AS 2000 1891
Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten
Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten
vom 24. März 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 1 über den Datenschutz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 1999 2, beschliesst:
I Im Zuständigkeitsbereich der Bundeskanzlei wird der nachstehende Erlass wie folgt geändert:
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 3
Ingress gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung4, ...
Drittes Kapitel: Datenbearbeitung
1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Kontrolle von Schriftverkehr und Geschäften kann jedes Bundesorgan nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz ein Informations- und Dokumentationssystem führen. Dieses System kann besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Schriftverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Bundesorgan kann Personendaten nur speichern, wenn sie dazu die- nen: a. seine Geschäfte zu bearbeiten; b. die Arbeitsabläufe zu organisieren;
4 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 5 SR 235.1
1999-4626 1891
von Personendaten. BG AS 2000
c. festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet; d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern. 2 Zu den Personendaten haben ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des betreffenden Bundesorgans Zugang, und dies nur soweit sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen.
3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Organisation und Betrieb die-
ser Informations- und Dokumentationssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten.
II Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Departements für auswärtige Ange- legenheiten wird das Bundesgesetz vom 24. März 20006 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten in der Fassung gemäss Beilage erlassen.
III Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Departements des Innern werden die nachstehenden Erlasse wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 18777 betreffend die Freizügigkeit
des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Ingress gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 der Bundesverfassung8, ...
Art. 6a Registerführung und Datenbekanntgabe 1 Das zuständige Bundesamt führt Register über die zu den eidgenössischen Medizi- nalprüfungen angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten sowie über deren Prü- fungsergebnisse.
2 Es gibt bei schriftlicher Anfrage den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich
und kostenlos Auskunft über ihre Personendaten in diesen Registern.
3 Es meldet Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse der erfolgrei-
chen Kandidatinnen und Kandidaten dem Koordinierten Sanitätsdienst und dem Koordinierten Veterinärdienst sowie dem Militärveterinärdienst.
6 AS 2000 1915 7 SR 811.11
8 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 95 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
4 Wer die Daten entgegennimmt und weiterleitet, untersteht der Schweigepflicht
nach Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 9 über den Datenschutz.
5 Das Bundesamt trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, welche
für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei deren Meldung, einschliesslich der elektronischen Übermittlung, nötig sind.
2. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 197010
Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64bis und 69 der Bundesverfassung11, ...
Art. 27 Meldepflicht 1 Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen legt der Bundesrat folgende Meldepflichten fest: a. Ärzte, Spitäler sowie andere öffentliche oder private Institu- tionen des Gesundheitswesens melden der zuständigen kanto- nalen Behörde übertragbare Krankheiten mit den Angaben, die zur Identifizierung erkrankter, infizierter oder exponierter Per- sonen notwendig sind. Die kantonale Behörde leitet die Mel- dung dem Bundesamt für Gesundheit weiter. b. Laboratorien melden der zuständigen kantonalen Behörde und dem Bundesamt für Gesundheit alle infektiologischen Befun- de mit den Angaben, die notwendig sind, um die infizierten oder erkrankten Personen zu identifizieren.
2 Das Bundesamt für Gesundheit ist im Rahmen von Absatz 1 befugt,
Personendaten den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten be- auftragten Ärzten, den Kantonsärzten und anderen mit Gesundheits- aufgaben beauftragten Behörden sowie in- und ausländischen Institu- tionen des Gesundheitswesens bekannt zu geben.
3 Es trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, welche
für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei der Bearbeitung, ins- besondere der Übermittlung nötig sind.
9 SR 235.1 10 SR 818.101 11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 118 und 123 der neuen Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
IV Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements wer- den die nachstehenden Erlasse wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 29. September 195212 über Erwerb und Verlust
des Schweizer Bürgerrechts
Ingress gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 44 und 68 der Bundesverfassung13, ...
IV. Bearbeitung von Personendaten
Daten- 1 Das zuständige Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach bearbeitung diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persön- lichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten über die re- ligiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder straf- rechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektro- nisches Informationssystem.
2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystemes; b. den Zugriff auf die Daten; c. die Bearbeitungsberechtigung; d. die Aufbewahrungsdauer der Daten; e. die Archivierung und Löschung der Daten; f. die Datensicherheit.
