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AS 2000 211

Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge

Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge (Kombiverkehrsverordnung, VKV)

Änderung vom 20. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kombiverkehrsverordnung vom 29. Juni 1988 1 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2

2 Zuständig für die Vereinbarung der Abgeltungen ist das Bundesamt.

Art. 13 Bundesbeitrag zur Reduzierung des Trassenpreises 1 Der Bund leistet an die Infrastrukturbetreiberin, welche den nach der Netzzugangs- verordnung vom 25. November 19982 berechneten Trassenpreis für den kombinier- ten Verkehr reduziert, einen Beitrag in der Höhe der Reduktion.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

kation legt die Höhe der Reduktion unter Berücksichtigung der bewilligten Kredite fest.

3 Das Bundesamt verfügt die Auszahlung der Trassenpreissubvention nach Prüfung

der Netzzugangsvereinbarung.

II Anhang Aufgehoben

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