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AS 2000 2589

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

Änderung vom 10. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Juni 19991 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepu- blik Jugoslawien wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 und 2 bis 2 Es ist verboten, den in Absatz 1 Buchstabe d erwähnten natürlichen Personen Gel- der zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. 2bis Den in Absatz 1 Buchstaben a - c erwähnten Regierungen und juristischen Per- sonen können ab dem 11. Oktober 2000 Gelder überwiesen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden, sofern diese auf speziell zu diesem Zweck errichtete Konten bezahlt werden.

Art. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 sowie Anhang 3 Aufgehoben

Art. 11a Nachführung der Anhänge Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge 1 und 2 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen- heiten sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nachführen.

II Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 946.207

2000-2001 2589

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 2000

III Diese Änderung tritt am 11. Oktober 2000 in Kraft.

10. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 2000

Anhang 2 2 (Art. 2 Abs. 1 Bst. d)

2 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich. Der Text ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist einzig die gedruckte Fassung.

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