Datenbekannt- 1 Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das zuständige Bundesamt den gabe Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Auf- gaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.
12 SR 141.0 13 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 37 und 38 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
2 Es macht dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfah- ren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.
Gliederungstitel vor Art. 50 V. Rechtsschutz
Gliederungstitel vor Art. 54 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
2. Bundesgesetz vom 26. März 193114 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer
Ingress gestützt auf Artikel 69ter der Bundesverfassung15, ...
Aufgehoben
V Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Be- völkerungsschutz und Sport werden die nachstehenden Erlasse wie folgt geändert:
1. Militärstrafprozess16
Ingress gestützt auf Artikel 20 der Bundesverfassung17, ...
14 SR 142.20
15 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 121 der neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 16 SR 322.1
17 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 60 der neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
Art. 43 Verwaltung der Akten 1 Das Oberauditorat betreibt zur Verwaltung der Akten der Militärjustiz ein Infor- mationssystem. Es enthält Daten von Personen, die von Untersuchungen oder Ver- fahren der Militärjustiz betroffen sind, sowie Angaben über den Stand und die Erle- digung der Untersuchungen und Verfahren. 2 Die Kanzleien der Militärgerichte haben durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
3 Nach Erledigung der Strafsache werden die Akten in der Regel während fünf Jah-
ren beim Oberauditorat aufbewahrt. Danach werden sie dem Bundesarchiv über- liefert. Das Oberauditorat kann die archivierten Akten bei Bedarf zurückverlangen.
2. Bundesgesetz vom 17. März 197218 über die Förderung von Turnen
und Sport
Ingress gestützt auf Artikel 27quinquies der Bundesverfassung19, ...
Änderung von Bezeichnungen
1 Die Bezeichnung «Forschungsinstitut» wird in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d
durch «Sportwissenschaftliches Institut (SWI)», in Artikel 11 Absatz 2 durch «SWI» ersetzt. 2 In Artikel 13 Absatz 3 wird die Bezeichnung «ein Institut für sportwissenschaftli- che Forschung» durch «das SWI» ersetzt.
Gliederungstitel vor Art. 11a Va. Datenbearbeitung
1 Das SWI kann medizinische, leistungsdiagnostische und klinisch-chemische Daten
über Sportlerinnen oder Sportler bearbeiten oder bearbeiten lassen. Die Daten wer- den erhoben, um den Arztdienst, den Notfalldienst und die medizinische Betreuung zu gewährleisten sowie die sportwissenschaftliche Forschung sicherzustellen.
2 Das SWI kann zur Bearbeitung der Daten ein Informationssystem betreiben.
3 Daten zur Krankengeschichte werden während zehn Jahren beim SWI aufbewahrt.
Die Daten für die sportwissenschaftliche Forschung werden anonymisiert.
18 SR 415.0
19 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 68 der neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
3. Militärgesetz vom 3. Februar 199520
Ingress gestützt auf die Artikel 18–22, 45 bis und 69 der Bundesverfassung21, ...
Änderung einer Bezeichnung Die Bezeichnung «Datenverarbeitungssystem» wird in Artikel 146 Absätze 3 und 4 durch «Informationssystem» ersetzt.
Gliederungstitel vor Art. 146
7. Kapitel:
Militärisches Kontrollwesen, Bearbeitung von Personendaten
1. Abschnitt: Kontrolldaten
Art. 146 Sachüberschrift Datenbearbeitung
Gliederungstitel vor Art. 148
2. Abschnitt: Sanitätsdienstliche Daten
Art. 148 Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten
1 Der Bund betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee, das die sani-
tätsdienstlichen Daten enthält, welche für die medizinische Beurteilung der Dienst- tauglichkeit der Stellungs- und der Militärdienstpflichtigen notwendig sind.
2 Sanitätsdienstliche Daten sind:
a. die medizinischen Daten; b. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geisti- gen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Personen beziehen.
3 Die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kanto-
nen sowie die von diesen beauftragten Ärzte beschaffen die erforderlichen sanitäts- dienstlichen Daten bei: a. den Stellungs- und Militärdienstpflichtigen; b. den diese behandelnden und begutachtenden Ärzten;
20 SR 510.10 21 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40, 58–60 und 118 der neuen Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
c. den zivilen und militärischen Strafgerichten sowie den Verwaltungsrechts- pflegebehörden.
