AS 2000 2355
Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen
Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG)
vom 24. März 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 30 und 122 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 1998 1, beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein interna- tionales Verhältnis vorliegt.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit:
a. auf dem Gebiet des Kindesschutzes und des Vormundschaftsrechts; b. nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs; c. auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt.
2. Kapitel: Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften
Art. 2 Zwingende Zuständigkeit
1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn das Gesetz es ausdrücklich vor-
sieht.
2 Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
Art. 3 Wohnsitz und Sitz
1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
a. für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz; b. für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz; c. für Klagen gegen den Bund ein Gericht in der Stadt Bern;
SR 272
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d. für Klagen gegen öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften des Bundes ein Gericht an deren Sitz.
2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch3 (ZGB). Artikel 24 ZGB
ist nicht anwendbar.
Art. 4 Aufenthaltsort 1 Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. 2 Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist.
Art. 5 Niederlassung Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.
Art. 6 Widerklage
1 Beim Gericht der Hauptklage kann Widerklage erhoben werden, wenn die Wider-
klage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.
2 Der Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem
Grund dahinfällt.
Art. 7 Klagenhäufung 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.
2 Für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, welche in einem sachlichen
Zusammenhang stehen, ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zu- ständig ist.
Art. 8 Interventions- und Gewährleistungklage Das kantonale Recht kann für eine Interventions- und Gewährleistungsklage, insbe- sondere auf Grund eines Regresses des Beklagten, die Zuständigkeit des Gerichtes des Hauptprozesses vorsehen.
Art. 9 Gerichtsstandsvereinbarung 1 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehen- den oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts
3 SR 210
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anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben werden.
2 Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Einer schriftlichen Vereinbarung
gleichgestellt sind: a. Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail; b. eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien. 3 Das bezeichnete Gericht kann seine Zuständigkeit ablehnen, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist.
Art. 10 Einlassung 1 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständig- keit zu erheben.
2 Artikel 9 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 11 Freiwillige Gerichtsbarkeit In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes be- stimmt.
3. Kapitel: Besondere Gerichtsstände
1. Abschnitt: Personenrecht
Art. 12 Persönlichkeits- und Datenschutz Das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist zuständig für: a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung; b. Begehren um Gegendarstellung; c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung; d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
19924 über den Datenschutz.
Art. 13 Verschollenerklärung Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohn- sitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.
4 SR 235.1
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Art. 14 Berichtigung des Zivilstandsregisters Für Begehren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters ist das Gericht am Ort des Registers zwingend zuständig.
2. Abschnitt: Familienrecht
Art. 15 Eherechtliche Begehren und Klagen
1 Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:
a. Eheschutzmassnahmen sowie für Gesuche um Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der angeordneten Massnahmen; b. Klagen auf Ungültigerklärung, Scheidung oder Trennung der Ehe; c. Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, unter Vorbehalt von Artikel 18; d. Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungs- urteils.
2 Für Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen um Anordnung der Gü-
tertrennung ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin zwin- gend zuständig.
Art. 16 Feststellung und Anfechtung des Kindsverhältnisses Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindsverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zurzeit der Geburt beziehungsweise der Adoption oder der Klage zwingend zuständig.
Art. 17 Unterhalts- und Unterstützungsklagen Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für: a. Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern; vorbehalten bleibt die Fest- legung des Unterhaltes im Rahmen der Artikel 15 und 16; b. Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte.
3. Abschnitt: Erbrecht
Art. 18 1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinander- setzung bei Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig. Klagen über die erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes (Art. 11 ff. des Bundesgesetzes
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vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht) können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.
2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten
Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig; ist der Tod nicht am Wohn- sitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte am Sterbeort.
4. Abschnitt: Sachenrecht
Art. 19 Grundstücke
1 Das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder
aufzunehmen wäre, ist zuständig für: a. dingliche Klagen; b. Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer und -eigentüme- rinnen; c. andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, wie solche auf Über- tragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken; diese Klagen können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.
2 Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke, so ist das Gericht am Ort zu-
ständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück liegt.
Art. 20 Bewegliche Sachen Für Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an beweglichen Sachen und über Forderungen, die durch Faustpfand oder Retentionsrecht gesichert sind, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Sache liegt, zuständig.
5. Abschnitt: Klagen aus besonderen Verträgen
Art. 21 Grundsatz
1 Auf die Gerichtsstände dieses Abschnittes können nicht zum Voraus oder durch
Einlassung verzichten: a. der Konsument oder die Konsumentin; b. die mietende oder pachtende Partei von Wohn- oder Geschäftsräumen;
5 SR 211.412.11
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c. die pachtende Partei bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen; d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entste-
hung der Streitigkeit.
Art. 22 Verträge mit Konsumenten
1 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:
a. für Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin das Gericht am Wohn- sitz oder Sitz einer der Parteien; b für Klagen des Anbieters oder der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
2 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Ver-
brauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruf- lichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.
Art. 23 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
1 Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen sind die Schlichtungsbe-
hörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig. 2 Für Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gepachteten Sache zuständig.
Art. 24 Arbeitsrecht 1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. 2 Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeit- nehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19896 stützen, ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort der Geschäftsniederlas- sung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abge- schlossen wurde, zuständig.
3 Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist zusätz-
lich zum Gericht nach den Absätzen 1 und 2 das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betrifft.
6 SR 823.11
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6. Abschitt: Klagen aus unerlaubter Handlung
Art. 25 Grundsatz Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der ge- schädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.
Art. 26 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Unfallort
oder am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig. 2 Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrs- gesetzes vom 19. Dezember 19587; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
Art. 27 Massenschäden Bei Massenschäden ist das Gericht am Handlungsort zwingend zuständig; bei unbe- kanntem Handlungsort ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.
Art. 28 Adhäsionsklage Die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Beurteilung der Zivilansprüche bleibt vorbehalten.
7. Abschnitt: Handelsrecht
Art. 29 Gesellschaftsrecht Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.
Art. 30 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Zahlungsverbot
1 Für die Kraftloserklärung von Aktien ist das Gericht am Sitz der Aktiengesell-
schaft und für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere das Gericht am Wohn- sitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.
2 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist
das Gericht am Zahlungsort zuständig.
7 SR 741.01
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Art. 31 Anleihensobligationen Für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihens- obligationen ist das Gericht des gegenwärtigen oder des letzten Wohnsitzes oder der geschäftlichen Niederlassung des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.
Art. 32 Anlagefonds Für Klagen der Anleger8 gegen die Fondsleitung, die Depotbank, den Vertriebsträ- ger, den Revisions- oder Liquidationsbeauftragten, den Schätzungsexperten, die Vertretung der Anlegergemeinschaft, den Beobachter sowie gegen den Sachwalter eines Anlagefonds ist das Gericht am Sitz der Fondsleitung zwingend zuständig.
4. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen
Art. 33 Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zu- ständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig.
5. Kapitel: Prüfung der örtlichen Zuständigkeit
Art. 34
1 Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Wird eine mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgezogene oder zurückgewiesene
Klage binnen 30 Tagen beim zuständigen Gericht neu angebracht, so gilt als Zeit- punkt der Klageanhebung das Datum der ersten Einreichung.
6. Kapitel:
Identische und in Zusammenhang stehende Klagen
Art. 35 Identische Klagen
1 Werden bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen
denselben Parteien rechtshängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit ent- schieden hat. 2 Ein später angerufenes Gericht tritt auf die Klage nicht ein, sobald die Zuständig- keit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
8 Zur besseren Lesbarkeit wird hier ausnahmsweise das generische Maskulinum verwendet.
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Art. 36 In Zusammenhang stehende Klagen
1 Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die miteinander in
sachlichem Zusammenhang stehen, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene entschieden hat.
2 Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene Gericht
überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
7. Kapitel: Anerkennung und Vollstreckung
Art. 37 Bei der Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides darf die Zuständigkeit des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, nicht mehr geprüft werden.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 38 Hängige Verfahren Für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleibt der Gerichts- stand bestehen.
Art. 39 Gerichtsstandsvereinbarung Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist.
Art. 40 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 24. März 2000 Ständerat, 24. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.9
2 Es wird auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
7. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 BBl 2000 2183
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Anhang Änderung von Bundesgesetzen
1. Bundesrechtspflegegesetz10
Ingress gestützt auf die Artikel 103 und 106–114 bis der Bundesverfassung11, ...
Art. 41 Abs. 2
2 Ist das Bundesgericht nicht zuständig, so bestimmt sich die örtliche
Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen gegen den Bund nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200012.
2. Zivilgesetzbuch13
Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung14, ...
