AS 2000 1403
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
vom 29. März 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19811 (UVG) und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 (ArG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und anderes geltendes Recht
1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Ge-
sundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen.
2 Neben dieser Verordnung gelten insbesondere die Verordnung vom 19. Dezember
19833 über die Unfallverhütung (VUV) und die Verordnung 3 vom 18. August
19934 zum Arbeitsgesetz.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Bauarbeiten: die Herstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unter- halt, die Kontrolle und der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vor- bereitenden und abschliessenden Arbeiten; weiter gelten als Bauarbeiten Ar- beiten in Steinbrüchen und Kiesgruben sowie die Steinbearbeitung; b. Absturzhöhe: die Höhendifferenz zwischen Absturzkante und tiefstmögli- cher Aufschlagstelle; bei einer mehr als 60° geneigten Arbeits- oder Ver- kehrsfläche gilt als Absturzhöhe die Höhendifferenz zwischen dem höchst- möglichen Ort, an dem ein Absturz beginnen kann, und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle;
SR 832.311.141
2000-0209 1403
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c. mittlere Absturzhöhe: die halbe Summe der maximalen und minimalen Ab- sturzhöhe; d. durchbruchsichere Fläche: Fläche, die allen Belastungen standhält, die wäh- rend der Ausführung von Arbeiten auftreten können; e. beschränkt durchbruchsichere Fläche: Fläche, die eine Einzelperson ohne Einsturzgefahr begehen kann.
2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 3 Planung von Bauarbeiten
1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Unfällen oder Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheits- massnahmen, namentlich auch bei der Verwendung von technischen Einrichtungen und Geräten, eingehalten werden können.
2 Der Arbeitgeber hat mit dem Bauherrn oder mit seinem Vertreter vor Beginn der
Bauarbeiten die Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheitsschutzes schriftlich zu vereinbaren.
3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Ausführung der Arbeiten ge-
eignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.
Art. 4 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes 1 Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Ar- beitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen. 2 Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen.
Art. 5 Schutzhelmtragpflicht
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie
durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, ei- nen Schutzhelm tragen.
2 In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:
a. bei Hochbau- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaues; b. bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbauma- schinen; c. beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben;
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d. in Steinbrüchen; e. im Untertagbau; f. bei Sprengarbeiten; g. bei Abbrucharbeiten; h. bei Holzbau- und Metallbauarbeiten.
Art. 6 Warnkleider Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsmitteln sind Kleider in grellen Farben zu tra- gen. Diese Kleider müssen mit Licht reflektierenden Flächen beschichtet sein.
Art. 7 Rettung von Verunfallten
1 Die Rettung von Verunfallten muss gewährleistet sein.
2 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Ret-
tungsdienste (z.B. Arzt, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr, Helikopter) der näch- sten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben.
2. Abschnitt: Arbeitsplätze und Verkehrswege
Art. 8 Allgemeine Anforderungen
1 Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein.
2 Zur Sicherheit von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen gehört insbesondere:
a. Es sind Absturzsicherungen im Sinne von Artikel 14–18 anzubringen. b. Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit je- ne nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähi- gen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken. c. Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen. d. An den Zugängen zu beschränkt oder nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewie- sen werden, dass das Betreten der Fläche verboten beziehungsweise einge- schränkt ist. e. Laufstege und Abdeckungen müssen die ihrer Funktion entsprechenden Ab- messungen aufweisen und gegen Verrutschen gesichert sein. f. Scharfkantige und spitzige Gegenstände sind zu entfernen oder abzudecken. Vorstehende Armierungsstäbe müssen mit Haken ausgebildet sein. Ist dies nicht möglich, so ist die Verletzungsgefahr durch geeignete Abdeckungen auszuschliessen.
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g. Zwischen sich bewegenden Anlageteilen und festen Hindernissen ist ein freier Durchgang von 0,5 m Breite und 2,5 m Höhe freizuhalten. Wird eines dieser Masse unterschritten, so ist der Durchgang zu sperren oder sind die Anlageteile zu verschalen.
