AS 2000 2291
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)
Änderung vom 6. September 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahr- zeugen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Typengenehmigung ist in Anhang 2 Zif- fer 1 geregelt.
Art. 8 Abs. 1 1 Die Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle enthält die für die Zulas- sung und Überprüfung notwendigen Angaben.
Gliederungstitel vor Art. 13
2. Abschnitt: Erteilung der Typengenehmigung
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und Abs. 2 1 Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn folgende Dokumente vorliegen: c. die Hersteller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder 2 Soweit keine Dokumente nach Absatz 1 vorgelegt werden, wird die Typengeneh- migung auf Grund technischer Prüfungen am Gegenstand nach dem 3. Abschnitt erteilt.
Art. 16a Aufbewahrung der Anmeldeunterlagen Die Unterlagen und Dokumente werden vom Bundesamt nach Erstellung der Typen- genehmigung 15 Jahre aufbewahrt.
1 SR 741.511
2000-1567 2291
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2000
Gliederungstitel vor Art. 17
3. Abschnitt: Technische Prüfung
Art. 17 Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung der technischen Prüfung ist in Anhang 2 Ziffer 2 geregelt. 2 Das Bundesamt kann weitere Stellen für die Durchführung von technischen Prü- fungen provisorisch zulassen.
Art. 18 Prüfung 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat eine nach Anhang 2 Ziffer 2 fest- gelegte Prüfstelle mit der Prüfung des Gegenstandes zu beauftragen. 2 Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben enthält.
Art. 19 und 20 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 21 Ort der technischen Prüfung Die Prüfstelle bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtun- gen und Prüfstrecken vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller durchgeführt werden.
Art. 22 Aufgehoben
Art. 32 Geltungsbereich Das Bundesamt erhebt für seine Amtshandlungen Gebühren nach Anhang 3.
Art. 33 Abs. 3 und 37 Bst. b und d Aufgehoben
Art. 39 Bst. b Das Bundesamt kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlas- sen, namentlich wenn: b. eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
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Art. 45 Abs. 1 1 Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisun- gen erlassen. In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmun- gen gestatten.
II 1 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage. 2 Die Anhänge 1, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert. 3 Anhang 5 wird aufgehoben.
III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
6. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11094 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 1 (Art. 3)
Ziff. 2.3 erstes Lemma
2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer – Fahrtschreiber nach Artikel 100 und Restwegschreiber nach Arti- kel 101 VTS; – …
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Anhang 2 (Art. 5, 18 und 21)
1. Genehmigungsstellen
Genehmigungsstellen Zuständig für:
Bundesamt für Strassen Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, (ASTRA) Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Bereich Typengenehmigung Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
3003 Bern nach Anhang 1, ausgenommen Feuerlöscher
Bundesamt für Kommunikation Funkfernbedienungen (BAKOM) Zukunftstrasse 44
2501 Biel
Eidgenössisches Gefahrengut- Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrich- inspektorat (EGI) oder tungen und Befestigungen für den Fahrzeugbe- Verein für technische Inspek- trieb tionen (SVTI) Richtistrasse 15
8304 Wallisellen
Eidgenössische Forschungs- Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicher- anstalt für Agrarwirtschaft und heitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) für land- Landtechnik Tänikon (FAT) wirtschaftliche Motorfahrzeuge
8356 Tänikon
Vereinigung kantonaler Feuerver- Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahr- sicherungen (VKF) zeuge, die gefährliche Güter befördern Bundesgasse 20
3001 Bern
2. Prüfstellen
Prüfstellen Zuständig für:
Dynamic Test Center (DTC) Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme,
2537 Vauffelin Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, sofern sie nicht untenstehend von einer anderen Stelle geprüft werden, sowie Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS Bundesamt für Kommunikation Funkfernbedienungen (BAKOM) Zukunftstrasse 44
