AS 2000 2287
Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Verordnung über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
vom 4. Juli 2000
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19971 und Artikel 26 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 2 (FHSV), verordnet:
Art. 1 Erwerbsvoraussetzungen Voraussetzung für den Erwerb des Fachhochschultitels ist: a. ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL, einer Höheren Wirt- schafts- und Verwaltungsschule HWV oder einer Höheren Fachschule für Gestaltung HFG und b. anerkannte Berufspraxis von mindestens fünf Jahren oder ein Nach- diplomkurs auf Hochschulstufe.
Art. 2 Anerkannte Berufspraxis Als anerkannte Berufspraxis gilt eine nach dem Erwerb eines HTL-, HWV- oder HFG-Diploms ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.
Art. 3 Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe Der Nachdiplomkurs an einer Hochschule muss mindestens 200 Lektionen umfassen und hinsichtlich Zulassung, Lehrkörper und Lehrplan den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlassenen Richtlinien für Nachdiplom- studien (Art. 6 Abs. 4 FHSV) entsprechen.
Art. 4 Einreichung des Gesuchs
1 Das Gesuch hat den Namen, den Vornamen, die Adresse, den Heimatort und das
Geburtsdatum der gesuchstellenden Person sowie Angaben über ihr HTL-, HWV- oder HFG-Diplom und ihren Nachdiplomkurs beziehungsweise ihre Berufspraxis zu enthalten. Es ist dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) einzureichen.
2 Dem Gesuch sind folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie
beizulegen:
SR 414.711.5
2000-1657 2287
Nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels AS 2000
a. die Diplomurkunde oder der Notenausweis des HTL-, HWV- oder HFG-Ab- schlusses; b. und Zeugnisse oder Bestätigungen, die entweder eine einschlägige fünfjähri- ge berufliche Tätigkeit oder den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hoch- schulstufe nachweisen. 3 Das Bundesamt kann nötigenfalls weitere Unterlagen oder zusätzliche Informatio- nen verlangen.
Art. 5 Prüfung der Gesuche und Entscheid
1 Zur Prüfung der Gesuche holt das Bundesamt die Stellungnahme der beratenden
Kommission (Art. 6) ein.
2 Die Kommission kann die gesuchstellende Person zur Klärung von Zweifeln im
Zusammenhang mit der nachgewiesenen Berufspraxis zu einem Fachgespräch einla- den.
3 Das Bundesamt entscheidet über die Vergabe des Fachhochschultitels.
Art. 6 Beratende Kommission
1 Das Departement bestellt eine Kommission von sieben Mitgliedern, die das Bun-
desamt bei der Beurteilung von Gesuchen berät (Art. 5 Abs. 1). Es bestimmt deren Präsidentin oder deren Präsidenten. 2 In der Kommission soll jeder der drei Bereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung mit mindestens einer ausgewiesenen Fachperson vertreten sein.
3 Die Mitglieder sind für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
4 Die Kommission gibt sich ein Reglement, das der Genehmigung durch das Depar-
tement unterliegt.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom 3. Juni
19963 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Ver-
tretungen des Bundes.
6 Das Bundesamt führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 7 Titel 1 Der gesuchstellenden Person wird der entsprechende Fachhochschultitel nach Arti- kel 5 FHSV erteilt. 2 Mit der Erteilung des Fachhochschultitels darf dessen Inhaberin oder dessen Inha- ber den bisherigen HTL-, HWV- oder HFG-Titel nicht mehr führen.
3 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der Personen, die einen Fachhochschultitel
aufgrund dieser Verordnung tragen.
3 SR 172.31
Nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels AS 2000
Art. 8 Diplomurkunde 1 Die gesuchstellende Person kann eine Diplomurkunde für ihren Fachhochschultitel verlangen.
2 Sie hat das Begehren zusammen mit dem Gesuch um den Fachhochschultitel zu
stellen.
3 Sie trägt die Kosten der Ausstellung der Urkunde.
Art. 9 Übergangsbestimmung Personen, die ihr Studium im Studienjahr 1996/97 begonnen haben, müssen in Ab- weichung von Artikel 3 einen Nachdiplomkurs von mindestens 100 Lektionen nachweisen.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
4. Juli 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: