AS 2000 2144
Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr
Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr
vom 20. Juni 2000
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 2. September
19991 über die Mehrwertsteuer (MWSTG),
verordnet:
Art. 1 Steuerbefreiung Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr sind von der Steuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen er- füllt sind: a. Der Preis der gelieferten Gegenstände muss mindestens 400 Franken (mit Einschluss der Steuer) betragen. b. Der Abnehmer darf nicht im Inland Wohnsitz haben. c. Die gelieferten Gegenstände müssen für den privaten Gebrauch des Abneh- mers oder für Geschenkzwecke bestimmt sein. d. Die gelieferten Gegenstände müssen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Ausland ausgeführt werden. e. Der Nachweis der Ausfuhr ist mit der zollamtlich gestempelten Kopie der besonderen Ausfuhrdeklaration im Reisenden- und Grenzverkehr zu erbrin- gen. Diese Ausfuhrdeklaration muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Andere Aus- fuhrdeklarationen können nicht für diese Steuerbefreiung verwendet werden.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. Dezember 19942 über die Steuerbefreiung von Inland- lieferungen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr wird aufgehoben.
SR 641.201.41 1 SR 641.20 2 AS 1994 3158
2144 2000-1163
Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr AS 2000
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
20. Juni 2000 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger