AS 2000 234
AS 2000 234
Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 13. Dezember 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Der Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
13. Dezember 1999 Eidgenössisches Departement des Innern:
10754 Dreifuss
1 SR 832.112.31
234 1999-6264
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2000
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
2 Innere Medizin
2.1 Allgemein
... Insulintherapie mit Ja Unter folgenden Voraussetzungen: 27.8.1987/ einer Infusionspumpe – Der Patient ist ein extrem labiler Diabe- 1.1.2000 tiker. – Er kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden. – Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung des Patienten erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauens- arzt, durch einen frei praktizierenden Facharzt mit entsprechender Erfahrung. ...
2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin
... Rehabilitation für Ja – Patienten mit Status nach Myokardin- 12.5.1977/ Patienten mit farkt, mit oder ohne PTCA 1.1.1997/ Herz-Kreislauf- – Patienten mit Status nach Bypass- 1.1.2000 erkrankungen Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorlie-gen multipler Risikofaktoren – Patienten mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebens- erwartung – Patienten mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion. Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruk- tur dem Anforderungsprofil der Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie von 1990 entspricht. Eher für eine statio- näre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.) Die Dauer eines ambulanten Rehabilita- tionsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2000
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Die Dauer der stationären Behandlung be- trägt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. ...
2.5 Krebsbehandlung
... Isolierte Gliedmassen- Ja Durchführung in einem Universitätsspital 1.1.1997 bis perfusion mit Hyper- 31.12.2000 thermie und Einsatz des Tumor-Necrosis- Factors alpha ...
7 Oto-Rhino-Laryngologie
... Speichelsteinlitho- Ja In spezialisierten Zentren, die ein Evalua- 1.1.1997 bis tripsie tionsregister führen. 31.12.2000
9 Radiologie
9.2 Andere bildgebende Verfahren
... Positron-Emissions- Ja Mit einem PET-Scanner Tomographie – Bei therapieresistenter fokaler Epilepsie. 1.4.1994 – Präoperativ bei Hirntumoren. – Präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zere- braler Ischämie. – Präoperativ vor einer Herztransplanta- tion. – Tumorstaging von nicht-kleinzelligen 1.1.1997 Lungenkarzinomen und vom malignen Melanom In der Onkologie 1.1.1999 – Bei malignen Lymphomen: Staging; Resttumordiagnostik, Rezidivdiagnostik. – Beim Keimzellentumor des Mannes: Staging, Resttumordiagnose nach The- rapie. – Beim kolorektalen Karzinom: Restaging auf Lokalrezidiv, Lymphknotenmetasta- sen oder Fernmetastasen bei begründe- tem Verdacht (z.B. Tumormarkererhö- hung); Diagnose zur Differenzierung einer Narbe gegenüber einem Tumor; Resttumordiagnose nach Therapie. – Beim Mammakarzinom: Lymphknoten- staging; Diagnose von Fernmetastasen bei Hochrisikopatientinnen.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2000
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
In der Neurologie – Abklärung von Demenzen bei Personen, die jünger als 70 Jahre sind. In der Kardiologie – Bei einem nuklearkardiologisch, echo- kardiographisch oder koronarangiogra- phisch dokumentierten Infarkt und Ver- dacht auf “hibernating myocardium” vor einer Intervention (PTCA/CABG) zum Nachweis oder Ausschluss einer Ischä- mie bei angiographisch dokumentierter Dreigefässerkrankung, z. B. auch nach Bypass bei komplexer Koronaranatomie. In folgenden Zentren: 1.4.1994 Hôpital cantonal universitaire de Genève, Universitätsspital Zürich; wenn ein Evaluationsregister geführt wird. Nein Bei Verwendung einer PET-Coincidence- 1.1.2000 Camera (PET CC)