Art. 148a Bearbeitung medizinischer Daten von Zivilpersonen
1 Der Bund kann von Zivilpersonen, die durch die Truppe betreut werden, die not-
wendigen medizinischen Daten beschaffen. 2 Die Daten werden bei den betroffenen Personen, ihren gesetzlichen Vertretern und den sie betreuenden Ärzten beschafft.
3 Sie dürfen nicht im Medizinischen Informationssystem der Armee bearbeitet wer-
den und sind nach Abschluss der Betreuung zu vernichten.
Art. 148b Bekanntgabe der sanitätsdienstlichen Daten 1 Sanitätsdienstliche Daten von Stellungs- und Militärdienstpflichtigen dürfen zur Beurteilung der Diensttauglichkeit bekannt gegeben werden: a. den zuständigen Ärzten in der Armee und der Militärverwaltung; b. den zuständigen Ärzten des Zivilschutzes; c. den die betroffenen Personen behandelnden Ärzten. 2 Auskunft über sanitätsdienstliche Daten wird grundsätzlich nur in Gegenwart eines Arztes erteilt, welcher der zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes angehört oder von der betroffenen Person beauftragt worden ist. 3 Auf Anfrage im Einzelfall dürfen die sanitätsdienstlichen Daten den folgenden Be- hörden so weit bekannt gegeben werden, als dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist: a. dem Bundesamt für Militärversicherung; b. den Behörden für den Zivildienst; c. den Behörden für die Erwerbsersatzordnung; d. den Behörden für den Wehrpflichtersatz; e. den Behörden, die für die Bearbeitung von Haftpflicht- und Regressfällen aus dem Bereich der Armee und der Militärverwaltung zuständig sind; f. zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht für den Einzelfall eine Auskunftspflicht für Ärzte besteht.
3. Abschnitt: Flugmedizinische Personendaten
Art. 148c Datenbearbeitung
1 Die zuständige Verwaltungsstelle des Bundes bearbeitet medizinische und psy-
chologische Daten zur Beurteilung der Tauglichkeit von:
von Personendaten. BG AS 2000
a. Anwärtern und Anwärterinnen für den militärischen Flugdienst; b. Angehörigen der Armee aus dem militärischen Flugdienst; c. Instruktoren der Luftwaffe; und d. Personen aus der Zivilluftfahrt.
2 Sie kann zur Bearbeitung der Daten ein Informationssystem betreiben.
Art. 148d Einsichtnahme
1 Die flugmedizinischen Personendaten dürfen nur von den betroffenen Personen in
Gegenwart eines Arztes eingesehen werden, welcher der zuständigen Verwaltungs- stelle angehört oder von der betroffenen Person beauftragt worden ist. 2 Die behandelnden Ärzte mit Einwilligung der betroffenen Person und der ärztliche Dienst des Bundesamtes für Militärversicherung dürfen die Daten in Anwesenheit von Ärzten oder Psychologen der zuständigen Verwaltungsstelle einsehen.
3 In Beschwerdefällen kann auch der Oberfeldarzt in die Daten Einsicht nehmen.
4. Abschnitt: Daten von Medizinalpersonen
Art. 148e Datenbearbeitung
1 Der Bund betreibt ein Informationssystem, das Daten von Medizinalpersonen ent-
hält, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebes von sa- nitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspen- dedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind (Medizinalpersonendaten); die Daten werden so weit erhoben, als sie für die Zuweisung der Medizinalpersonen notwendig sind.
2 Er beschafft die Medizinalpersonendaten bei:
a. den nach diesem Gesetz, dem Bundesgesetz vom 27. Juni 196922 über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung sowie dem Bun- desgesetz vom 19. Dezember 187723 betreffend die Freizügigkeit des Medi- zinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Ver- waltungseinheiten des Bundes und der Kantone; b. den Vereinigungen der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte; c. den Vereinigungen und Verbänden des übrigen Medizinalpersonals.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Personendaten, die für die Zuweisung der Medizi-
nalpersonen im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes notwendig sind.