Art. 28b, 28f Abs. 2, 28l Abs. 2 und 35 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 135 Abs. 1
1 Die örtliche Zuständigkeit für die Scheidung, die Abänderung des
Scheidungsurteils, die Anweisung an die Schuldner und die Sicher- stellung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach dem Gerichtsstands- gesetz vom 24. März 200015.
Art. 180, 186 Aufgehoben
10 SR 173.110 11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 188–191c) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 12 SR 272; AS 2000 2355 13 SR 210 14 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 15 SR 272; AS 2000 2355
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Art. 190 Randtitel und Abs. 2 Begehren 2 Aufgehoben
Art. 194 Aufgehoben
Art. 220 Abs. 3
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herab-
setzungsklage sinngemäss.
Art. 253 Aufgehoben
Art. 279 Randtitel sowie Abs. 2 und 3 D. Klage 2 und 3 Aufgehoben I. Klagerecht
Art. 538 Randtitel und Abs. 2 B. Ort der 2 Aufgehoben Eröffnung
Art. 551 Abs. 1 und 3
1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des
Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.
3 Aufgehoben
Art. 712l Abs. 2
2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Na-
men klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden.
3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199116 über das bäuerliche Bodenrecht
Ingress gestützt auf die Artikel 22ter, 31octies und 64 der Bundesverfassung 17, ...
16 SR 211.412.11 17 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 26, 36, 104 und 122 der neuen Bunde s- verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Art. 82 Aufgehoben
4. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198318 über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland Ingress gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten19 sowie die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung20, ...
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder, wenn diese nicht handelt, das Bundesamt für Justiz, klagt gegen die Parteien auf: ...
5. Obligationenrecht21
Art. 40g Aufgehoben
Art. 92 Abs. 2
2 Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch
können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lager- hause hinterlegt werden.
Art. 226l, 274b, 343 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 361 Hinweis auf Artikel 343 Absatz 1 (Wahl des Gerichtsstandes) aufhe- ben
18 SR 211.412.41 19 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der neuen Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) 20 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) 21 SR 220
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Art. 642 Abs. 3, 761, 782 Abs. 3, 837 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 981 Randtitel und Abs. 2 C. Kraftlos- 2 Aufgehoben erklärung I. Im allgemeinen
1. Begehren
Art. 1072 Abs. 1
1 Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim
Richter verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung des Wechsels verboten werde.
Art. 1165 Abs. 4 Aufgehoben
6. Bundesgesetz vom 28. März 190522 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und
Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post Art. 19 Aufgehoben
7. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198523 über die landwirtschaftliche Pacht
Ingress gestützt auf die Artikel 31octies und 64 der Bundesverfassung 24, ...
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 2 Zivilrechtliche Klagen
2 Aufgehoben
22 SR 221.112.742 23 SR 221.213.2 24 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 104 und 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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8. Bundesgesetz vom 2. April 190825 über den Versicherungsvertrag
Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung26, ... Art. 46a Erfüllungsort Der Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen richtet sich nach den Artikeln 26 ff. des Versicherungsaufsichtsgeset- zes vom 23. Juni 1978 27.
9. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199228
Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64 und 64 bis der Bundesverfassung29, ...
Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einzige kantonale Instanz
1 und 2 Aufgehoben
Art. 65 Abs. 3 Aufgehoben
10. Markenschutzgesetz vom 28. August 199230
Ingress gestützt auf die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung31, ...
25 SR 221.229.1
26 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der neuen Bundesverfassung vom
18. April 1999 (AS 1999 2556). 27 SR 961.01 28 SR 231.1 29 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 122 und 123 der neuen Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 30 SR 232.11 31 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Art. 58 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einzige kantonale Instanz
1 und 2 Aufgehoben
Art. 59 Abs. 3 Aufgehoben
11. Patentgesetz vom 25. Juni 195432
Ingress gestützt auf die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung33, ...
Art. 75, 78, 86 Abs. 3 Aufgehoben
12. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197534
Ingress gestützt auf die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung35, ...
Art. 41 und 47 Aufgehoben
13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199236 über den Datenschutz
Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64, 64bis und 85 Ziffer 1 der Bundesverfas- sung37, ...
32 SR 232.14 33 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 34 SR 232.16 35 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 36 SR 235.1 37 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 122, 123 und 173 Absatz 3 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Art. 15 Abs. 4 4 Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet der Richter in ei- nem einfachen und raschen Verfahren.
14. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198638 gegen den unlauteren Wettbewerb
Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31sexies, 64 und 64 bis der Bundesverfassung39, ...
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachzusammenhang
1 Aufgehoben
15. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199540
Ingress gestützt auf die Artikel 31bis und 64 der Bundesverfassung41, ...
Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben
16. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198342
Ingress gestützt auf Artikel 24quinquies der Bundesverfassung43, ...
38 SR 241 39 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 97, 122 und 123 der neuen Bunde s- verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 40 SR 251 41 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 96 und 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 42 SR 732.44 43 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 90 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
2371
Gerichtsstandsgesetz AS 2000
Art. 24 Aufgehoben
17. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195844
Ingress gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis, 64 und 64 bis der Bundesverfassung45, ...
Art. 84 Aufgehoben
18. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195746
Ingress gestützt auf die Artikel 23, 24ter, 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfas- sung47, ...
Art. 4 Aufgehoben
Art. 95 Abs. 1 erster Satzteil
1 Die Artikel 3, 7–9, ... (Rest unverändert)
19. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199048 über die Anschlussgleise
Ingress gestützt auf die Artikel 22ter, 26 und 64 der Bundesverfassung49, ...
44 SR 741.01 45 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 110, 122 und 123 der neuen Bunde s- verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 46 SR 742.101 47 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 87, 92, 98 Absatz 3 und 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 48 SR 742.141.5 49 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 26, 36, 87 und 122 der neuen Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Gerichtsstandsgesetz AS 2000
Art. 21 Abs. 4
4 Über Streitigkeiten zwischen Bahn, Anschliessern und Mitbenützern entscheidet
der Zivilrichter.
20. Bundesgesetz vom 29. März 195050 über die Trolleybusunternehmungen
Ingress gestützt auf die Artikel 23, 26, 36, 37 bis, 41bis, 64 und 64 bis der Bundesverfassung51, ...
Art. 15 Abs. 3 Aufgehoben
21. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196352
Ingress gestützt auf die Artikel 23, 24quater, 26bis, 64 und 64 bis der Bundesverfassung53, ...
Art. 40 Aufgehoben
22. Postorganisationsgesetz vom 30. April 199754
Ingress gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung55, ...
50 SR 744.21 51 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 82, 87, 92, 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 52 SR 746.1 53 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 91, 122 und 123 der neuen Bunde s- verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 54 SR 783.1 55 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 92 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Gerichtsstandsgesetz AS 2000
Gliederungstitel vor Art. 16
6. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung
Sachüberschrift zu Art. 16 Aufgehoben
Art. 17 Aufgehoben
23. Postgesetz vom 30. April 199756
Ingress gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung57, ...
Art. 17 Abs. 2 Aufgehoben
24. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199758
Ingress gestützt auf die Artikel 36, 55bis und 64 der Bundesverfassung59, ...
Art. 19 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
56 SR 783.0 57 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 92 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 58 SR 784.11 59 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 92, 93, 122 und 123 der neuen Bunde s- verfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
2374
Gerichtsstandsgesetz AS 2000
25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198960
Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e, 64 Ab- satz 2 und 64 bis der Bundesverfassung61, ...
Gliederungstitel vor Art. 10
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 10 Abs.1 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 23
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 23 Abs. 1 Aufgehoben
26. Bundesgesetz vom 4. Oktober 193062 über die Handelsreisenden
Ingress gestützt auf Artikel 34ter der Bundesverfassung63, ...
Art. 11 Aufgehoben
60 SR 823.11 61 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 103, 110 Absatz 1 Buchstaben a und c, 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 62 SR 943.1 63 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 110 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
2375
Gerichtsstandsgesetz AS 2000
27. Anlagefondsgesetz vom 18. März 199464
Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31quater, 31sexies Absatz 1, 64 und 64bis der Bundesverfassung65, ...
9. Kapitel (Art. 68)
Aufgehoben
28. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197866
Ingress gestützt auf die Artikel 34 Absatz 2, 34bis und 37 bis der Bundesverfassung67 ...
Gliederungstitel vor Art. 26 Fünftes Kapitel: Erfüllungsort
Art. 28 und 29 Aufgehoben
64 SR 951.31 65 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 97, 98, 122 und 123 der neuen Bu n- desverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 66 SR 961.01 67 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 98 und 117 der neuen Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
2376