Art. 9 Besondere Anforderungen für Verkehrswege Zur Sicherheit von Verkehrswegen gehört zusätzlich: a. Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein. Übrige Verkehrswege müssen mindestens 0,6 m breit sein. b. Verkehrswege sind freizuhalten. c. Verkehrswege über beschränkt oder nicht durchbruchsichere Flächen sind über Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz zu führen. d. Bei Gleitgefahr müssen Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesi- chert werden. e. Bei Steigungen von mehr als 20 Prozent muss eine Rutschsicherung ange- bracht sein. f. An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen.
Art. 10 Gestaltung der Fahrbahnen
1 Fahrbahnen müssen den zu erwartenden Lasten standhalten.
2 Dämme und Rampen müssen so angelegt und befestigt sein, dass sie nicht einstür- zen können. Dazu muss der Abstand zwischen dem Fahrspurrand und dem Rand des Dammes oder der Rampe mindestens 1 m betragen. Bei ungünstigen Bodenverhält- nissen muss der Abstand entsprechend grösser sein. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, so sind geeignete technische Massnahmen zu treffen.
Art. 11 Schutz vor herabfallenden Gegenständen und Materialien Bei übereinanderliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf unten liegenden Arbeits- plätzen und Verkehrswegen nicht durch herabfallende, -gleitende, -rollende oder -fliessende Gegenstände und Materialien gefährdet werden.
Art. 12 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zur Gefahrenzone abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnli- ches geführt werden.
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3. Abschnitt: Leitern
Art. 13 1 Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die insbesondere bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet sind. 2 Beschädigte Leitern dürfen nicht benützt werden. Sie sind fachgerecht in Stand zu stellen oder unbenützbar zu machen. 3 Leitern müssen auf einer tragfähigen Unterlage aufgestellt werden oder aufliegen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein. 4 Der Leiternstandort ist so zu wählen, dass keine Gefahr besteht, durch herabfal- lende Gegenstände oder Materialien getroffen zu werden.
5 Die obersten drei Sprossen von Leitern dürfen nur dann bestiegen werden, wenn
beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind.
4. Abschnitt: Absturzsicherungen
Art. 14 Seitenschutz
1 Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett.
2 Die Oberkante des Geländerholms muss zwischen 95 und 105 cm, diejenige des
Zwischenholms zwischen 50 und 60 cm über der Standfläche liegen.
3 Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche auf-
weisen.
4 Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm darf nicht mehr als 47 cm be-
tragen.
5 An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwen-
det werden, welche den gleichen Schutz bieten. 6 Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.
Art. 15 Verwendung des Seitenschutzes 1 Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhö- he von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen.
2 Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen reicht ein Ge-
länderholm.
Art. 16 Niveauunterschiede von Böden und Bodenöffnungen
1 Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit ei-
nem Geländerholm abzuschranken.
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2 Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzu- schranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen.
Art. 17 Gerüste Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassa- dengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bau- arbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen.
Art. 18 Andere Absturzsicherungen
1 Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 14 oder eines Gerüstes nach
Artikel 17 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Schutz- netze, Seilsicherungen oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu verwenden. 2 Die Absturzhöhe bei Abstürzen ins Schutznetz darf nicht mehr als 6 m, diejenige bei Abstürzen ins Fanggerüst nicht mehr als 3 m betragen.
5. Abschnitt: Bestehende Anlagen sowie Werkleitungen
Art. 19 Bestehende Anlagen
1 Vor Beginn der Bauarbeiten muss abgeklärt werden, ob im Arbeitsbereich Anlagen
vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können (z.B. elektrische An- lagen, Verkehrsanlagen, Leitungen, Kanäle, Schächte, Anlagen mit Explosionsge- fahr oder Giftstoffen).
2 Sind solche Anlagen vorhanden, so ist mit deren Eigentümern oder Betreibern
schriftlich festzulegen, welche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind und wer sie durchzuführen hat.
3 Werden solche Anlagen erst nach Arbeitsaufnahme entdeckt, so sind die Arbeiten
sofort einzustellen, bis die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind.
Art. 20 Werkleitungen 1 Für die Versorgung von Baustellen mit Energie sind die gesetzlichen Vorschriften und die Regeln der Technik zu beachten.
2 Für Steckdosen mit einer Nennstromstärke von höchstens 25 A, die zum Anschluss
beweglicher Geräte dienen, ist eine Fehlerstromschutzschaltung mit maximal 30 mA Nennauslösestrom obligatorisch.
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6. Abschnitt: Arbeitsumgebung
Art. 21 Luftqualität
1 Durch eine natürliche oder künstliche Lüftung ist dafür zu sorgen, dass am Ar-
beitsplatz der Sauerstoffgehalt der Luft mindestens 20 Volumenprozente beträgt und die Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe in der Luft nach den Richtlinien über die maximale Arbeitsplatz-Konzentration (Art. 50 Abs. 3 VUV5) nicht über- schritten werden.
2 Abgase von Geräten (z.B. Motoren, Heizgeräte), die in Gräben, Schächten, Tun-
nels oder im Gebäudeinnern eingesetzt werden, sind ohne Gefährdung von Personen ins Freie abzuleiten.
3 Kann die Luftqualität nicht durch Massnahmen nach Absatz 1 sichergestellt wer-
den, so sind Atemschutzgeräte zu verwenden.
4 Müssen Atemschutzgeräte mit künstlicher Frischluftzufuhr verwendet werden, so
sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die dazu geeignet und in- struiert worden sind.
Art. 22 Explosions- und Brandgefahr
1 Arbeiten mit Brandgefahr sind so zu planen und auszuführen, dass im Brandfall
die Arbeitsplätze gefahrlos verlassen werden können.
2 Es müssen Löschmittel und Löscheinrichtungen, die den möglichen Brandstoffen
angepasst sind, in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen.
3 Explosionsgefährdete Bereiche sind abzusperren und mit einem Warndreieck zu
kennzeichnen.
Art. 23 Lärm Kann die Lärmbelastung durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht unter den Grenzwert nach den Richtlinien über Grenzwerte für physikalische Ein- wirkungen (Art. 50 Abs. 3 VUV6) gesenkt werden, so sind geeignete Gehörschutz- mittel zu tragen.
Art. 24 Aussergewöhnliche Gefährdungen
1 In Zonen besonderer Gefährdung durch Ereignisse wie Lawinen, Hochwasser, Erd-
rutsche oder Steinschlag dürfen Arbeiten nur unter geeigneter Überwachung ausge- führt werden. 2 Es ist eine Organisation einzurichten, welche die Rettung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit gewährleistet.
3 Bei akuter Gefahr dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der
Gefahrenzone aufhalten.
5 SR 832.30 6 SR 832.30
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4 Sind die Verbindungen zwischen einem Arbeitsplatz und dem nächsten Arzt oder
Spital unterbrochen und ist auch ein Helikoptereinsatz nicht möglich, so sind die Arbeiten einzustellen.
7. Abschnitt: Transport
Art. 25 1 Transportanlagen sind so einzurichten, dass zwischen dem Personal, das die Anla- ge steuert, und jeder Stelle, die bedient wird, direkte Sichtverbindung besteht. Wenn dies wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, muss ein zuverlässiges Kommunikationssystem eingerichtet werden. 2 Der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung ist entweder abzusperren oder durch Warnposten zu sichern. Muss der Gefahrenbereich betreten werden, so ist die Einrichtung vorgängig stillzulegen und zu sichern.
3 Personentransporte dürfen nur mit technischen Einrichtungen und Geräten ausge-
führt werden, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind.
4 Das zuständige Durchführungsorgan kann für spezielle Bauverfahren oder in be-
gründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag hin Ausnahmen von der Regelung nach Absatz 3 bewilligen.
3. Kapitel: Bestimmungen für Arbeiten auf Dächern
1. Abschnitt: Schutz vor Stürzen über den Dachrand
Art. 26 Allgemeines
1 An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von 3 m Massnahmen zu treffen, um
Abstürze zu verhindern.