22 SR 501 23 SR 811.11
von Personendaten. BG AS 2000
Art. 148f Datenweitergabe Die Medizinalpersonendaten können an die für die Zuweisung von Medizinal- personen zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen weitergegeben werden.
5. Abschnitt: Personendaten für die Kaderentwicklung
1 Die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kanto-
nen können mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person die für die Kader- entwicklung in der Armee notwendigen Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten. Der Bund betreibt zu diesem Zweck ein Informationssystem. 2 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 beschaffen die Daten bei den betroffenen Personen, deren militärischen Vorgesetzten und den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen. 3 Die Daten dürfen nur an die für die Übertragung des militärischen Grades und der Funktion zuständigen Stellen von Bund und Kantonen weitergegeben werden.
6. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Der Bundesrat regelt insbesondere: a. den Inhalt, die Ausgestaltung und die Handhabung des militärischen Kon- trollwesens sowie der Informationssysteme nach den Artikeln 148–148g; b. die Verantwortlichkeit und Aufsicht; c. den Schutz der betroffenen Personen und die Sicherheit der Daten; d. den Auslandurlaub und die Kontrolle über die Erfüllung der Wehrpflicht der Auslandschweizer.
von Personendaten. BG AS 2000
VI Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Finanzdepartements werden die nachstehenden Erlasse wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 27. Juni 197324 über die Stempelabgaben
Ingress gestützt auf Artikel 41bis Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 3 der Bundesverfassung 25, ...
Gliederungstitel vor Art. 32a IIa. Datenbearbeitung
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Per- sonendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuer- rechtlich wesentlich sind.
2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 32 Absatz 1
geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 32 Absätze 2 und 4 geben der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. 3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über- mittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4 Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Da-
tenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.
5 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die
Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Auf- bewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.
24 SR 641.10 25 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 132 Absatz 1 und 134 der neuen Bundes- verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
2. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196526 über die Verrechnungssteuer
Ingress gestützt auf Artikel 41bis Absatz 1 Buchstaben a und b und Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung27, ...
IIa. Daten- 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung der bearbeitung Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.
2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Arti-
kel 36 Absatz 1 geben einander die Daten weiter, die für die Erfül- lung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Arti- kel 36 Absätze 2 und 4 geben der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Be- deutung sein können.
3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Da-
tenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfah- rens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4 Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrich-
tungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumen- tationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.
5 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbe-
sondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssys- tems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zu- griffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.
26 SR 642.21 27 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 132 Absatz 2 und 134 der neuen Bundes- verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199028 über die direkte Bundessteuer
Ingress gestützt auf die Artikel 41ter und 42 quinquies der Bundesverfassung29, ...
Art. 112a Datenbearbeitung
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Per- sonendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuer- rechtlich wesentlich sind.
2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 111 geben
einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein kön- nen. Die Behörden nach Artikel 112 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. 3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über- mittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos. 4 Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veran- lagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich: a. die Personalien; b. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufent- haltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit; c. Rechtsgeschäfte; d. Leistungen eines Gemeinwesens.
5 Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Da-
tenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.
6 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die
Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Auf- bewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten. 7 Können sich Bundesämter über die Datenbekanntgabe nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat endgültig. In allen andern Fällen entscheidet das Bundesgericht im Verfahren nach den Artikeln 116 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes30.
28 SR 642.11 29 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 128 und 129 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 30 SR 173.110
von Personendaten. BG AS 2000
4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199031 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Ingress gestützt auf Artikel 42quinquies der Bundesverfassung32, ...
Art. 39a Datenbearbeitung
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 39 Absatz 2
geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 39 Absatz 3 geben der Steuerbehörde die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. 2 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über- mittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos. 3 Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veran- lagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich: a. die Personalien; b. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufent- haltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit; c. Rechtsgeschäfte; d. Leistungen eines Gemeinwesens.
5. Bundesgesetz vom 12. Juni 195933 über den Wehrpflichtersatz
Ingress gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 45 bis Absatz 2 der Bundesverfassung34, ...
