AS 2000 23
Verordnung über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern
Verordnung des UVEK über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
Änderung vom 22. November 1999
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung vom 14. April 19991 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 5 erster Satz
5 Ab 1. Januar 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist, sind
alle Ausbildungseinrichtungen für Hubschrauberpiloten und –pilotinnen verpflich- tet, die Ausbildung nach den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. …
Art. 9 Abs. 2 und 3
2 Ab 1. Januar 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist, müs-
sen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Hubschraubern nach den JAR- FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbildungen für den Erwerb von Bewilligungen nach ausschliesslich nationalem Recht.
3 Ab 1. Juli 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist, werden
alle Ausweise für das Führen von Hubschraubern nach den JAR-FCL-Reglementen erneuert.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
22. November 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:
10701 Leuenberger
1 SR 748.222.2
1999-6024 23