AS 2000 2097
Verordnung über projektgebundene Beiträge zur Förderung des Nachwuchses an den kantonalen Universitäten für die akademischen Jahre 2000/01 bis 2003/04 (Verordnung zum Nachwuchsförderungsprogramm 3. Phase)
Verordnung über projektgebundene Beiträge zur Förderung des Nachwuchses an den kantonalen Universitäten für die akademischen Jahre 2000/01 bis 2003/04 (Verordnung zum Nachwuchsförderungsprogramm 3. Phase)
vom 12. April 2000
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 45–47 der Verordnung vom 13. März 2000 1 zum Universitätsförderungsgesetz, verordnet:
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 1
1 Mit dem Ziel, den akademischen Nachwuchs an den Schweizer Universitäten zu
fördern, den Anteil der Frauen im Lehrkörper nachhaltig zu erhöhen und die Betreu- ungsverhältnisse zu verbessern, kann der Bund für zusätzliche befristete Stellen des oberen Mittelbaus (Oberassistenzen und Assistenzprofessuren, nach Anhang) pro- jektgebundene Beiträge leisten. 2 Beitragsberechtigt sind die kantonalen Universitäten, einschliesslich der Universi- tären Hochschule Luzern und der Universität der italienischen Schweiz, sowie das Genfer Hochschulinstitut für internationale Studien (IUHEI).
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 2 Aufteilung der Mittel auf die Beitragsberechtigten
1 Die Mittel werden grundsätzlich nach der Anzahl der Erstabsolventinnen und
Erstabsolventen aufgeteilt. Die Schweizerische Universitätskonferenz ist für die Be- rechnung des Verteilschlüssels zuständig.
2 Allen Universitäten und beitragsberechtigten Institutionen wird unabhängig vom
prozentualen Verteilschlüssel im Minimum je eine halbe Oberassistenzstelle zuge- sichert.
3 Vorbehalten bleiben die Artikel 3 und 4.
SR 414.204.1 1 SR 414.201; AS 2000 958
2000-1165 2097
Nachwuchsförderungsprogramm 3. Phase AS 2000
Art. 3 Verteilung der Stellen
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz entscheidet über die Verteilung der
Stellen für das kommende akademische Jahr auf Grund der Stellenanträge, die von den Universitäten und beitragsberechtigten Institutionen jährlich eingereicht werden.
2 Sie meldet dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW) jeweils bis Mitte
März: a. die Stellen, die an den einzelnen Universitäten und beitragsberechtigten Ins- titutionen finanziert werden sollen, sowie allfällige Reservestellen; b. die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Universitäten und Institutionen.
3 Sie berücksichtigt dabei den gesamtschweizerischen Bedarf, die Aufgabenteilung
und die Zusammenarbeit unter den Hochschulen sowie diejenigen Gebiete, die be- sonders gefördert werden müssen.
Art. 4 Zusicherung der Beiträge Das BBW sichert den Universitäten und beitragsberechtigten Institutionen bis Ende April die Maximalbeiträge für das nächste akademische Jahr mit Verfügung zu.
Art. 5 Stellenausschreibung Alle neuen und neu zu besetzenden Stellen des Nachwuchsförderungsprogramms (Programmstellen) sind gesamtschweizerisch auszuschreiben. Die Ausschreibungen der Universitäten oder Institutionen sind in jedem Fall auch in der elektronischen Stellenbörse Telejob rechtzeitig bekannt zu machen.
Art. 6 Auszahlung
1 Das BBW überweist den Universitäten und beitragsberechtigten Institutionen An-
fang Oktober, Januar, April und Juli je 20 Prozent der für ein akademisches Jahr zu- gesicherten Mittel, soweit die betreffenden Programmstellen besetzt sind und dies dem BBW mindestens einen Monat vor dem Zahlungstermin ordnungsgemäss ge- meldet wurde.
2 Die jährliche Schlussabrechnung ist dem BBW bis spätestens Ende November vor-
zulegen. Der Saldo wird nach Prüfung der Schlussabrechnung überwiesen.
3 Nicht beanspruchte Beiträge sind dem Bund zurückzuzahlen.
3. Abschnitt: Stellenbesetzung
Art. 7 Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann
1 Grundsätzlich muss jede Universität selber mindestens 40 Prozent der Programm-
stellen mit Frauen besetzen.
Nachwuchsförderungsprogramm 3. Phase AS 2000
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz sorgt dafür, dass dieser Anteil auf jeden Fall gesamtschweizerisch erreicht wird. 3 Für die Berechnung des Frauenanteils werden Stellenäquivalente zugrunde gelegt; es gilt das Gegenwartsprinzip.
Art. 8 Anteil Lehre
1 Die Programmstellen tragen zum universitären Lehrangebot bei. Im Pflichtenheft
der angestellten Personen muss ein angemessener Teil Lehre und Betreuung ausge- wiesen werden. 2 Die minimale Semesterstundenzahl entspricht den örtlichen Anforderungen an eine gleichrangige Stelle.
Art. 9 Alter
1 Für die Anstellungen auf Programmstellen gelten grundsätzlich folgende Alters-
limiten: a. maximal 35 Jahre bei Oberassistenzen; b. maximal 40 Jahre bei Assistenzprofessuren.
2 Massgebend ist das Alter beim Eintritt ins Nachwuchsförderungsprogramm.
3 In begründeten Fällen, namentlich bei Verzögerung der beruflichen Laufbahn we-
gen Übernahme von Familienpflichten, sind Ausnahmen möglich. Solche Ausnah- men sind von den anstellenden Universitäten oder Institutionen bei der Anmeldung ins Nachwuchsförderungsprogramm dem BBW zu melden.