2 An giebelseitigen Dachrändern sind solche Massnahmen ab einer mittleren Ab-
sturzhöhe von 3 m zu treffen.
3 Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die
Neigung an der Dachtraufe massgebend.
Art. 27 Massnahmen an Dachrändern
1 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Arti-
kel 45 anzubringen. 2 Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 14 angebracht ist und alle Arbeiten inner- halb des Seitenschutzes ausgeführt werden können.
3 Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des
Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 46 auszugestalten.
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4 Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe,
nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden.
5 An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm an-
zubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind.
Art. 28 Öffnung zwischen Spenglergang und Fassade Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30 cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung ver- hindern.
Art. 29 Dachfangwand
1 An Stelle eines Spenglerganges kann eine Dachfangwand verwendet werden, so-
fern Arbeiten auf bestehenden Dächern und nicht im Bereich der Dachtraufe ausge- führt werden.
2 Die Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, welche
verhindert, dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen können. 3 Sie wird direkt an der Traufe errichtet, hat diese um mindestens 60 cm zu überra- gen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern.
Art. 30 Arbeiten von geringem Umfang 1 Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dau- ern, genügen die folgenden Massnahmen: a. Bei Dachneigungen bis 25° und Absturzhöhen von mehr als 5 m sind Ab- sturzsicherungen nach Artikel 18 zu treffen. Ist dies nicht möglich, so sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. b. Bei Dachneigungen zwischen 25° und 60° und Absturzhöhen von mehr als
3 m sind Absturzsicherungen nach Artikel 18 zu treffen. Beträgt die Dach-
neigung mehr als 40°, so sind zusätzlich Dachleitern zu verwenden. c. Bei Dachneigungen von mehr als 60° und Absturzhöhen von mehr als 3 m sind bewegliche Arbeitsbühnen oder gleichwertige Vorrichtungen zu ver- wenden.
2 Bei Gleitgefahr sind solche Massnahmen bereits für Absturzhöhen von mehr als
2 m zu treffen.
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2. Abschnitt: Schutz vor Stürzen durch das Dach
Art. 31 Allgemeines
1 Vor Beginn der Arbeiten ist abzuklären, ob die Dachflächen:
a. durchbruchsicher sind; b. beschränkt durchbruchsicher sind; c. nicht durchbruchsicher sind.
2 Es sind Absturzsicherungen anzubringen, wenn die mittlere Absturzhöhe bei Ab-
stürzen ins Gebäudeinnere mehr als 5 m und der Abstand zwischen den Tragele- menten mehr als 70 cm betragen.
3 Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, Absturzsicherungen
anzubringen.
Art. 32 Beschränkt durchbruchsichere Dachflächen 1Auf beschränkt durchbruchsichere Dachflächen darf nicht hinuntergesprungen werden.
2 Es dürfen darauf keine Leitern und keine schweren Geräte oder Gegenstände ge-
stellt werden. 3 Müssen über solche Flächen schwere Lasten getragen werden, so sind Laufstege zu verwenden. 4 Auskragende Teile von Dachplatten (z.B. Bleche, Wellplatten) dürfen nicht betre- ten werden.
Art. 33 Nicht durchbruchsichere Dachflächen 1 Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet.
2 Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszufüh-
ren, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruch- sicher abzudecken.
Art. 34 Montage von Dachelementen
1 Für die Montage von Dachelementen dürfen die beschränkt oder nicht durch-
bruchsicheren Dachflächen direkt über den Tragelementen ohne Laufstege betreten werden, wenn der Abstand zwischen den Tragelementen in einer Richtung nicht mehr als 70 cm beträgt.
2 Dachplatten dürfen erst betreten werden, wenn sie befestigt sind.
3 Tragelemente sind Bauteile, die beim Betreten an ungünstigster Stelle stabil und tragfähig bleiben (z.B. Pfetten, Sparren, Profilträger). Dachlatten gelten nicht als Tragelemente.
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4. Kapitel: Bestimmungen für Gerüste
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 35 Trag- und Widerstandsfähigkeit 1 Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforde- rungen an das Inverkehrbringen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 19767 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) entsprechen.
2 Sie müssen alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaues,
aufnehmen können, namentlich: a. Eigengewicht; b. Nutzlasten; c. Windkräfte; d. Schneelasten; e. dynamische Einwirkungen, z.B. bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterun- gen; f. spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaues auftreten.
3 Der Arbeitgeber hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen nach
Absatz 2 erfüllt sind. Er kann für den Nachweis den Ersteller des Gerüstes beizie- hen.
Art. 36 Gerüstbestandteile Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie be- schädigt sind, dürfen nicht benützt werden.
Art. 37 Stabilität Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.
Art. 38 Fundation Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen ge- sichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen.
Art. 39 Verankerungen
1 Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in
geeigneter Weise zu fixieren (z.B. Abstützen, Abspannen).
2 Die Verankerungen, Abstützungen und Abspannungen sind fortlaufend dem Ge-
rüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren beziehungsweise zu entfernen.
7 SR 819.1
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Art. 40 Gerüstfremde Ein- und Anbauten Wer Ein- und Anbauten jeglicher Art (z.B. Aufzüge, Seilwinden, Konsolen) an ein Gerüst anbringen will, hat sich vorgängig zu vergewissern, dass das Gerüst bezüg- lich Tragsicherheit und Stabilität den zu erwartenden Zusatzkräften standhält.
2. Abschnitt: Arbeitsgerüste
Art. 41 Arten
1 Arbeitsgerüste sind Konstruktionen, die begehbare Arbeitsflächen am Bauwerk
schaffen. Es werden die folgenden Arbeitsgerüste unterschieden: a. Stahlrohrgerüste (Art. 48); b. Systemgerüste (Art. 49); c. Holzgerüste (Art. 50); d. Rollgerüste (Art. 51). 2 Nicht als Arbeitsgerüste gelten bewegliche Arbeitsbühnen, Lehr- und Traggerüste.
3 Als Arbeitsgerüst in Regelausführung gilt ein Gerüst, das nach den Regeln der
Technik konstruiert und entsprechend den Anleitungen des Herstellers aufgebaut ist.
Art. 42 Eignung der Arbeitsgerüste In Hinsicht auf die auszuführenden Arbeiten dürfen nur Gerüste mit folgender mini- maler Tragfähigkeit und Belagsbreite verwendet werden:
Nutzlast in kN minimale Belags- Gerüstbezeichnung pro m2 breite (auch zwischen Ständern)
Arbeiten mit leichtem 2,00 60 cm leichtes Arbeitsgerüst Material, z.B. Verputz- (Verputz-/Malergerüst) oder Malerarbeiten Arbeiten mit Materiallage- 3,00 90 cm schweres Arbeitsgerüst rung, z.B. Maurerarbeiten (Maurergerüst) Arbeiten mit schwerem 4,50 90 cm besonders schweres Material, z.B. Versetzen Arbeitsgerüst von Fertigelementen (Steinhauergerüst)
Art. 43 Zugänge zu Arbeitsplätzen
1 Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen.
2 Für jeden Arbeitsplatz muss in höchstens 25 m Entfernung ein Zugang vorhanden
sein.
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3 An Gerüsten, die höher als 25 m sind, sind nur Aufzüge gestattet, die vom Her-
steller auch für Personentransporte vorgesehen sind. Der Aufzug ersetzt nicht die er- forderlichen Zugänge. 4 Für den Aussenaufstieg sind Leitern bis zu einer Absturzhöhe von 5 m zugelassen.
Art. 44 Gerüstgänge
1 Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von höchstens
2,3 m anzuordnen. 2 Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm überstei- gen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern.
Art. 45 Gerüstgang am Dachrand (Spenglergang)
1 Der Spenglergang ist ein Gerüstgang, der das sichere Arbeiten am Dachrand er-
möglicht und in der Regel auskragend am Gerüst montiert ist.
2 Bei Absturzhöhen ab der Traufe oder ab dem Flachdachrand von mehr als 3 m ist
maximal 1 m unterhalb derselben ein Gerüstgang (Spenglergang) zu erstellen.
3 Der Belag des Spenglerganges ist für eine dynamische Beanspruchung (Sturz vom
Dach) zu bemessen.
4 Der Seitenschutz des Spenglerganges muss mindestens 60 cm von der fertigen
Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen; sein oberster Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen.
5 Die Abstände zwischen Holmen oder zwischen Holmen und Bordbrettern dürfen
50 cm nicht überschreiten.
Art. 46 Dachdeckerschutzwand
1 Die Dachdeckerschutzwand ist eine Schutzeinrichtung am Spenglergang, welche
vom Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt.
2 In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen oberhalb der Traufe oder des Dach-
randes bis zu einer Höhe von je 25 cm, unterhalb der Traufe oder des Dachrandes bis zu einer Fläche von je 100 cm2 zulässig.
Art. 47 Benützung und Unterhalt 1 Das Gerüst ist durch jeden Benützer täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden.
2 Auf Gerüstbelägen sowie auf Zugängen, Auf- und Abstiegen muss überflüssiges
oder gefährliches Material, namentlich Schutt, Schnee und Eis, entfernt werden. 3 Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein.
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Art. 48 Stahlrohrgerüste
1 Es sind Stahlrohre mit einem Aussendurchmesser von 48,3 mm und Wandstärken
von 3,2 oder 4,0 mm zu verwenden.
2 Die Ständer sind zwei- oder mehrreihig auszuführen. Die Ständerrohre sind mit
Zentrierbolzen und Kupplungen zu stossen. 3 Im vertikalen Abstand von maximal 2 m sind Längsrohre an jeder Ständerreihe an- zubringen. Sie müssen wenigstens über 2 Felder laufen. Die Stösse sind gegenein- ander versetzt anzuordnen.
4 Die Gerüstfronten sind auf ganzer Höhe auf geeignete Weise auszusteifen.
5 An jedem Knoten zwischen Ständer und Längsrohr ist ein Querrohr anzuordnen
und am Ständer anzuschliessen.
6 Längsrohre und Diagonalen sind mit allen Ständern zu verbinden.
7 Konsolen mit mehr als 30 cm Ausladung dürfen nur an Knotenpunkten ange-
schlossen und abgestützt werden. 8 Stahlrohrgerüste in Regelausführung dürfen als Verputz-/Malergerüste bis zu fol- genden Bauhöhen erstellt werden: a. mit höchstens einem Konsolgerüstgang (z.B. Spenglergang):
Ständerabstand bis max. Bauhöhe (S = Wandstärke)
Rohre S = 3,2 mm Rohre S = 4,0 mm
1,50 m 45 m 55 m 2,00 m 35 m 45 m 2,25 m 30 m 40 m 2,50 m 25 m 35 m 3,00 m 20 m 30 m
b. mit Konsolen von maximal 30 cm Ausladung:
Ständerabstand bis max. Bauhöhe (S = Wandstärke)
Rohre S = 3,2 mm Rohre S = 4,0 mm
1,50 m 20 m 30 m 2,00 m 18 m 24 m 2,50 m 15 m 18 m 3,00 m 12 m 15 m
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c. mit Konsolen von maximal 60 cm Ausladung:
Ständerabstand bis max. Bauhöhe (S = Wandstärke)
Rohre S = 3,2 mm Rohre S = 4,0 mm
1,50 m 12 m 15 m
9 Stahlrohrgerüste in Regelausführung dürfen als Maurer- oder Steinhauergerüste
höchstens mit einem Konsolgerüstgang (z.B. Spenglergang) und bis zu folgenden Bauhöhen erstellt werden:
Ständerabstand bis max. Bauhöhe (S = Wandstärke)
Rohre S = 3,2 mm Rohre S = 4,0 mm
1,50 m 20 m 25 m 2,00 m 17 m 22 m 2,25 m 15 m 20 m 2,50 m 12 m 17 m
Art. 49 Systemgerüste
1 Die Montageanleitung des Herstellers, insbesondere Angaben über Aussteifung,
Verankerung, Überbrückung von Öffnungen und Eckausbildung des Gerüstes, ist zu beachten. 2 Systemgerüste in Regelausführung dürfen bis zu folgenden Bauhöhen erstellt wer- den:
Rahmen-Ständerrohre maximale Bauhöhe in m mit 48,3 mm Aussendurchmesser S = Wandstärke in mm
Verputz-/Malergerüst Maurergerüst Steinhauergerüst
mit mit maximal mit maximal mit maximal Konsolen Konsolen 1 Konsole Konsolen 1 Konsole Konsolen 1 Konsole von 60 cm von 30 cm von 30 cm von 30 cm
Stahl, S = 2,0 13 20 33 13 20 10 16 Stahl, S = 3,2 20 30 50 20 30 15 25 Aluminium, S = 4,0 14 20 30 12 20 10 15
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Art. 50 Holzgerüste 1 Der gegenseitige Abstand der vertikalen Gerüststangen darf höchstens 3 m betra- gen.
