AS 2000 1830
Bundesbeschluss über die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der nördlichen Zulaufstrecken zur NEAT
Bundesbeschluss über die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenossischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der nördlichen Zulaufstrecken zur NEAT
vom 3. März 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1996 2, beschliesst:
Art. 1
1 Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundes- republik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz3, unterzeichnet am 6. Septem- ber 1996 in Lugano, wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wirkt in Zusammenarbeit mit den zuständigen deutschen Behörden
auf die Entwicklung der Bahnverbindungen Zürich–St. Gallen–München und Zü- rich–Schaffhausen–Stuttgart hin.
3 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vereinbarung zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 16. Dezember 1997 Nationalrat, 3. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
1 Dieser Bestimmung entsprechen heute die Artikel 54, 58 und 101 der neuen Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
2 BBl 1996 III 404
3 SR 0.742.140.313.69
1830 2000-1035