AS 2000 1636
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht, ArGV 4)
Änderung vom 10. Mai 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 4 vom 18. August 19931 zum Arbeitsgesetz (Gesetz) wird wie folgt geändert:
Titel: Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Geltungsbereich
Art. 1 Sachüberschrift Abs. 1 und 2 Bst. m Sachüberschrift aufgehoben
1 Diese Verordnung regelt:
a. die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrie- ben, die der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung (Art. 7 und 8 des Gesetzes) unterstellt sind; b. das Verfahren der Unterstellung industrieller Betriebe unter die Sondervor- schriften; c. das Verfahren der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung.
2 Dem Plangenehmigungsverfahren sind neben den industriellen folgende nichtin-
dustrielle Betriebe unterstellt: m. Betriebe, die mit Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 nach Artikel 3 Ab- satz 2 der Verordnung vom 25. August 19992 über den Schutz der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen umgehen.
1636 2000-0836
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz AS 2000
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Kapitel:
Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Arbeitsräume
Gliederungstitel vor Art. 6
3. Abschnitt: Verkehrswege
Gliederungstitel vor Art. 17
4. Abschnitt: Licht, Raumluft
Gliederungstitel vor Art. 19
5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren
Art. 19 Sachüberschrift Betriebe mit besonderer Brandgefahr a. Geltungsbereich
Art. 20 Sachüberschrift b. Bauweise
Art. 21 Sachüberschrift c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen, Stoffmengen
Gliederungstitel vor Art. 22 Aufgehoben
Art. 22 Sachüberschrift Betriebe mit Explosionsgefahr a. Geltungsbereich
Art. 23 Sachüberschrift b. Bauweise
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Art. 24 Sachüberschrift c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen, Stoffmengen Art. 25 Sachüberschrift d. Zusätzliche Vorschriften für Betriebe mit Explosivstoffen Gliederungstitel vor Art. 26
6. Abschnitt: Richtlinien und Ausnahmebewilligungen
Art. 26 Abs. 1 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Bundesamt) kann Richtlinien über die in die- ser Verordnung umschriebenen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben im Rahmen der Plangenehmigung aufstellen.
Art. 27 Abs. 1
1 Die Behörde kann auf Antrag des Gesuchstellers im Einzelfall Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn: a. eine andere, ebenso wirksame Massnahme vorgesehen wird; oder b. die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.
3. Kapitel: Industrielle Betriebe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 Begriffe 1 Unter die Betriebe für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes fallen auch Betriebe für die Verbren- nung und Verarbeitung von Kehricht, Betriebe der Wasserversorgung und der Ab- wasserreinigung.
2 Betriebe für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie sind na-
mentlich Gaswerke, Elektrizitätswerke, mit Einschluss der Unterwerke, der Umfor- mer- und Transformatorenstationen, Atomanlagen sowie Pump- und Speicherwerke von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.
Art. 29 Mindestzahl der Arbeitnehmer 1 Für die Mindestzahl von Arbeitnehmern fallen alle Arbeitnehmer in Betracht, die in den industriellen Teilen des Betriebes beschäftigt werden, auch wenn sich die Betriebsteile in verschiedenen, aber benachbarten politischen Gemeinden befinden.
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2 Für die Mindestzahl von Arbeitnehmern nach Absatz 1 fallen nicht in Betracht:
a. das technische und kaufmännische Büropersonal sowie andere Arbeitneh- mer, die nicht für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gü- tern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie beschäftigt sind; b. Lehrlinge, Volontäre, Praktikanten sowie Personen, die nur vorübergehend im Betrieb tätig sind; c. die überwiegend ausserhalb des industriellen Betriebes beschäftigten Arbeit- nehmer.
Art. 30 Automatisierte Verfahren Ein Verfahren gilt als automatisiert, wenn technische Einrichtungen die Bedienung, Steuerung und Überwachung von Anlagen selbsttätig besorgen und planmässig ab- laufen lassen, so dass normalerweise während des ganzen Verfahrens kein menschli- ches Eingreifen erforderlich ist.
