AS 2000 2191
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht
Änderung vom 27. Juni 2000
Das Bundesgericht verordnet:
I Das Reglement vom 14. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Ziff. 1 zweites und zehntes Lemma sowie Ziff. 4 Der zweiten öffentlichen Abteilung werden zugeteilt:
1. die staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden,
welche die folgenden Rechtsgebiete betreffen: – Beamtenrecht (inklusive Verantwortlichkeit, ausgenommen die Staats- haftung aus ärztlicher Tätigkeit), – Strassenverkehr (ausgenommen die Führerausweisentzüge),
4. die Direktprozesse nach Artikel 42 OG (soweit es um die Verantwortlichkeit
der Kantone für ihre Verwaltungstätigkeit geht mit Ausnahme der Staatshaf- tung aus ärztlicher Tätigkeit);
Art. 4 Ziff. 2 Einleitungssatz Der ersten Zivilabteilung werden zugeteilt:
2. die staatsrechtlichen Beschwerden betreffend Staatshaftung aus ärztlicher
Tätigkeit sowie die staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Rechtsgebiete gemäss Ziffer 1 oder das entsprechende kantonale Verfahren mit Einschluss des kantonalen Zwangsvollstreckungsrechts betreffen: ...
Art. 7 Ziff. 3 zweites Lemma Der Kassationshof beurteilt:
3. die Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend:
– Führerausweisentzüge nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. De- zember 1958 2.