AS 2000 1715
Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem
Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem (EDNA-Verordnung)
vom 31. Mai 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 351septies und 351 octies des Strafgesetzbuches1 (StGB), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck 1 Der Bund führt ein Informationssystem, das zur Identifizierung von Straftätern:
a. einen gesamtschweizerischen Vergleich von DNA-Profilen ermöglicht; b. dem internationalen Vergleich von DNA-Profilen im Rahmen der Rechts- hilfe in Strafsachen dient.
2 Das Informationssystem unterstützt die Fahndung nach Straftätern und die Be-
weisführung in Strafverfahren.
Art. 2 Verhältnis zum Strafprozess- und Polizeirecht Die Zuständigkeiten für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und für die Spurenauswertung richten sich nach dem massgebenden Strafprozess- und Polizeirecht.
Art. 3 DNA-Profil Das DNA-Profil ist ein Buchstaben- und Zahlencode, der mit Hilfe molekularbio- logischer Techniken aus den nicht-codierenden Abschnitten der Erbsubstanz DNA (Desoxyribonucleic Acid) erstellt wird.
2. Abschnitt: DNA-Profil-Informationssystem
Art. 4 Grundsatz 1 Der Dienst, der das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem betreut (AFIS Services), ist verantwortlich für das erkennungsdienstliche DNA-Profil-Infor- mationssystem.
SR 361.1 1 SR 311.0
2000-0755 1715
EDNA-Verordnung AS 2000
2 Das Informationssystem dient dem Vergleich von:
a. DNA-Profilen aus erkennungsdienstlich erhobenen Wangenschleimhautab- strichen (WSA) untereinander; b. DNA-Profilen aus erkennungsdienstlich erhobenen Wangenschleimhautab- strichen mit DNA-Profilen aus biologischen Tatortspuren; c. DNA-Profilen aus biologischen Tatortspuren untereinander.
3 Es enthält nur DNA-Profile und Prozesskontrollnummern sowie technische Anga-
ben zum Institut, welches das DNA-Profil erstellt hat.
Art. 5 Aufnahme in das Informationssystem
1 In das Informationssystem aufgenommen werden die DNA-Profile, die im Zusam-
menhang mit folgenden Straftaten erhoben werden: a. vorsätzliche Tötung (Art. 111–113 StGB), qualifizierte einfache Körperver- letzung (Art. 123 Abs. 2 StGB), schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), sowie Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127–129 StGB); b. Diebstahl (Art. 139 StGB), Raub (Art. 140 StGB), Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art. 144 Abs. 3 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Erpres- sung (Art. 156 StGB) und Hehlerei (Art. 160 StGB); c. Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit (4. Titel, Art. 180–185 StGB) mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB); d. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (5. Titel, Art. 187–196 StGB) mit Ausnahme der Pornographie (Art. 197 StGB) und der Übertre- tungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 198 und 199 StGB); e. Brandstiftung (Art. 221 StGB) und Gefährdungen in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 223, 224 und 226–228 StGB); f. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB); g. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB); schwere Fälle von unerlaubtem Betäu- bungsmittelhandel (Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Ok- tober 1951 2).
2 In das Informationssystem aufgenommen werden die DNA-Profile, die sich auf
Straftaten nach Absatz 1 beziehen, von: a. Personen, die als Täter oder Teilnehmer verdächtigt werden; b. Personen, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 verurteilt worden sind, wenn ihr DNA-Profil zum Zeitpunkt des Strafvollzugs noch nicht im Infor- mationssystem aufgenommen ist; c. Tatortspuren von Straftaten nach Absatz 1.
2 SR 812.121
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3 Nicht in das Informationssystem aufgenommen werden DNA-Profile von:
a. Opfern und tatortberechtigten Personen, deren Spuren von Täterspuren un- terschieden werden müssen; b. Personen, die bei einer Fahndung nach Straftätern in einer Massenuntersu- chung als Täter ausgeschlossen werden konnten. 4 Die Profile von nicht identifizierten lebenden und toten Personen und deren Spu- ren können mit dem Informationssystem abgeglichen werden.
Art. 6 Internationale Ersuchen
1 Das Bundesamt für Polizei kann gestützt auf die Artikel 351ter, 351quater und
351quinquies des Strafgesetzbuches ausländische Ersuchen vermitteln und ausländi- schen Stellen schweizerische Gesuche um Überprüfung von DNA-Profilen stellen. Es arbeitet dabei mit der Koordinationsstelle (Art. 8) zusammen. 2 Die internationale Zusammenarbeit setzt voraus, dass die Bedingungen nach Arti- kel 5 Absätze 1 und 2 erfüllt sind und die sichere Vergleichbarkeit der DNA-Profile gewährleistet ist.
3. Abschnitt: Organisation und Abläufe
Art. 7 Institute für Rechtsmedizin
1 DNA-Profile, welche in das Informationssystem aufgenommen werden, werden
von Instituten für Rechtsmedizin (Institut) erstellt, die: a. auf dem Gebiet der forensichen Genetik nach der Akkreditierungs- und Be- zeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 3 akkreditiert sind; b. leistungsfähig und sicher sind; sowie c. wirtschaftlich arbeiten.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) anerkennt die
Institute.
3 Es bestimmt die anzuwendenden Analysemethoden für die Erstellung der DNA-
Profile, die in das Informationssystem aufgenommen werden. Die Methoden sollen einem hohen wissenschaftlichen Stand entsprechen, aber möglichst kostengünstige Analysen erlauben.
Art. 8 Koordinationsstelle 1 Das Departement bestimmt ein Institut für Rechtsmedizin als Koordinationsstelle. Es hört zuvor die Institute für Rechtsmedizin an.
3 SR 946.512
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2 Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie gibt die von den Instituten erstellten DNA-Profile in das Informations- system ein, überprüft sie auf Übereinstimmung mit den DNA-Profilen im Informationssystem (Abgleichung) und teilt das Ergebnis den AFIS Services mit. b. Sie arbeitet bei internationalen Ersuchen mit dem Bundesamt für Polizei zu- sammen (Art. 6). c. Sie vertritt die anerkannten Institute in Informatikbelangen gegenüber den AFIS Services.
3 Die Koordinationsstelle ist durch ein Abrufverfahren an das Informationssystem
angeschlossen.
4 Das Departement erlässt das Bearbeitungsreglement.
Art. 9 Steuerungsausschuss Das Departement ernennt einen Steuerungsaussschuss, der: a. die Koordinationsstelle und die anerkannten Institute beaufsichtigt; b. die internationalen wissenschaftlichen und polizeilichen Kontakte wahr- nimmt; c. die internationalen Entwicklungen in die schweizerische Praxis der erken- nungsdienstlichen Identifizierung mit DNA-Profilen einbringt; d. das Departement bei Entscheiden nach dieser Verordnung berät.
Art. 10 Erkennungsdienstliche Behandlung 1 Von Personen, deren DNA-Profil erstellt werden soll, werden gleichzeitig mit dem Wangenschleimhautabstrich die Fingerabdrücke genommen. Das Departement be- zeichnet das für den Wangenschleimhautabstrich geeignete Erhebungsmaterial. 2 Der Abstrich wird mit einer Prozesskontrollnummer versehen. Diese gilt auch für die Fingerabdrücke. 3 Die Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde, welche die erkennungsdienstliche Be- handlung angeordnet oder die Spur erhoben hat (auftraggebende Behörde), sorgt dafür, dass die betroffene Person über die Aufnahme ihres DNA-Profils im Infor- mationssystem, über ihre Auskunftsrechte und über die Voraussetzungen der Lö- schung (Art. 14–16) informiert wird.
Art. 11 Abläufe
1 Die auftraggebende Behörde sendet die Probe mit der Prozesskontrollnummer ei-
nem anerkannten Institut (Art. 7 Abs. 2) und die Prozesskontrollnummer mit den bekannten Personalien oder den Tatortangaben den AFIS Services. Sie leitet nur Daten zur Bearbeitung im Informationssystem weiter, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
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2 Das Institut erstellt das DNA-Profil und leitet es mit der Prozesskontrollnummer an die Koordinationsstelle zur Eingabe in das Informationssystem und zur Abglei- chung weiter. Das Ergebnis der Abgleichung wird den AFIS Services angezeigt.
3 Die AFIS Services melden das Ergebnis der Abgleichung der auftraggebenden Be-
hörde und geben allenfalls die weiteren Personendaten der identifizierten Person oder die Tatortangaben bekannt (Art. 13). Stimmt das DNA-Profil mit einem im In- formationssystem aufbewahrten DNA-Profil einer Person oder Spur überein (Hit), dessen Analyse von einer anderen Behörde veranlasst wurde, so benachrichtigen die AFIS Services alle beteiligten Behörden über die Tatsache der Übereinstimmung.
Art. 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Proben 1 Das Institut ist verpflichtet, die ihm von der auftraggebenden Behörden zugestell- ten Proben aufzubewahren, bis die auftraggebende Behörde deren Vernichtung an- ordnet.
2 Die auftraggebende Behörde veranlasst beim Institut die Vernichtung der Proben
auf den Zeitpunkt, in welchem sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.
4. Abschnitt: Bearbeitung weiterer Personendaten
Art. 13
1 Die Prozesskontrollnummer und die weiteren Personen- und Spurendaten sowie
die Tatortangaben werden im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) des Bundesamtes für Polizei bearbeitet.
2 Die Prozesskontrollnummern werden von den AFIS Services mit den weiteren Per-
sonen- oder Spurendaten verknüpft. Zu diesem Zweck sind die AFIS Services an IPAS angeschlossen. 3 Die Koordinationsstelle und die Institute haben keinen Zugriff auf die weiteren Personen- und Spurendaten sowie die Tatortangaben.
5. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 14 Recht auf Auskunft
1 Jede Person kann von den AFIS Services Auskunft darüber verlangen, ob über sie
ein DNA-Profil bearbeitet wird. Das Auskunftsgesuch ist den AFIS Services zu- sammen mit einer Kopie eines amtlichen Ausweises schriftlich zu stellen.
