AS 2000 2267
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über den Luftverkehr
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über den Luftverkehr Abgeschlossen am 17. Juli 1996 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. April 1997
Da die Schweiz und die Tschechische Republik, Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufge- legten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt1 sind, um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwi- ckeln, und um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen, haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tschechischen Republik Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
a) der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die interna- tionale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Überein- kommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 ange- nommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit die- se Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind; b) der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Tschechischen Republik das Verkehrsministe- rium oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben; c) der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 8 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben; d) der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Behörderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zu- sätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beför- derungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen; e) der Ausdruck «Beförderungsangebot» mit Bezug auf die vereinbarten Linien das Beförderungsangebot des Flugzeuges, das auf diesen Linien eingesetzt
SR 0.748.127.197.43 1 SR 0.748.0
2000-0873 2267
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
wird, vervielfacht um die Anzahl Flüge, die von diesem Flugzeug während einer bestimmten Zeit auf einer Strecke oder einem Teil einer solchen Stre- cke durchgeführt werden.
2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Ab-
kommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist.
Art. 2 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen
festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Lini- enplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder
Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrs- linien: a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen; b) das Recht, auf dem genannten Gebiet der anderen Vertragspartei nicht ge- werbsmässige Landungen vorzunehmen; c) das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom- men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver- tragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; d) das Recht, auf dem Gebiet von dritten Staaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen- dungen aufzunehmen und abzusetzen, die für die im Anhang zu diesem Ab- kommen festgelegten Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.
3. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer
Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
4. Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf Grund eines bewaff-
neten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und un- gewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf der üblicherweise be- flogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Wei- terführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichtern sowie während dieser Zeit die notwendigen Rechte zur Erleichterung ei- nes lebensfähigen Betriebes zu gewähren.
2268
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
Art. 3 Ausübung der Rechte Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwi- schen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten. Das Ausüben von Verkehrsrechten auf den vereinbarten Strecken erfolgt im Rahmen der folgenden Absätze:
1. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die In-
teressen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die verein- barten Linien dieses letztgenannten Unternehmens, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 2. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflo- genen Punkten entspricht.
3. Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen
Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförde- rungen auszuführen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die bei- den Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist: a) der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat; b) der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien; c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien.
4. Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb des bezeichneten Unter-
nehmens der anderen Vertragspartei, ausgenommen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkom- men von Chikago ergeben. Einseitige Massnahmen können nur nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden getroffen werden. Solche Besprechungen finden innerhalb von vierzehn Tagen nach Unterbreitung eines solchen Begehrens durch eine der beiden Luftfahrtbehörden statt.
Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den
Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahr- zeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Ge- biet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll, die Passformalitäten sowie die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luft- fahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert
2269
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
3. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem be-
zeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in die- sem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 5 Sicherheit der Luftfahrt
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und
Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Si- cherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Die Vertragsparteien handeln insbesondere in Überein- stimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen2, unterzeichnet am 14. September 1963 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Be- kämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen3, unterzeichnet am 16. Dezember 1970 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkom- mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil- luftfahrt4, unterzeichnet am 23. September 1971 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen5, unterzeichnet am 24. Feb- ruar 1988 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderli- che Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft- fahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Ein- richtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zi- villuftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-
stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, so- weit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- halter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertrags- partei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet die- ser anderen Vertragspartei verlangt werden.
2 SR 0.748.710.1 3 SR 0.748.710.2 4 SR 0.748.710.3 5 SR 0.748.710.31
2270
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Be- satzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren.
6. Jede Vertragspartei überprüft des Weiteren wohlwollend jedes Begehren der an-
deren Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine be- stimmte Gefahr abzuwenden. 7. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck- mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
8. Wenn eine Vertragpartei berechtigten Grund hat anzunehmen, dass die andere
Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels über die Sicherheit der Luft- fahrt abgewichen ist, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Aufnahme sofortiger Besprechun- gen verlangen.
Art. 6 Nicht zugelassene Fluggäste 1. Auf Begehren einer Vertragpartei gestattet die andere Vertragspartei den Luftver- kehrsunternehmen, welche Verkehrsrechte in beiden Staaten ausüben, Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass nur Fluggäste mit den für die Einreise in oder die Durchreise durch den anbegehrten Staat erforderlichen Reisedokumenten beför- dert werden.
2. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei übernehmen eine von ihrem Aus-
ladepunkt im Gebiet der anderen Vertragspartei zurückgewiesene Person zur Über- prüfung, nachdem sie als nicht zugelassen erachtet wurde, wenn sich diese Person bereits früher vor der Zuladung anders als in direktem Transit in ihrem Gebiet auf- hielt. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei weisen eine solche Person nicht in dasjenige Land zurück, in welchem sie bereits früher als nicht zugelassen erachtet wurde. 3. Wenn eine Person, die als nicht zugelassen erachtet wurde, ihre Reisedokumente verloren oder zerstört hat, nimmt eine Vertragspartei an Stelle davon ein Dokument an, das die Umstände der Zuladung und der Ankunft bescheinigt, welches von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ausgestellt wird, wo die Person als nicht zugelassen erachtet wurde.
4. Diese Bestimmungen dienen nicht dazu, die zuständigen Behörden daran zu hin-
dern, eine zurückgewiesene, als nicht zugelassen erachtete Person weiter zu über- prüfen um festzustellen, ob sie allenfalls in einem Staat angenommen werde oder Vorkehren für ihre Überweisung, Zurückweisung oder Ausweisung in einen Staat zu treffen, von dem diese Person Staatsangehöriger oder auf andere Weise annehmbar ist.
2271
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
Art. 7 Direkter Transit Fluggäste, die sich in direktem Durchgang durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen zu diesem Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer vereinfachten Kontrolle unterzogen. Ausgenommen da- von sind Fälle mit Bezug auf die in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Si- cherheitsbestimmungen und Fälle zur Verhinderung der Beförderung narkotischer Drogen und Substanzen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Transit sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Art. 8 Bezeichnung und Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegen- stand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Ver- tragsparteien. Soweit zwischen den beiden Vertragsparteien nicht anderweitig ver- einbart, wird nicht mehr als ein bezeichnetes Unternehmen der jeweiligen Vertrags- partei auf einer einzelnen Route zugelassen. 2. Die Luftfahrtbehörden, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Be- triebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen,
das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicher- weise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Be- stimmungen des Übereinkommens von Chikago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden. 4. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei sind berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzu- stellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis be- sitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungs- gewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnen- den Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.
5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung
kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vo- rausgesetzt, dass Tarife und Flugpläne in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 16 und 18 dieses Abkommens aufgestellt und in Kraft sind.
Art. 9 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung 1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, eine Betriebsbewil- ligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unter- stellen, die sie als nötig erachtet,
2272
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
a) wenn dieses Unternehmen nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unter- nehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen, oder b) wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise miss- achtet hat, oder c) wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt. 2. Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.
Art. 10 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen 1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden von der anderen Ver- tragspartei als gültig anerkannt, soweit solche Zeugnisse und Ausweise mindestens den Mindestanforderungen entsprechen oder darüber liegen, wie sie vom Überein- kommen aufgestellt sind. 2. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ih- rem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeits- zeugnisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 11 Befreiung von Abgaben und Gebühren 1. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Lini- en eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Ge- tränke, Tabak sowie andere für den Verkauf an Fluggäste in beschränkter Menge be- stimmter, an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführter Gegenstände, sind beim Ein- tritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren be- freit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahr- zeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2. Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für er-
brachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit: a) die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internatio- nalen Linien eingesetzt werden;
2273
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
b) die Ersatzteile, unter Einschluss von Motoren, und die ordentliche Bordaus- rüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden; c) die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge be- stimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf in- ternationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem- jenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind; d) die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei gebrauchten erfor- derlichen Dokumente, unter Einschluss von Vorräten gedruckter Beförde- rungsscheine, von Luftfrachtbriefen und gedrucktem Material, welches das aufgedruckte Markenzeichen des Unternehmens trägt sowie üblichem Wer- bematerial, das kostenlos von diesem bezeichneten Unternehmen verteilt wird.
3. Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord
der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt wer- den oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
4. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen
zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit ei- nem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe oder die Überführung von Gegenständen ins Gebiet der anderen Vertrags- partei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem oder diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.
5. Jede Vertragspartei gewährt auf der Grundlage des Gegenrechts Befreiung von
der Mehrwertsteuer oder von ähnlichen indirekten Steuern auf Waren und Dienst- leistungen, welche für das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen erbracht werden und für den Betrieb seiner internationalen Luftverkehrslinien ge- braucht werden. Die Steuerbefreiung kann entweder die Form einer Ausnahme oder diejenige einer Rückerstattung annehmen.
Art. 12 Benützungsgebühren 1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die sie dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder die sie durch ihre zuständigen Behörden auferlegen lässt, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.
2. Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen
oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche
2274
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
3. Beim Gebrauch von Flughäfen, Luftstrassen, Luftverkehrsdiensten und damit
verbundener Einrichtungen, die unter ihrer Kontrolle stehen, bevorzugt keine Ver- tragspartei irgendein anderes ausländisches Unternehmen gegenüber einem Unter- nehmen der anderen Vertragspartei, das im internationalen Luftverkehr tätig ist.
Art. 13 Bodenabfertigung Auf der Grundlage des Gegenrechts gewährt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, im Gebiet der anderen Ver- tragspartei für die gesamte oder teilweise Durchführung von Bodenabfertigungs- diensten irgendeinen der zueinander im Wettbewerb stehenden Abfertigungsagenten auszuwählen, der von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei zuge- lassen ist, solche Dienste anzubieten.
Art. 14 Geschäftstätigkeit
1. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der
anderen Vertragspartei zur Förderung des Luftverkehrs und des Verkaufs von Luft- verkehrsdiensten angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen, das sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt.
2. Das Personal untersteht den im Gebiet der anderen Vertragspartei anwendbaren
Gesetzen und Verordnungen.
3. Jede Vertragspartei räumt dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrags-
partei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und je- dermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen erwerben, die auf Grund der in Kraft befindlichen Verordnungen über den Wechsel ausländischer Währungen zulässig sind.
Art. 15 Umrechnung und Überweisung von Erträgen Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post- sendungen stehen, zum Kurs, der für die Durchführung oder Überweisungen zur An- wendung kommt, umzurechnen und in sein Land zu überweisen. Ist der Zahlungs- verkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.
Art. 16 Tarife
1. Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die von
diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der
2275
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
Benutzer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale des Dienstes, der Kommis- sionsansätze, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Unternehmen und an- dere wirtschaftliche Überlegungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind. 2. Die Luftfahrtbehörden achten insbesondere auf Tarife, gegen die Einwände beste- hen können auf Grund der Tatsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühr einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung, oder die überrissen sind.
3. Die Tarife sind mindestens vierzehn Tage vor dem für ihre Einführung vorge-
schlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden ge- nehmigen die unterbreiteten Tarife oder lehnen diese ab für Einweg- oder Rundweg- beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eige- nen Gebiet beginnen. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so früh als möglich oder mindestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt.
4. Keine der Vertragsparteien unternimmt einseitige Vorkehren, um die Einführung
von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern.
5. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei teilt auf Ersuchen hin den
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Tarife für Beförderungen mit, die im Gebiet dieser anderen Vertragspartei beginnen und auf den festgelegten Routen nach Drittstaaten führen.
6. Ungeachtet des vorhergehenden Absatzes 4 können die Luftfahrtbehörden einer
Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so schnell als mög- lich oder mindestens innerhalb von vierzehn Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgenehmigung bekannt geben, wenn sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet unter die in Absatz 2 hiervor erwähnten Kategorien fällt. 7. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Verhandlungen über jeden Ta- rif verlangen, der Gegenstand der Nichtgenehmigung war. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Begehrens statt- finden. Wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielen, bemüht sich jede Ver- tragspartei nach besten Kräften, dieses Einvernehmen wirksam zu verwirklichen. Kommt keine Einigung zu Stande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Gebiet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.
8. Für Beförderungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die
Luftfahrtbehörden dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwen- dung durch ein Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder durch ein Unterneh- men eines Drittstaates zugelassen ist.
9. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, Tarifverletzungen
und Verletzungen der Verkaufsbedingungen, die von jedem einzelnen Unternehmen begangen werden, zu untersuchen.
2276
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
Art. 17 Computer-Reservations-Systeme Die Vertragsparteien kommen überein, dass Computer-Reservations-Systeme (CRS) in ihren entsprechenden Gebieten so betrieben werden, dass a) die Interessen der Benutzer von Luftverkehrsprodukten vor jedem Miss- brauch der CRS-Information geschützt sind, unter Einschluss irreführender Darstellungen darüber und b) der von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäi- schen Zivilluftfahrt-Konferenz angenommene CRS-Verhaltensregeln für die Verteilung von internationalen Fluggastservice- und Frachtserviceprodukten zur Anwendung kommt.
Art. 18 Unterbreitung der Flugpläne 1. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbe- hörden der anderen Vertragspartei spätestens fünfundvierzig Tage vor Aufnahme der vereinbarten Linien den vorgesehenen Flugplan zur Genehmigung. Die gleiche Re- gelung findet auch auf jede spätere Änderung Anwendung.
2. Wenn ein bezeichnetes Unternehmen Verdichtungsflüge ausserhalb des geneh-
migten Flugplanes durchführen will, hat es die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen, nachdem dies mit dem bezeichneten Unter- nehmen der anderen Vertragspartei vereinbart ist. Ein solches Begehren muss übli- cherweise mindestens zwei Arbeitstage vor dem Durchführen dieser Flüge unter- breitet werden.
3. Für den Fall, dass kein Einvernehmen zwischen den bezeichneten Unternehmen
erzielt werden kann, wird die Angelegenheit zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien gelöst.
Art. 19 Statistische Angaben Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen pe- riodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.
Art. 20 Beratungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit treffen sich die Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragsparteien von Zeit zu Zeit, um die enge Zusammenarbeit in allen Bereichen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen. 2. Jede Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden können jederzeit Beratungen über jedes mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Problem verlangen. Sol- che Beratungen müssen innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an begin- nen, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart.
2277
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
Art. 21 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien in erster Linie, diese durch Verhandlungen zu beheben.
2. Wenn die Luftfahrtbehörden zu keiner Einigung gelangen, ist die Meinungsver-
schiedenheit durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu bereinigen.
3. Wenn die Meinungsverschiedenheit nicht nach Absatz 2 dieses Artikels behoben
wird, kann jede Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten. 4. In diesem Fall bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, der der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vor- sitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeich- nungen vorzunehmen. Wenn der Präsident ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, nimmt der ihn stellvertretende Vizepräsident die erforderliche Bezeichnung vor.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage der Stimmen-
mehrheit. Die Entscheidungen sind für die Vertragsparteien bindend. Jede Vertrags- partei trägt die Kosten ihres eigenen Mitgliedes und ihrer eigenen Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren. Die Kosten für den Präsidenten und alle anderen Kosten werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. In allen anderen Be- langen bestimmt das Schiedsgericht seine eigenen Verfahren.
Art. 22 Änderungen 1. Erachten es die Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung die- ses Abkommens zu ändern, so wird eine solche Änderung, auf die sich die Vertrags- parteien geeinigt haben, vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Sie tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfas- sungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.
2. Änderungen des Anhanges können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden
der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch dip- lomatischer Noten bestätigt worden sind.
3. Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr
abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen der- art geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens über- einstimmt.
2278
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
Art. 23 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.
2. Die Kündigung wird am letzten Tag einer Flugplanperiode wirksam, wobei eine
Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen wird.
3. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen,
dass ihr die Kündigung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.
Art. 24 Hinterlegung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation Dieses Abkommen und spätere Änderungen werden bei der Internationalen Zivil- luftfahrt-Organisation hinterlegt.
Art. 25 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig ange-
wandt. Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei mittels diplomatischer Note mit, dass die von der Verfassung in ihrem Land vorgesehenen Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt dann am Tag der Überreichung der letzteren dieser beiden Mitteilungen in Kraft.
2. Sobald dieses Abkommen in Kraft tritt, wird die am 10. September 1947 unter-
zeichnete und geänderte Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei über den Luftverkehr6 mit Bezug auf die Schweiz und die Tsche- chische Republik hinfällig.
Zu Urkund dessen, haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen in Prag, am 17. Juli 1996, in doppelter Urschrift, in deutscher, tschechi- scher und englischer Sprache, wobei die drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, der Ausle- gung oder der Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Tschechischen Republik: Emanuel Jenny Oldrich Gorgol
6 AS 1948 419
2279
Luftverkehr. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 2000
Anhang
Linienpläne
Linienplan I Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrsli- nien betreiben kann:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Punkte über die Tschechischen Republik Tschechische Republik hinaus
Punkte in der Schweiz Keine Punkte in Keine der Tschechischen Republik
Linienplan II Strecken, auf denen das von der Tschechischen Republik bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte über die Schweiz hinaus
Punkte in der Keine Punkte in Keine Tschechischen Republik der Schweiz
Anmerkungen:
1. Die im Anhang festgelegten Punkte können in jeder Reihenfolge und in jeder
Kombination ohne irgendwelche Beschränkung bedient werden, vorausgesetzt, dass solche Dienste mit Artikel 3 dieses Abkommens übereinstimmen. 2. Sofern nichts anderes von den Luftfahrtbehörden vereinbart ist, kann jedes be- zeichnete Unternehmen nicht im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführte Zwi- schenlandepunkte und Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Ver- kehrsrechte ausgeübt werden.
2280