AS 2000 1858
Bundesgesetz über die Forschung
Bundesgesetz über die Forschung (Forschungsgesetz, FG)
Änderung vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst:
I Das Forschungsgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 27 und 27 sexies der Bundesverfassung3, ...
Ersatz eines Ausdrucks: in den Artikeln 22 Absatz 1 und 32 Absatz 2 wird der Ausdruck «Der Schweizeri- sche Wissenschaftsrat» durch «Der Schweizerische Wissenschafts- und Technolo- gierat» ersetzt.
Gliederungstitel vor Art. 5a
3. Abschnitt: Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat
Art. 5a
1 Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat ist das beratende Organ
des Bundesrates für alle Fragen der Wissenschafts-, Forschungs- und Technologie- politik. 2 Er beschafft und überprüft die Grundlagen für eine gesamtschweizerische Wissen- schafts-, Forschungs- und Technologiepolitik, erarbeitet zuhanden des Bundesrates Gesamtkonzepte und schlägt ihm Massnahmen zu ihrer Verwirklichung vor. 3 Aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates, des Eidgenössischen De- partementes des Innern oder des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nimmt er zu einzelnen wissenschafts-, forschungs- und technologiepolitischen Vor- haben oder Problemen Stellung.
3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 63 und 64 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
1858 1999-5352
Forschungsgesetz AS 2000
4 Er führt zudem Studien zur Technologiefolgeabschätzung durch.
5 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Wissenschafts- und Technologierates und
bestimmt den Präsidenten. Der Wissenschafts- und Technologierat ordnet seine Organisation und Geschäftsführung in einem vom Bundesrat zu genehmigenden Re- glement.
Art. 6 Abs. 2 und 3
2 Der Bundesrat kann den Schweizerischen Nationalfonds beauftragen, Forschungs-
programme von gesamtschweizerischer Bedeutung (Nationale Forschungsprogram- me) durchzuführen und Nationale Forschungsschwerpunkte zu unterstützen.
3 Der Bundesrat kann die kritische Auseinandersetzung über Sinn und Ziele von
Wissenschaft und Technologie in der Gesellschaft durch Beiträge an geeignete In- stitutionen fördern. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Ver- fahren.
Art. 8 Bst. h Der Schweizerische Nationalfonds erhält von den bewilligten Krediten Beiträge, um namentlich: h. Nationale Forschungsschwerpunkte zu unterstützen.
Art. 16 Abs. 7
7 Der Bundesrat kann die Kompetenzen nach den Absätzen 2, 3b und 3c an ein De-
partement delegieren.
Art. 19 Abs. 3
3 Der Bund stellt die Information über die Forschungs- und Entwicklungsprojekte
der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs nach Artikel 1 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 4 sicher. Er führt dazu eine Datenbank.
Art. 28a Umsetzung der Forschungsergebnisse
1 Der Bund kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen,
dass: a. das geistige Eigentum oder die Nutzungsrechte an den mit diesen Mitteln er- zielten Forschungsergebnissen der arbeitgebenden Institution übertragen werden; b. die betreffenden Institutionen Massnahmen treffen, um die Verwertung der Forschungsergebnisse, insbesondere deren wirtschaftliche Nutzung zu för- dern und die Schöpfer des geistigen Eigentums an den Erträgen angemessen zu beteiligen.
4 SR 414.110
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Forschungsgesetz AS 2000
2 Wenn die betreffenden Institutionen die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b
versäumen, können die Schöpfer die Rückübertragung des geistigen Eigentums oder der Nutzungsrechte verlangen.
Art. 31a Leistungsvereinbarungen Die Departemente können mit den Empfängern von Bundesmitteln Vereinbarungen über die mit diesen Mitteln zu erbringenden Leistungen abschliessen. Sie können diese Kompetenz an ein Bundesamt übertragen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 8. Oktober 1999 Nationalrat, 8. Oktober 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. August 2000 in Kraft gesetzt.
28. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 BBl 1999 8704
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