2501 Biel
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Prüfstellen Zuständig für:
Eidgenössisches Amt für Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen Messwesen (EAM) sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschrei- Lindenweg 50 ber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen
3084 Wabern von Einlageblättern für Fahrtschreiber
Eidgenössische Materialprüfungs- Abgas-, Verbrauchs-, Leistungs- und Rauch- und Forschungsanstalt (EMPA) prüfungen Überlandstrasse 129
8600 Dübendorf
Eidgenössische Materialprüfungs- Papiertechnische Prüfung von Einlageblättern und Forschungsanstalt (EMPA) für Fahrtschreiber, statische Prüfung von Si- Lerchenfeldstrasse 5 cherheitsgurten sowie Prüfung von Schutzhel-
9014 St.Gallen men für Motorrad- und Motorfahrradfahrer
Eidgenössisches Gefahrengut- Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrich- inspektorat (EGI) oder tungen und Befestigungen für den Fahrzeugbe- Verein für technische Inspek- trieb tionen (SVTI) Richtistrasse 15
8304 Wallisellen
Berner Fachhochschule, Motorleistungsmessungen, Abgas- und Rauch- Hochschule für Technik prüfungen und Architektur Biel (Berner FHS, HTA Biel) Abgasprüfstelle Gwerdtstrasse 5
2560 Nidau
Eidgenössische Forschungsanstalt Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicher- für Agrarwirtschaft und heitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) sowie für Landtechnik Tänikon (FAT) Leistungs- und Rauchprüfungen für landwirt-
8356 Tänikon schaftliche Motorfahrzeuge
Vereinigung kantonaler Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahr- Feuerversicherungen (VKF) zeuge, die gefährliche Güter befördern Bundesgasse 20
3001 Bern
Verein zur Förderung der Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks ge- Wasser- und Lufthygiene (VFWL) fährliche Flüssigkeiten transportieren Spanweidstrasse 3
8006 Zürich
Schweizerischer Verein des Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgasan- Gas- und Wasserfaches (SVGW) trieb (CNG) mit Ausnahme des Gasbehälters, oder Technisches Inspektorat seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen schweizerischer Gaswerke (TISG) sowie Befestigungselemente Grütlistrasse 44
8002 Zürich
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Prüfstellen Zuständig für:
Schweizerischer Verein für Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssig- Schweisstechnik (SVS) gasantrieb (LPG) mit Ausnahme des Gasbe- St. Alban-Rheinweg 222 hälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrich-
4052 Basel tungen sowie Befestigungselemente
Schweizerischer Elektro- Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- technischer Verein (SEV) und Hybridfahrzeugen usw. Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Quinel Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Feldstrasse 6 Solar- und Hybridfahrzeugen usw.
6300 Zug
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2000
Anhang 3 (Art. 32)
Ziff. 1 Titel, 2, 4 Titel sowie 4.2, 5 und 6
1 Gebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und
Fahrgestellen
2 Aufgehoben
4 Gebühren für die Genehmigungen von Fahrzeugteilen
Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen
4.2 übrige nationalen Typengenehmigungen 65.–
5 Gebühren nach Zeitaufwand
Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen und Dokumente beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde Fr. 70.– bis 120.–. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem übli- chen Prüfungsumfang entsprechen.
6 Aufgehoben
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Anhang 4 (Art. 16 und 18)
Bst. A Titel und Ziff. 1, Bst. B Titel sowie Ziff. 3.11, 4.13, 4.14 und 5.7
A. Anmeldung für Fahrzeuge mit EG-Gesamtgenehmigung
1. Typengenehmigungsangaben mit Beilageblätter (Formular2)
B. Übrige Anmeldungen für Fahrzeuge mit EG-Teilgenehmigungen, Konformitätserklärungen, Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht
3.11 Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS
4.13 Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS (ausgenommen Mo-
torkarren und landwirtschaftliche Traktoren)
4.14 Angaben zum Abgaswartungsdokument bei Selbstzündungsmotoren
(ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitskarren)
5.7 Nachweis einer Abgasprüfung bei aufgebauten Arbeitsmotoren nach An-
hang 5 VTS
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2 Zu beziehen beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung, 3003 Bern.
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