2 Die Auskunft enthält die Tatsache der Aufbewahrung eines DNA-Profils und die
Personalien, die zur Prozesskontrollnummer geführt werden.
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3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt
Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 4 über den Datenschutz.
Art. 15 Löschung der DNA-Profile
1 Die AFIS Services löschen die DNA-Profile:
a. auf Verlangen der auftraggebenden Behörde; diese muss die Löschung der nach Artikel 5 erhobenen DNA-Profile anordnen, wenn die betroffene Per- son im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden konnte; b. nach dem Tod der betroffenen Person, ausgenommen bei Spuren von nicht identifizierten Opfern und bei nicht identifizierten Tätern; c. auf Gesuch der betroffenen Person, wenn die Voraussetzungen nach Arti- kel 16 erfüllt sind.
2 Die Prozesskontrollnummer wird gelöscht, wenn über die Person beim Bund keine
erkennungsdienstlichen Daten mehr aufbewahrt sind.
Art. 16 Gesuch auf Löschung des DNA-Profils
1 Auf Gesuch der betroffenen Person wird das DNA-Profil gelöscht:
a. wenn das betreffende Verfahren mit einem Freispruch abgeschlossen wurde; b. fünf Jahre nach Einstellung desVerfahrens, sofern dieses mangels Beweisen nicht zu einer Verurteilung wegen einer Straftat nach Artikel 5 Absatz 1 führte; c. fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug; d. zehn Jahre nach Ablauf der Dauer einer Haftstrafe, nach Zahlung oder Ab- verdienen einer Busse, nach Vollzug einer Erziehungsmassnahme; e. zwanzig Jahre nach Ablauf der Dauer einer Zuchthaus- oder Gefängnisstra- fe.
2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben b–e bedarf es für die Löschung der Zu-
stimmung der auftraggebenden Behörde.
3 Die Zustimmung zur Löschung kann verweigert werden, wenn der konkrete Ver-
dacht auf eine nicht verjährte Straftat nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat begründeterweise befürchtet wird.
4 Auf die Einholung der Zustimmung einer ausländischen Behörde kann verzichtet
werden.
Art. 17 Datensicherheit
1 Die Datensicherheit richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom
14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Abschnitt über die
4 SR 235.1 5 SR 235.11
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Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 20006 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund. 2 Die AFIS Services und die Koordinationsstelle treffen in ihrem Bereich die ange- messenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Perso- nendaten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Vollzug
1 Das Departement vollzieht diese Verordnung. Es übernimmt soweit möglich die
Strukturen und Abläufe, die für die anderen erkennungsdienstlichen Dienstleistun- gen des Bundes gelten.
2 Die Kantone sorgen für den Vollzug in ihrem Bereich. Sie gewährleisten insbe-
sondere den Datenschutz und die Datensicherheit in ihrem Bereich.
Art. 19 Finanzierung 1 Der Bund trägt die Kosten der Einrichtung und des Betriebs des Informationssys- tems sowie die Kosten der Rückmeldungen an die auftraggebende Behörden.
2 Die auftraggebenden Behörden tragen die Kosten der Analysen und der Auswer-
tung.
Art. 20 Provisorische Anerkennung Das Departement kann die Institute provisorisch anerkennen, wenn feststeht, dass sich diese dem Akkreditierungsverfahren unterziehen werden und dieses bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein wird.
Art. 21 Aufnahme bereits bestehender DNA-Profile Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende DNA-Profile können in das Informationssystem aufgenommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Ver- ordnung entsprechen.
Art. 22 Bearbeitung von weiteren Personendaten im IPAS 1 Bis zur Inkraftsetzung der IPAS-Verordnung gelten für die Bearbeitung der Perso- nendaten von erkennungsdienstlich behandelten Personen durch die AFIS Services im IPAS sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Dezember 19867 über den Erkennungsdienst, insbesondere die Artikel 10–18.
6 SR 172.010.58; AS 2000 1227 7 SR 172.213.57
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2 Bei der Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen wird ein Vermerk über das
Bestehen eines DNA-Profils zusätzlich zu den in Artikel 12 der Verordnung vom 1. Dezember 1986 über den Erkennungsdienst genannten Daten in das IPAS aufge- nommen. 3 Bei einer Übereinstimmung des untersuchten erkennungsdienstlichen Materials mit im AFIS aufbewahrten Fingerabdrücken geben die AFIS Services der auftraggeben- den Behörde und allenfalls mitbeteiligten Behörden die im IPAS aufbewahrten wei- teren Personendaten bekannt.
4 Bei der Löschung der DNA-Profile nach den Artikeln 15 und 16 werden die im
IPAS aufbewahrten weiteren Daten der betroffenen Person gelöscht, wenn kein weiteres erkennungsdienstliches Material sich auf die gleiche Person bezieht.
5 Können die weiteren im IPAS aufbewahrten Daten nicht gelöscht werden, so ist
mit der Löschung des DNA-Profils der Vermerk nach Absatz 2 über das Bestehen eines solchen Profils im IPAS zu löschen.
Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.
31. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11007 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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