 9 Individuelles Verfahren 1 Eine individuelle schriftliche Vereinbarung oder eine individuelle Verfügung sind erforderlich für: a. den Ausschluss von der Wiederwahl nach Artikel 3 Absatz 2; b. die Wiederwahl mit individuellem Vorbehalt nach Artikel 5.
2 Die Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement, die
Bundeskanzlei, die Oberzolldirektion oder der ETH-Rat versucht, über die Mass- nahme mit der betroffenen Person eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie un- terbreitet ihr zu diesem Zweck einen schriftlichen Vereinbarungs-Entwurf und setzt ihr eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Stellungnahme bzw. zur Unterzeich- nung der Vereinbarung. Sie hält das Resultat der Einigung in einer schriftlichen Vereinbarung fest.
3 Kann keine Einigung (Vereinbarung) erzielt werden, so führt die nach Absatz 2
zuständige Stelle rechtzeitig das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196813 (VwVG) durch. Die Wahlbehörde eröffnet die individu- elle Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung vor dem 29. September
2000. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, eröffnet das Departement, die Bundes-
kanzlei, die Oberzolldirektion oder der ETH-Rat die Verfügung.
4 Bei einer Nichtwiederwahl nach Artikel 3 Absatz 2 äussert sich die Wahlbehörde
in der Begründung zur Verfügung oder in der Vereinbarung zur Verschuldensfrage
13 SR 172.021
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im Sinne von Artikel 43 der Verordnung vom 24. August 199414 über die Pensions- kasse des Bundes.
Art. 10 Beschwerde
1 Die Anfechtung der Verfügung richtet sich nach den Artikeln 58–61 BtG und nach
den Artikeln 44 ff. VwVG15.
2 Die Anfechtung von Vereinbarungen ist ausgeschlossen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Vollzug
1 Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Oberzolldirektion und der ETH-Rat
vollziehen die Verordnung in ihrem Bereich.
2 Das Eidgenössische Personalamt instruiert die Vollzugsorgane über die Wieder-
wahlen. Es kann Weisungen über den Vollzug erlassen.
3 Die Vollzugsorgane orientieren das Eidgenössische Personalamt bis zum 31. De-
zember 2000 über den Vollzug dieser Verordnung in ihrem Bereich.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Wahlverordnung vom 10. Januar 1996 16 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
3. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10969 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
14 SR 172.222.1 15 SR 172.021 16 AS 1996 203