Art. 24 Abs. 2–6
2 Folgende Behörden und Stellen übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilen ihnen die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen Einsicht in ihre Akten:
31 SR 642.14
32 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 129 der neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 33 SR 661 34 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40 Absatz 2 und 59 Absatz 3 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
a. die Militärbehörden des Bundes und der Kantone; b. die Zivildienstbehörde des Bundes und die Regionalstellen des Zivildiens- tes; c. die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemein- den; d. die Zentrale Ausgleichsstelle AHV/IV; e. die kantonalen IV-Stellen; f. das Bundesamt für Militärversicherung; g. die Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 35 über die Unfallversicherung; h. die Zivilschutzstellen der Gemeinden; i. die kantonalen, regionalen und kommunalen Feuerwehrinstanzen; j. die Betreibungs- und Konkursämter der Kantone. 3 Der Bundesrat kann weitere Amtsstellen zur Amtshilfe nach Absatz 2 verpflichten.
4 Es sind alle Daten weiterzugeben, die zur Feststellung der Ersatzpflicht, zur Er- satzbefreiung, zur Erhebung, zum Bezug und zur Rückerstattung der Ersatzabgaben notwendig sind, namentlich Personalien, Angaben des militärischen und zivildienst- lichen Kontrollwesens, Steuerfaktoren, Angaben für die Ersatzermässigung und An- gaben über die Gesundheit. 5 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über- mittelt.
6 Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Da-
tenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.
6. Zollgesetz vom 1. Oktober 192536
Ingress gestützt auf die Artikel 28–30 und 34 ter der Bundesverfassung37, ...
35 SR 832.20 36 SR 631.0 37 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 101 und 133 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
Gliederungstitel vor Art. 141a IV. Datenschutz
Art. 141a Datenbearbeitung
1 Die Zollverwaltung kann Personendaten, mit Einschluss von besonders schützens-
werten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug der durch sie anzuwendenden Gesetze notwendig ist.
2 Die Zollverwaltung kann Informationssysteme führen, insbesondere zur:
a. Veranlagung und zum Bezug von Abgaben; b. Erstellung von Risikoanalysen; c. Verfolgung und Beurteilung von Straffällen; d. effizienten und rationellen Behandlung der Amts- und Rechtshilfe.
3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme; b. die Kataloge der zu erfassenden Daten; c. den Zugriff auf die Daten; d. die Bearbeitungsberechtigung; e. die Aufbewahrungsdauer; f. die Archivierung und die Vernichtung der Daten.
Art. 141b Zusammenarbeit 1 Die Zollverwaltung greift bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch auf Informations- systeme anderer Behörden des Bundes zu und kann daraus Daten bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen vorgesehen ist. Sie verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform.
2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind ge-
genüber der Zollverwaltung auskunftspflichtig, sofern die Auskünfte für den Voll- zug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig sind.
Art. 141c Datenbekanntgabe an Behörden in der Schweiz
1 Die Zollverwaltung übermittelt anderen Behörden in der Schweiz Daten, mit Ein-
schluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, sowie Feststellungen, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausübung ihres Dienstes gemacht haben, sofern dies für den Vollzug der durch diese Behörden anzuwendenden Gesetze notwendig ist.
von Personendaten. BG AS 2000
2 Es dürfen insbesondere folgende Daten und Datenverbindungen bekannt gegeben
werden: a. Angaben über die Identität natürlicher und juristischer Personen; b. Angaben über die Abgabepflicht; c. Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und straf- rechtliche Sanktionen aus ihrem Zuständigkeitsbereich; d. Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr; e. Angaben über möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen; f. Angaben über Grenzübertritte; g. Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation natürlicher und juristischer Personen.
Art. 141d Datenbekanntgabe an ausländische und internationale Behörden Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann die Zollverwaltung Daten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitspro- filen, an ausländische und internationale Behörden übermitteln.
Art. 141e Datenbekanntgabe im Abrufverfahren 1 Die Zollverwaltung kann die Daten der Zolldeklarationen anderen Behörden in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufga- ben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder pri- vaten Rechts im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Voll- zug der durch diese Stellen anzuwendenden Gesetze notwendig sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.
2 Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren an ausländische und internationale Be-
hörden richtet sich nach den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen.
3 Die nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gegebenen Personendaten dürfen nicht
ohne die Zustimmung der Zollverwaltung an Dritte weitergeleitet werden. Vorbehal- ten bleibt Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199238 über den Da- tenschutz.