Art. 10 Mobilität Im Rahmen des Nachwuchsförderungsprogramms werden nur Personen angestellt, die zuvor: a. vorwiegend an einer anderen Hochschule tätig waren; b. wenigstens ihren akademischen Erstabschluss an einer anderen Hochschule erworben haben; oder c. nach ihrem akademischen Erstabschluss während mindestens eines akademi- schen Jahres an einer anderen Hochschule oder in der Praxis tätig waren.
Art. 11 Nationalität
1 Die Programmstellen stehen Schweizerinnen und Schweizern offen, aber auch
Ausländerinnen und Ausländern, die bereits eine Niederlassungsbewilligung (Aus- weis C) besitzen.
2 Personen ohne Niederlassungsbewilligung können nur angestellt werden, wenn sie
zuvor: a. ihren akademischen Erstabschluss, ihr Doktorat oder ihre Habilitation an ei- ner schweizerischen Hochschule erworben haben; oder
Nachwuchsförderungsprogramm 3. Phase AS 2000
b. bereits während zwei Jahren an einer schweizerischen Hochschule angestellt waren.
Art. 12 Anstellung, Beschäftigungsgrad und Salär
1 Die Anstellung der Personen ist Sache der Universitäten und Institutionen.
2 Der Beschäftigungsgrad im Nachwuchsförderungsprogramm beträgt mindestens
50 Prozent.
3 Für das Salär gelten die ortsüblichen Ansätze bei gleichrangigen Nachwuchsstel- len. Die projektgebundenen Beiträge sind ausschliesslich für dieses Salär (inklusive Sozialabgaben des Arbeitgebers AHV/IV/EO/ALV, Pensionskasse, SUVA) be- stimmt.
4 In Ausnahmefällen kann das Salär auch während eines vorübergehenden Lehr- und
Forschungsaufenthaltes an einer ausländischen Hochschule weiterbezahlt werden, wenn dieser Aufenthalt von der Universität beantragt wird. 5 Die weiteren Anstellungsbedingungen sind Sache der Universitäten und Instituti- onen.
4. Abschnitt: Evaluation und Berichterstattung
Art. 13 Evaluations- und Begleitforschung Zur Evaluation des Nachwuchsförderungsprogramms können Beiträge an entspre- chende wissenschaftliche Erhebungen ausgerichtet werden.
Art. 14 Berichterstattung Die Schweizerische Universitätskonferenz und die Beitragsempfänger (auf dem Weg über die Universitätskonferenz) berichten dem BBW jährlich über die Durchführung der Massnahmen zur Nachwuchsförderung und über die Verwendung der Beiträge.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. März 19922 über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses an den kantonalen Hochschulen wird aufgehoben.
2 In der Fassung vom 4. September 1995, AS 1992 1184, 1995 4316.
Nachwuchsförderungsprogramm 3. Phase AS 2000
Art. 16 Übergangsbestimmungen
1 Solange die Schweizerische Universitätskonferenz3 ihre Aufgaben nicht erfüllen
kann, gilt für die Verteilung der Stellen und die Zusicherung der Beiträge das bishe- rige Verfahren nach der Verordnung vom 17. März 19924 über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses an den kantonalen Hochschulen.
2 Für die Programmstellen des akademischen Jahres 1999/2000 gelten bis zum
30. September 2000 noch die gleichen Bestimmungen wie in der bisherigen Verord- nung vom 17. März 19925 über Sondermassnahmen zur Förderung des akademi- schen Nachwuchses an den kantonalen Hochschulen.
Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 12. April 2000 in Kraft.
12. April 2000 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss
11004
3 Entsprechend Art. 5 und 6 des neuen Universitätsförderungsgesetzes vom
8. Oktober 1999 (SR 414.20, AS 2000 948).
4 In der Fassung vom 4. September 1995, AS 1992 1184, 1995 4316.
5 In der Fassung vom 4. September 1995, AS 1992 1184, 1995 4316.
Nachwuchsförderungsprogramm 3. Phase AS 2000
Anhang (Art.1 Abs.1)
Zuordnung der Programmstellen an den einzelnen Universitäten
Assistenzprofessur Oberassistenz (AP) (OA)
Universität Basel Asistenzprofessor/in Oberassistent/in mit oder ohne Habilitation Assistent/in mit Promotion Universität Bern Assistenzprofessor/in Oberassistent/in mit oder ohne Habilitation
Universität Freiburg Assoziierte/r Professor/in, Lektor/in, Lecteur Professeur associé Oberassistent/in, Maître assistant Universität Genf Chargé de cours Maître d'enseignement et suppléant de recherche suppléant Chef de clinique scientifique suppléant Maître assistant Universität Lausanne Professeur assistant Maître assistant Universität Neuenburg Professeur assistant Collaborateur scientifique Directeur de recherche Maître assistant Universität St. Gallen Assistenzprofessor/in Nachwuchsdozent/in Universität Zürich Assistenzprofessor/in Oberassistent/in mit oder ohne Habilitation mit oder ohne Habilitation
Universitäre Hochschule – Assistent/in Luzern (UHL) mit Promotion
Universität der Professore assistente Maître assistant italienischen Schweiz (USI) IUHEI – Chargé d'enseignement
Die Zuordnung beruht auf einer Liste der Schweiz. Hochschulkonferenz vom 6. Dez. 1999. Doktorierende werden ab Oktober 2000 nicht mehr in diesem Bundesprogramm gefördert.