AS 2000 2489
Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz
Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz
Änderung vom 26. September 2000
Die Eidgenössische Kommunikationskommission verordnet:
I Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. No- vember 19971 betreffend das Fernmeldegesetz wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 1… Mit Ausnahme der Rufnummern der Fernkennzahl 01 erweitert sich diese Möglichkeit nach der Einführung eines geschlossenen Nummerierungsplanes auf die ganze Schweiz.
2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen regeln unter sich die Fragen bezüglich Tari-
fierung und Verbindungssteuerung zu geografisch portierten Nummern.
II Der Anhang 1 wird durch die beiliegende Fassung ersetzt.
III Diese Änderung tritt am 1. November 2000 in Kraft.
26. September 2000 Eidgenössische Kommunikationskommission: Der Präsident: Fulvio Caccia
1 SR 784.101.112
2000-1978 2489
V betreffend das Fernmeldegesetz AS 2000
Anhänge 2
Anhang 1 Technische und administrative Vorschriften für die Nummern- portabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen (Ausgabe 3)
2 Der Text der Anhänge und ihrer Änderungen wird in der AS und SR nicht publiziert. Er kann bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 1003, 2501 Biel.
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