Art. 141f Einsatz von Bildaufnahmegeräten
1 Die Zollverwaltung kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungs-
geräte einsetzen, um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit der Grenze zu erkennen.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
38 SR 235.1
von Personendaten. BG AS 2000
VII Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wer- den die nachstehenden Erlasse wie folgt geändert:
1. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199539
Ingress gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung40, ...
Art. 80 Abs. 1 bis und 4 1bis Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über:
a. die Gesuchsbegründungen der gesuchstellenden Personen, insbesondere de- ren Gewissensgründe; b. die Militärdiensttauglichkeit der gesuchstellenden Personen; c. Ausbildung sowie Eignungen und Neigungen der zivildienstpflichtigen Per- sonen, soweit dies für die Vermittlung von Zivildiensteinsätzen massgeblich ist; d. den Gesundheitszustand der zivildienstpflichtigen Personen; e. Disziplinar- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.
4 Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. Organisation und Betrieb des Informationssystems; b. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; c. die Kategorien der zu erfassenden Daten; d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; e. die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen; f. die Datensicherheit; g. die Aufbewahrungsdauer der Daten.
39 SR 824.0
40 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 59 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
Art. 80a Verwaltung von Akten 1 Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle die Akten von: a. Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben; b. Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind; c. Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt haben; d. anerkannten Einsatzbetrieben; e. Personen, die sich um die Mitgliedschaft in der Zulassungskommission be- werben; f. Personen, die als Mitglieder der Zulassungskommission ernannt worden sind.
2 Die Vollzugsstelle kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten
nach Artikel 80 Absatz 1bis bearbeiten. Akten von Personen nach Absatz 1 Buch- staben e und f enthalten insbesondere Bewerbungsunterlagen und Beurteilungen des Wissensstandes.
3 Die Akten des Zulassungsverfahrens werden bis zur Archivierung von den Akten
des nachgeordneten Vollzugs getrennt verwaltet.
4 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten an Institutionen und
Personen, die am Vollzug des Gesetzes mitwirken oder Aufgaben im Zusammen- hang mit dem Zivildienst erfüllen.
5 Die Vollzugsstelle übergibt dem Bundesarchiv die Akten des Zulassungsver-
fahrens: a. von zivildienstpflichtigen Personen nach deren Entlassung aus der Zivil- dienstpflicht; b. von Personen, deren Gesuch nicht gutgeheissen wurde, nach deren Entlas- sung aus der Militärdienstpflicht.
2. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 197441
Ingress gestützt auf Artikel 34sexies der Bundesverfassung42, ...
41 SR 843
42 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 108 der neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
Art. 62a Datenbearbeitung
1 Das Bundesamt betreibt ein Informationssystem. Es kann besonders schützens-
werte Personendaten über die Gesundheit oder Massnahmen der sozialen Hilfe ent- halten. Die Daten dienen der Überprüfung des Anspruchs auf Bundeshilfe.
2 Das Bundesamt darf anderen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden
sowie Hochschulen und Finanzinstitutionen nur Daten bekannt geben, wenn es für den Vollzug des Gesetzes notwendig ist und die Antragsteller den Nachweis dafür erbringen. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen in keinem Fall bekannt gegeben werden.
3 Die Personendaten, die nicht besonders schützenswert sind, können auch mit ei-
nem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 4 Der Bundesrat regelt insbesondere den Betrieb des Informationssystems, die Ver- antwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten so- wie deren Aufbewahrungsdauer, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung und die Datensicherheit.
3. Arbeitsgesetz vom 13. März 196443
Ingress gestützt auf die Artikel 26, 31bis Absatz 2, 34bis, 34ter, 36, 64, 64bis, 85, 103 und ... Art. 44 Schweigepflicht 1 Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind oder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
2 Die mit der Aufsicht und dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
kantonalen Behörden und das Bundesamt unterstützen sich gegen- seitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erteilen einander die benö- tigten Auskünfte kostenlos und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Schweigepflicht nach Ab- satz 1.