Art. 31 Betriebe mit besonderen Gefahren Betriebe, die mit besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind (Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes), sind insbesondere: a. Betriebe, in denen explosionsgefährliche, besonders brandgefährliche oder besonders gesundheitsschädliche Stoffe verarbeitet oder gelagert werden; b. andere Betriebe, in denen erfahrungsgemäss die Gefahr von Unfällen, von Krankheiten oder von Überbeanspruchung der Arbeitnehmer besonders gross ist.
2. Abschnitt: Unterstellungsverfahren
Art. 32 Antrag auf Unterstellung 1 Die kantonale Behörde oder das Eidgenössische Arbeitsinspektorat ermitteln jeden Betrieb oder Betriebsteil, der die Voraussetzungen eines industriellen Betriebes er- füllt, und beantragen dem Bundesamt schriftlich und begründet die Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe.
2 Der Antrag auf Unterstellung kann auch von der SUVA gestellt werden.
3 Der Arbeitgeber hat der Behörde in einem Fragebogen Auskunft über die für die
Unterstellung massgebenden Tatsachen zu geben; er kann sich dabei zur Frage der Unterstellung äussern. Der Fragebogen ist dem Antrag beizulegen.
Art. 33 Unterstellungsverfügung
1 Vor der Unterstellung holt das Bundesamt den Mitbericht der kantonalen Behörde
und des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates ein. Bei Betrieben des Bundes bedarf es keines Mitberichts der kantonalen Behörde.
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2 Die Unterstellung bleibt in Kraft, bis sie rechtskräftig aufgehoben ist. Geht ein in- dustrieller Betrieb auf einen anderen Arbeitgeber über, so dauert die Unterstellung fort, und die Unterstellungsverfügung ist entsprechend zu ändern.
Art. 34 Aufhebung der Unterstellung 1 Erfüllt ein unterstellter Betrieb die Voraussetzungen für die Unterstellung nicht mehr, so hebt das Bundesamt die Unterstellung auf. 2 Die Unterstellung wird insbesondere aufgehoben, wenn seit einem Jahr weniger als sechs Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden oder diese Mindestzahl voraus- sichtlich nicht mehr erreicht wird.
3 Die Artikel 32 Absätze 1 und 2 sowie 33 Absatz 1 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 35 Eröffnung der Verfügung 1 Die Verfügung über die Unterstellung eines Betriebes oder Betriebsteiles unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe oder über die Aufhebung der Unterstel- lung wird dem Arbeitgeber vom Bundesamt schriftlich und begründet eröffnet.
2 Doppel der Verfügung werden der kantonalen Behörde, dem Eidgenössischen Ar-
beitsinspektorat und der SUVA übermittelt.
Art. 36 Mitteilung von Änderungen
1 Die kantonale Behörde und das Eidgenössische Arbeitsinspektorat haben dem
Bundesamt jede ihnen zur Kenntnis gelangende Tatsache mitzuteilen, die zu einer Änderung der Unterstellungsverfügung Anlass geben kann.
2 Das Bundesamt eröffnet die Änderung der Unterstellungsverfügung dem Arbeitge-
ber und gibt diese der kantonalen Behörde, dem Eidgenössischen Arbeitsinspektorat sowie der SUVA bekannt.
4. Kapitel: Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 37 Gesuch um Plangenehmigung
1 Das Gesuch um Genehmigung der geplanten Anlage nach Artikel 7 Absatz 1 des
Gesetzes ist zusammen mit den Plänen und ihrer Beschreibung bei der kantonalen Behörde schriftlich einzureichen.
2 Im Falle eines Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes (koordiniertes
Bundesverfahren) ist das Gesuch bei der zuständigen Bundesbehörde (Leitbehörde) einzureichen.
3 Bei Anlagen und Bauten des Bundes, die nicht im koordinierten Bundesverfahren
genehmigt werden, ist das Gesuch um Plangenehmigung beim zuständigen Eidge- nössischen Arbeitsinspektorat einzureichen.
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Art. 38 Pläne
1 Folgende Pläne sind im Doppel einzureichen:
a. ein Lageplan der Anlage und ihrer Umgebung mit Orientierung im Massstab des Grundbuchplanes, jedoch nicht kleiner als 1:1000; b. die Grundrisse sämtlicher Räume mit Angabe ihrer Bestimmung, ein- schliesslich der Aufenthalts-, Ess- und Waschräume, der Räume für Erste Hilfe, der Garderoben und Toiletten, sowie die Lage der Ausgänge, Treppen und Notausgänge; c. die Fassadenpläne mit Angabe der Fensterkonstruktionen; d. die zur Beurteilung des Baues erforderlichen Längs- und Querschnitte, wo- von je einer durch jedes Treppenhaus; e. bei Umbauten die Pläne der bisherigen Anlage, falls sie aus den neuen Plä- nen nicht ersichtlich ist.
