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AS 2000 2070

Beschluss Nr. 3/99 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» zur Verlängerung der mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses erlassenen Verbots der Gesamtbürgschaft

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren 1 Beschluss Nr. 3/99 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „gemeinsames Versandverfahren„ zur Verlängerung der mit den Beschlüssen Nrn. 1/962 und 2/963 des Gemischten Ausschusses erlassenen Verbots der Gesamtbürgschaft

Angenommen am 2. Dezember 1999 Inkrafttreten für die Schweiz: 1. Januar 2000

Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19874 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 34b der Anlage II, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96, geändert und zuletzt verlängert mit den Beschlüssen Nrn. 1/975 und 1/986, hat der Gemischte Ausschuß Maßnahmen ergriffen, um für die Beförderung von Zigaretten der Unterposition 2402.20 des Harmonisierten Systems und von bestimmten anderen empfindlichen Waren die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft wegen des außergewöhnlichen Betrugsrisikos, das mit diesen Verfahren verbunden ist, zeitweilig zu untersagen. (2) Zum Schutz der bei diesen Verfahren auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen ist, in Erwartung der vollständigen Anwendung der neuen Vorschriften über die Gesamtbürgschaft im Rahmen der Reform des gemeinsamen Versandverfahrens, eine Verlängerung dieser Maßnahmen um zwölf Monate erforderlich, beschliesst:

1 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Januar 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereinkommen am 1. Juli 1996 beigetreten. 2 SR 0.631.242.046 3 SR 0.631.242.048 4 SR 0.631.242.04 5 AS 1997 520 6 AS 1999 1457

2070 2000-0525

Gesamtbürgschaft. Gemeinsames Versandverfahren AS 2000

Art. 1 Die mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" erlassenen Maßnahmen werden für einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Geschehen zu Lillehammer am 2. Dezember 1999

Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident: Stein Dørum

Beschluss Nr. 3/99 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» zur Verlängerung der mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses erlassenen Verbots der Gesamtbürgschaft | Lexipedia | Lexipedia