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AS 2000 2485

Verordnung über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten und Zigarettenpapier

Verordnung über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten und Zigarettenpapier

vom 2. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 21. März 19691 über die Tabakbesteuerung, verordnet:

Art. 1 Der Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier nach Anhang IV des Bundesge- setzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:

Anhang IV erster Absatz Die Steuer beträgt: – für Zigaretten 6,317 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 11,367 Rappen je Stück; – für Zigarettenpapier 0,9 Rappen je Stück

Art. 2

1 Hersteller und Importeure dürfen bis zum 31. Dezember 2000 eine gegenüber ih-

rem Absatz in der Vergleichsperiode des Vorjahres um 10 Prozent erhöhte Menge Zigaretten des alten Preises zu den alten Steuersätzen versteuern.

2 Zigaretten, die für den Export bestimmt sind, werden bis zum 31. Dezember 2000

zu den alten Steuersätzen besteuert.

Art. 3 Die Verordnung vom 28. September 19982 über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten und Zigarettenpapier wird aufgehoben.

1 SR 641.31 2 AS 1998 2350

2000-1746 2485

Änderung des Steuertarifs für Zigaretten AS 2000

Art. 4 Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft.

2. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11078 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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