2 Die Pläne nach Absatz 1 Buchstaben b–d sind mit eingeschriebenen Massen im
Massstab 1:50, 1:100 oder 1:200 vorzulegen. 3 Aus den Plänen müssen insbesondere ersichtlich sein die Lage der Arbeitsplätze, der Maschinen und der nachstehend genannten technischen Einrichtungen: a. Dampfkessel, Dampfgefässe und Druckbehälter; b. Heizungs-, Öltank-, Lüftungsanlagen, Feuerungsanlagen für technische Zwecke sowie Gas- und Abwasserreinigungsanlagen; c. mechanische Transportanlagen; d. Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von besonders brandgefährlichen, explosionsgefährlichen und gesundheitsschädlichen Stoffen; e. Silos und Tankanlagen; f. Farbspritzanlagen und Einbrennöfen; g. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; h. Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen.
Art. 39 Planbeschreibung
1 Die Planbeschreibung ist im Doppel einzureichen und hat die folgenden Angaben
zu enthalten: a. die Art des geplanten Betriebes, die Zweckbestimmung der Räume und, so- weit es zur Beurteilung des Gesuches nötig ist, ein Fabrikationsschema; b. die Höchstzahl der voraussichtlich in den einzelnen Räumen beschäftigten Arbeitnehmer; c. das Material der Fundamente, Wände, Fussböden, Decken, Dächer, Treppen, Türen und Fenster;
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d. die technischen Einrichtungen nach Artikel 38 Absatz 3 sowie die Beleuch- tungsanlagen; e. die Räume und Einrichtungen für die Verwendung von radioaktiven Stoffen; f. die Art und Menge besonders brandgefährlicher, explosionsgefährlicher oder gesundheitsschädlicher Stoffe; g. die Art und Lage von Lärmquellen mit erheblicher Einwirkung auf die Ar- beitnehmer und das Betriebsgelände; h. die Verpackungs- und Transportweise besonders brandgefährlicher, explo- sionsgefährlicher oder gesundheitsschädlicher Stoffe.
2 Können in der Planbeschreibung die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben noch
nicht oder nicht vollständig gemacht werden, so sind sie nachträglich, spätestens vor der Erstellung der betreffenden Einrichtungen beizubringen.
Art. 40 Plangenehmigung
1 Die zuständige Behörde entscheidet über das Plangenehmigungsgesuch.
2 Wird das Gesuch genehmigt, so stellt die zuständige Behörde dem Gesuchsteller
den Entscheid samt einem Doppel der genehmigten Pläne und der Beschreibung zu. Das zweite Doppel der Pläne und der Beschreibung ist von der zuständigen Behörde während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
3 Die kantonale Behörde und die Bundesbehörden bedienen einander mit einem
Doppel ihrer Plangenehmigungen; ebenso erhält die SUVA ein Doppel der Plange- nehmigung.
Art. 41 Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren
1 Die Eidgenössischen Arbeitsinspektorate sind die Fachbehörde im koordinierten
Bundesverfahren nach den Artikeln 62a-62c des Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG) für die Beurteilung, ob eine Plan- genehmigung nach Artikel 7 oder 8 des Gesetzes erforderlich ist.
2 Die Leitbehörde hat das zuständige Eidgenössische Arbeitsinspektorat in jedem
ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 62a RVOG zu konsultieren; darüber hinaus ist es zur Mitwirkung beizuziehen, wenn: a. im koordinierten Bundesverfahren Bauten und Anlagen nach Artikel 7 oder
8 des Gesetzes errichtet oder umgestaltet werden;
b. für die Errichtung oder Umgestaltung plangenehmigungs- und betriebsbe- willigungspflichtiger Bauten und Anlagen eigens für die Bauphase oder Etappen davon Betriebsstätten oder Anlagen wie z.B. Betonmisch-, Förder- oder Abwasserreinigungsanlagen nötig sind; oder c. nach Abschluss des koordinierten Bundesverfahrens in oder auf diesen er- richteten Bauten und Anlagen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
3 SR 172.010
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3 Das zuständige Eidgenössische Arbeitsinspektorat nimmt als Fachbehörde zuhan-
den der Leitbehörde Stellung zum eingereichten Plangenehmigungsgesuch und ist für Planbesprechungen beizuziehen, soweit es um Fragen des Arbeitnehmerschutzes geht.