2 Der Durchmesser der vertikalen Gerüststangen muss auf der Höhe des obersten
Gerüstganges mindestens 8 cm betragen.
3 Jede Stange ist zug- und druckfest zu verankern.
4 An Konsolgerüsten sind in einem gegenseitigen Abstand von maximal 6 m waag-
rechte Streichstangen anzubringen. 5 An Hebelgerüsten sind unmittelbar unter jedem Gerüstgang Streichstangen mit ei- nem Mindestdurchmesser von 12 cm anzubringen.
6 Gerüstfronten von über 8 m Höhe sind mit Diagonalen kreuzweise zu versteifen
(verschwerten). 7 Als Verputz-/Malergerüst darf ein Holzgerüst nur bis zu einer Höhe von 12 m er- richtet werden. 8 Als Maurer- oder Steinhauergerüst darf ein Holzgerüst nur bis zu der Höhe errich- tet werden, die mit einer einzelnen Gerüststange erreicht werden kann.
Art. 51 Rollgerüste
1 Rollgerüste sind vor der Benützung hinsichtlich der Art der auszuführenden
Arbeiten und mit Rücksicht auf die Bodenverhältnisse auf ihre Standsicherheit zu prüfen. 2 Sie müssen gegen unbeachsichtigtes Verschieben gesichert sein. Während des Ver- schiebens dürfen sich keine Personen darauf aufhalten.
3. Abschnitt: Fanggerüste
Art. 52
1 Fanggerüste sind so anzubringen, dass Personen, Gegenstände und Materialien
nicht tiefer als 3 m abstürzen können.
2 Entsprechend der möglichen Absturzhöhe hat die horizontale Auskragung des
Fanggerüstes minimal zu betragen:
mögliche Absturzhöhe minimale horizontale Auskragung
bis 2 m 1,50 m bis 3 m 1,80 m
3 Sturzseitig ist ein Seitenschutz nach Artikel 14 anzubringen.
Bauarbeitenverordnung AS 2000
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 53 Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach den Vollzugsbestimmungen des UVG und insbesondere der VUV8. Das danach zuständige Vollzugsorgan koordi- niert seine Tätigkeiten mit den Vollzugsbehörden des ArG.
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 8. August 19679 über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten; b. die Verordnung vom 17. November 196710 über die Verhütung von Unfäl- len bei Arbeiten an und auf Dächern.
Art. 55 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Dezember 198311 über die Unfallverhütung (VUV) wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3 3 Können für bestimmte Arbeitsplätze die Vorschriften über die Verkehrswege nicht vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehren zu treffen.
Art. 56 Übergangsbestimmung Ab Inkrafttreten dieser Verordnung können Maurergerüste, welche bisher recht- mässig in Gebrauch waren, jedoch die Anforderungen an die Belagsbreite nach Ar- tikel 42 nicht erfüllen, noch während drei Jahren benützt werden.
Art. 57 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
29. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10941 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
8 SR 832.30 9 AS 1967 1181 10 AS 1967 1633 1664 11 SR 832.30
Bauarbeitenverordnung AS 2000
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