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AS 2000 2427

Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport

Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport

Änderung vom 25. September 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 21. Oktober 19871 über die Förderung von Turnen und Sport wird wie folgt geändert:

Art. 1 Grundsatz

1 Die Kantone sorgen dafür, dass an den Schulen der Primar- und Sekundarstufe I

sowie an allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II im Rahmen der ordent- lichen Unterrichtszeit durchschnittlich wöchentlich drei Lektionen Sportunterricht erteilt werden. 2 Sie sorgen dafür, dass durch qualitativ guten Sportunterricht die koordinativen und konditionellen Fähigkeiten sowie die soziale Kompetenz der Schülerinnen und Schüler entwicklungsspezifisch gefördert werden. 3 In Ergänzung zum Sportunterricht sorgen die Kantone für zusätzliche Schulsport- angebote wie Sporttage, Sportlager oder Projektwochen zum Thema Sport.

4 Der Sportunterricht basiert auf einem vom Eidgenössischen Departement für Ver-

teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) erlassenen Rahmenlehr- plan. Die Kantone sind vor Erlass des Rahmenlehrplanes anzuhören. Ihren Stellung- nahmen ist Rechnung zu tragen.

Art. 1a Anrechnung zusätzlicher Schulsportangebote 1 Zusätzliche Schulsportangebote können an den Unterricht nach Artikel 1 Absatz 1 höchstens zur Hälfte angerechnet werden.

2 Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden.

3 Der Durchschnitt nach Artikel 1 Absatz 1 kann sich auf der Sekundarstufe I auf

zwei Jahre, auf der Sekundarstufe II auf drei Jahre beziehen. In jedem Fall sind min- destens zwei Lektionen pro Woche zu unterrichten.

4 Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vorgän-

gig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie sind in der Stundentafel auszuweisen.

1 SR 415.01

1999-5699 2427

Förderung von Turnen und Sport AS 2000

II Diese Änderung tritt am 1. November 2000 in Kraft.

25. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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