4 Für die Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren sind die übrigen Vor-
schriften des Gesetzes und dieser Verordnung über die Plangenehmigung anwend- bar.
2. Abschnitt: Betriebsbewilligungsverfahren
Art. 42 Gesuch um Betriebsbewilligung Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit hat der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde nach Artikel 37 ein schriftliches Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewil- ligung einzureichen.
Art. 43 Betriebsbewilligung
1 Die zuständige Behörde entscheidet über das Betriebsbewilligungsgesuch. Erfor-
dern ausreichende Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, so kann die zuständige Behörde eine provisorische Betriebsbewilligung erteilen, wenn die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeit- nehmer getroffen worden sind. 2 Ergibt die Prüfung des Gesuches, dass Mängel im Bau oder in der Einrichtung des Betriebes vorhanden sind, die bei der Plangenehmigung nicht vorausgesehen werden konnten, so kann die zuständige Behörde, nach Anhörung des Arbeitgebers, die Be- willigung unter zusätzlichen Auflagen erteilen, sofern die festgestellten Mängel Le- ben oder Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.
3 Die kantonale Behörde und die Bundesbehörden bedienen einander mit einem
Doppel ihrer Betriebsbewilligungen; ebenso erhält die SUVA ein Doppel der Be- triebsbewilligung.
Art. 44 Betriebsbewilligung im koordinierten Bundesverfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 41, soweit dieser Artikel nichts anderes vorsieht. 2 Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat ist in jedem Fall durch die Leitbehörde bei- zuziehen: a. wenn der Betrieb vorzeitig seine betriebliche Tätigkeit aufnehmen will; b. bei der Abnahme des Betriebes oder der Anlage.
3 Ergeben sich Mängel bei der Abnahme, dann verfährt die Leitbehörde nach Arti-
kel 43 Absatz 2. Für die Erteilung der notwendigen Auflagen in der Betriebsbewilli- gung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer konsultiert sie das zuständige Eidgenössische Arbeitsinspektorat.
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3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 45 Umgestaltung innerer Einrichtungen Die Plangenehmigung und Betriebsbewilligung im Sinne von Artikel 7 oder 8 des Gesetzes sind auch für die Umgestaltung innerer Einrichtungen des Betriebes wie technischer Anlagen und Einrichtungen, Umnutzungen von Räumen oder Umge- staltung von Arbeitsplätzen nachzusuchen, wenn sie eine wesentliche Änderung zur Folge haben oder wenn erhöhte Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeit- nehmer vorauszusehen sind.
Art. 46 Nachträglich festgestellte Missstände 1 Hat der Betrieb seine Tätigkeit aufgenommen und wird festgestellt, dass die Anla- ge den Vorschriften des Bundes nicht entspricht, so haben die Vollzugs- und Auf- sichtsorgane den Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen und ihn aufzufordern, innert einer bestimmten Frist den vorschriftsgemässen Zustand herzustellen.
2 Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so ist nach den Arti-
keln 51 und 52 des Gesetzes zu verfahren.
3 Ein Doppel der Aufforderung ist der SUVA zuzustellen, sofern sie die Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten betrifft.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47 Übergangsbestimmung Für Bauvorhaben von nichtindustriellen Betrieben, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe m der Plangenehmigungspflicht unterstellt werden, ist das Plangenehmi- gungsverfahren durchzuführen, wenn: a. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsänderung vom 10. Mai 2000 das Baugesuch noch nicht eingereicht worden ist; b. das Baugesuch zwar eingereicht, aber mit der Ausführung des Baus noch nicht begonnen worden ist und besondere Gründe des Arbeitnehmerschutzes es erfordern.
Art. 48 Bisheriger Art. 29
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II Diese Änderung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
10. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi