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AS 2000 1835

Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern

Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA)

Änderung vom 5. Juli 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Auslände- rinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. c und d, Abs. 3 und 4

2 Sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt und ist namentlich die

fristgemässe Wiederausreise gesichert, so benötigen für die Einreise zu einem läng- stens drei Monate dauernden Aufenthalt mit einem Aufenthaltszweck nach Artikel

11 Absatz 1 Buchstaben a–f ferner kein Visum:

c. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer dau- erhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA), von An- dorra, Kanada, Monaco, San Marino oder der Vereinigten Staaten von Ame- rika; die Aufenthaltsbewilligung muss mit einem gültigen und angemessen gegen Fälschungen geschützten Ausweis (Aufenthaltstitel) nachgewiesen werden; d. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Sonder- oder gewöhnlichen Passes von Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Thailand oder der Vereinigten Arabi- schen Emirate.

3 Das Bundesamt bezeichnet die anerkannten Aufenthaltstitel (Abs. 2 Bst. c) und

Schengenvisa (Abs. 2 Bst. d) in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer Weisung.

4 Bisheriger Absatz 3

1 SR 142.211; AS 2000 1293 2000-1361 1835

Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern AS 2000

II Diese Änderung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

5. Juli 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11035 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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