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AS 2000 1760

Verordnung des UVEK über die Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Verordnung des UVEK über die Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

vom 21. Juni 2000

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 10 der Verordnung vom 1. Dezember 1997 1 über den Dienst für die Überwachung des Post- und Fermeldeverkehrs, verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst) stellt

der anordnenden Behörde nach Abschluss der Überwachung Rechnung für die er- brachten Dienstleistungen. In der Rechnung enthalten sind die von der Post und den Anbieterinnen von Fernmeldediensten erbrachten Dienstleistungen.

2 Nur die für einen bestimmten Fernmeldeanschluss zuständige Anbieterin von

Fernmeldediensten ist berechtigt, die Vergütung zu verlangen , auch wenn die An- bieterin die Anlagen einer anderen Anbieterin oder Teile davon benutzt. 3 Die Post und die Anbieterinnen von Fernmeldediensten übermitteln dem Dienst ih- re Abrechnungen spätestens einen Monat nach Abschluss der Überwachung oder nachdem die Angaben der anordnenden Behörde übergeben worden sind.

Art. 2 Gebühren nach Dienstleistung Das Erstellen eines Dossiers durch den Dienst berechnet sich wie folgt: a. für die Überwachung eines Anschlusses 200 Franken b. für rückwirkende Teilnehmeridentifikation 100 Franken c. für verschiedene Auskünfte über Anschlüsse 50 Franken

SR 780.115.1 1 SR 780.11

1760 2000-0890

Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und AS 2000 Fernmeldeverkehrs

Art. 3 Pauschalgebühren Für die folgenden Dienstleistungen wird eine pauschale Gebühr erhoben:

Dienstleistung Total Gebühren Vergütung in Fr. an Post oder Anbieterinnen (MWST inbegriffen) in Fr.

1. Überwachung des Fernmeldeverkehrs

a. Einrichten und Abbrechen einer Fernmeldeverkehrs- überwachung und Teilnehmeridentifikation, je Anschluss 500 350 b. Einrichten der Installation zum Erhalt von Zusatzinformationen über einen Mobilanschluss 60 30 c. Teilnehmeridentifikation, pro Tag und Anschluss 8 3 d. Sämtliche Zusatzinformationen über einen Mobil- anschluss, insbesondere – MSISDN, – IMEI, – Lokalisierung des Antennenstandortes – SMS (Datum, Anschlussnummern: A und B, Text) pro Tag 20 5 e. Aufzeichnen des Fernmeldeverkehrs, pro Tag und Anschluss 100 20 f. Direktschaltung pro Tag und Anschluss 50 25 g. Umschalten von Aufzeichnungen zu Direktschaltun- gen und umgekehrt 120 – h. Benutzen der Mietleitungen, pro Monat – 1 bis 7 Tage 200 200 – bis zum 30. Tag 750 750

2. Teilnehmeridentifkation

a. Einrichten und Abbrechen einer Fernmeldeverkehrs- überwachung, pro Anschluss 180 90 b. Einrichten der Installation zum Erhalt von Zusatzinformationen über einen Mobilanschluss 60 30 c. Teilnehmeridentifikation, pro Tag und Anschluss 8 3 d. Sämtliche Zusatzinformation über einen Mobil- anschluss, insbesondere – MSISDN, – IMEI,

Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und AS 2000 Fernmeldeverkehrs

Dienstleistung Total Gebühren Vergütung in Fr. an Post oder Anbieterinnen (MWST inbegriffen) in Fr.

– Lokalisierung des Antennenstandortes – SMS (Datum, Anschlussnummern: A und B, Text) pro Tag 20 5

3. Bis zu sechs Monaten rückwirkende Teilnehmer-

identifikation im Fernmeldeverkehr a. Rückwirkende Teilnehmeridentifikation, je Anschluss – Mobilanschluss:

1 bis 30 Tage 350 350

bis zu 6 Monaten 750 750 – Festanschluss:

1 bis 30 Tage 400 400

bis zu 6 Monaten 1000 1000 b. Sämtliche Zusatzinformationen über Mobil- anschlüsse, insbesondere – MSISDN, – IMEI, – Lokalisierung des Antennenstandortes 100 100

4. Verschiedene Angaben zu den

Fernmeldeanschlüssen über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten Technische und administrative Angaben über Fernmeldeanschlüsse, insbesondere – MSISDN – SIM, – IMEI, – PUK, – Abrechnung, – Verträge, – Telefon, Value-Card und Refill-Card pro Anfrage 250 250

5. Auskünfte über einen Fernmeldeanschluss 6 4

6. Überwachung des Postverkehrs

Anordnung und Einstellung der Überwachung 80 40

Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und AS 2000 Fernmeldeverkehrs

Art. 4 Gebühren nach Aufwand Für folgende Dienstleistungen wird eine Gebühr von 60 Franken pro Arbeitsstunde erhoben: a. Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs und Überlassen von Tonträgern mit aufgezeichnetem Fernmeldeverkehr; b. Auswertung, Transkription und Übersetzung des aufgezeichneten Fernmel- deverkehrs.

Art. 5 Zusätzliche Gebühren für Tätigkeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit Der Dienst und die Anbieterinnen von Fernmeldediensten werden für Dienstleistun- gen, die ausserhalb der Zeit zwischen 8 Uhr und 17 Uhr erbracht werden, zusätzlich mit 120 Franken pro Arbeitsstunde entschädigt.

Art. 6 Gebühren für in dieser Verordnung nicht aufgeführte Dienstleistungen Der Dienst legt die Höhe der an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten entrich- tete Entschädigung für Dienstleistungen fest, die in dieser Verordnung nicht aufge- führt sind.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 12. Dezember 19972 über die Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

21. Juni 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

10950 Moritz Leuenberger

2 AS 1997 3027