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AS 2000 23

Verordnung über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern

Verordnung des UVEK über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)

Änderung vom 22. November 1999

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 14. April 19991 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 5 erster Satz

5 Ab 1. Januar 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist, sind

alle Ausbildungseinrichtungen für Hubschrauberpiloten und –pilotinnen verpflich- tet, die Ausbildung nach den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. …

Art. 9 Abs. 2 und 3

2 Ab 1. Januar 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist, müs-

sen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Hubschraubern nach den JAR- FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbildungen für den Erwerb von Bewilligungen nach ausschliesslich nationalem Recht.

3 Ab 1. Juli 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist, werden

alle Ausweise für das Führen von Hubschraubern nach den JAR-FCL-Reglementen erneuert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

22. November 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

10701 Leuenberger

1 SR 748.222.2

1999-6024 23