43 SR 822.11
44 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 63, 87, 92, 95, 110, 117, 122,
177 Absatz 3, 188 Absatz 2 und 190 Absatz 1 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633; Art. 188 Abs. 2, 189 Abs. 1, 191 Abs. 3 und 191 a Abs. 2) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
Daten- 1 Das Bundesamt oder die zuständige kantonale Behörde kann auf be- bekanntgabe gründetes schriftliches Gesuch hin Daten bekannt geben an: a. die Aufsichts- und Vollzugsbehörde über die Arbeitssicherheit nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198145 über die Unfall- versicherung, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Auf- gaben benötigt; b. Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden, sofern es die Er- mittlung eines rechtlich relevanten Sachverhaltes erfordert; c. Versicherer, sofern es die Abklärung eines versicherten Risi- kos erfordet; d. den Arbeitgeber, sofern die Anordnung personenbezogener Massnahmen nötig wird; e. die Organe des Bundesamtes für Statistik, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 An andere Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden oder an
Dritte dürfen Daten auf begründetes schriftliches Gesuch hin bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person schriftlich eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
3 Zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeit-
nehmer oder von Dritten können Daten ausnahmsweise bekannt gege- ben werden.
4 Die Weitergabe von anonymisierten Daten, die namentlich der Pla-
nung, Statistik oder Forschung dienen, kann ohne Zustimmung der betroffenen Personen erfolgen.
5 Der Bundesrat kann eine generelle Bekanntgabe von nicht besonders
schützenswerten Daten an Behörden oder Institutionen vorsehen, so- fern diese Daten für den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig sind. Er kann zu diesem Zweck ein Abrufverfah- ren vorsehen.
Informations- 1 Die Kantone und das Bundesamt führen zur Erfüllung der Aufgaben und Dokumen- tationssysteme nach diesem Gesetz Informations- oder Dokumentationssysteme.
2 Die Informations- und Dokumentationssysteme können besonders
schützenswerte Daten enthalten über:
45 SR 832.20
von Personendaten. BG AS 2000
a. den Gesundheitszustand einzelner Arbeitnehmer im Zusam- menhang mit den von diesem Gesetz und seinen Verordnun- gen vorgesehenen medizinischen Abklärungen, Risikoanaly- sen und Gutachten; b. Verwaltungs- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.
3 Der Bundesrat bestimmt die Kategorien der zu erfassenden Daten
und deren Aufbewahrungsdauer sowie die Zugriffs- und Bearbei- tungsberechtigung. Er regelt die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen, den Datenaustausch und die Datensicherheit.
Art. 45 Abs. 1
1 Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer sowie Personen, die im
Auftrag des Arbeitgebers Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu ertei- len, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 46 Verzeichnisse Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus und andere Unterlagen denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichts- organen zur Verfügung zu halten. Im Übrigen gelten die Bestimmun- gen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 46 über den Datenschutz.
VIII Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation werden die nachstehenden Erlasse wie folgt geändert:
1. Jagdgesetz vom 20. Juni 198647
Ingress gestützt auf die Artikel 24sexies Absatz 4, 24septies, 25 und 25bis der Bundesverfas- ...
46 SR 235.1 47 SR 922.0 48 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 74, 78 Absatz 4, 79 und 80 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
Art. 22 Mitteilungspflicht
1 Jeder vom Richter verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mit-
zuteilen. 2 Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdbe- rechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten.
3 Das Bundesamt darf diese Daten in einer elektronischen Datensammlung aufbe-
wahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es die elektronischen Einträge und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen. Es darf letz- tere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken auf- bewahren.
2. Bundesgesetz vom 21. Juni 199149 über Radio und Fernsehen
Ingress gestützt auf die Artikel 36 und 55 bis der Bundesverfassung50, ...
Art. 55 Abs. 4
4 Die mit der Erhebung der Empfangsgebühren betraute Stelle kann Personendaten
für die Abklärung der Melde- und Gebührenpflicht bearbeiten. Sie kann auch Daten über die Gesundheit, über administrative oder strafrechtliche Sanktionen sowie Da- ten über Massnahmen der sozialen Hilfe bearbeiten, soweit dies für die Abklärung eines Gesuches um Befreiung von der Melde- oder Gebührenpflicht erforderlich ist.
IX
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 24. März 2000 Ständerat, 24. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
49 SR 784.40 50 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 92 und 93 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
von Personendaten. BG AS 2000
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Sofern nicht bis zum 20. Juli 200051 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am 1. September 2000 in Kraft.
13. Juli 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
51 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2000 2136.