AS 2000 2613
Verordnung über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland
Verordnung über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland
vom 25. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. März 20001 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland (Gesetz), verordnet:
1. Kapitel:
Aufgaben und Arbeitsweise der Organisation Präsenz Schweiz (PRS)
Art. 1 Aufgaben 1 Präsenz Schweiz plant, koordiniert und realisiert im Rahmen einer von ihr jährlich zu erstellenden Gesamtkonzeption Aktivitäten, die der Zielsetzung von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes entsprechen.
2 Sie bestimmt hierfür die Prioritäten nach Regionen und Sachgebieten sowie die
Grundbotschaften gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes. 3 Sie kann Aktivitäten unterstützen, die sich in die Gesamtkonzeption nach Absatz 1 einfügen lassen und den Prioritäten und Grundbotschaften gemäss Absatz 2 Rech- nung tragen, insbesondere dann, wenn die Verwirklichung dieser Aktivitäten nicht von einer spezialisierten Verwaltungseinheit des Bundes oder schweizerischen Or- ganisation erwartet werden kann oder die Aktivitäten Tätigkeitsgebiete verschiede- ner Verwaltungseinheiten des Bundes oder Organisationen umfassen. 4 Sie ist bestrebt, die Schweiz in ihrer Gesamtheit und Mannigfaltigkeit darzustellen, und nimmt dabei Rücksicht auf die Universalität der schweizerischen Beziehungen mit dem Ausland. 5 Bei der Planung und Ausführung ihrer Aufgaben orientiert sie sich an der Legis- laturplanung des Bundesrates sowie an den Jahreszielen und aussenpolitischen Richtlinien des Bundesrates und des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
6 Sie nimmt die Aufgaben einer Kommission für Weltausstellungen wahr.
SR 194.11 1 SR 194.1; AS 2000 2585
2000-1915 2613
Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland AS 2000
Art. 2 Koordination 1 Präsenz Schweiz koordiniert ihre Aktivitäten mit jenen ihrer Mitglieder und ande- rer an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligten Organisationen und Personen.
2 Sie kann zu diesem Zweck mit den betroffenen Mitgliedern, Organisationen und
Personen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
Art. 3 Instrumente
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben setzt Präsenz Schweiz insbesondere folgende In-
strumente ein: a. Bereitstellung eines umfassenden und aktuellen landeskundlichen Doku- mentationsangebotes; b. Durchführung von gezielten Länderprogrammen; c. Nutzung wichtiger Ereignisse und Anlässe; d. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Medien und anderen Multipli- katoren; e. Beteiligung an Weltausstellungen; f. weitere Projekte und Aktionen zur Beeinflussung des schweizerischen Er- scheinungsbildes im Ausland.
2 Sie kann die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland durch
finanzielle Unterstützung geeigneter Massnahmen fördern, unter der Voraussetzung, dass diese: a. in erster Linie die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Schweiz, die Schaffung von Sympathien für die Schweiz oder die Darstellung der schwei- zerischen Vielfalt und Attraktivität zum Gegenstand haben; b. in die Gesamtkonzeption und Jahresplanung von Präsenz Schweiz integriert werden können oder zur raschen Korrektur von unvorhergesehenen negati- ven Veränderungen des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland erforderlich sind; und c. der Geschäftsstelle von Präsenz Schweiz vorgängig und schriftlich zur Prü- fung unterbreitet werden.
2. Kapitel: Die Organe von Präsenz Schweiz
1. Abschnitt: Die Kommission
Art. 4 Zusammensetzung
1 Mitglieder der Kommission sind nebst dem Präsidenten oder der Präsidentin von
Präsenz Schweiz insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Bereiche Aussen- politik inklusive Auslandschweizerpolitik, Banken, Jugend, Kultur, Medien und Information, Sport, Tourismus, Wirtschaft sowie Wissenschaft und Forschung.
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2 Die Kommission wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin, oder in dessen
beziehungsweise deren Verhinderungsfall, durch den Vizepräsidenten oder die Vi- zepräsidentin von Präsenz Schweiz geleitet.
3 Vizepräsident oder Vizepräsidentin von Präsenz Schweiz ist von Amtes wegen der
Chef oder die Chefin der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, der beziehungweise die dieses Departement zu- gleich in der Kommission vertritt. 4 Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bezeichnet.
5 Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter können gemeinsam an den Kom-
missionssitzungen teilnehmen, verfügen zusammen aber nur über eine Stimme. 6 Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle Präsenz Schweiz nimmt an den Sit- zungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
7 Andere Personen können mit dem Einverständnis des Präsidenten mit beratender
Stimme den Sitzungen der Kommission beiwohnen.
Art. 5 Wahlen, Amtsdauer
1 Die in der Kommission vertretenen Verwaltungseinheiten des Bundes und Organi-
sationen haben ein Vorschlagsrecht für die Bezeichnung ihrer eigenen Vertreter und deren Stellvertreter. Die als Kommissionsmitglieder vorgeschlagenen Personen müs- sen innerhalb der durch sie vertretenen Verwaltungseinheiten des Bundes und Orga- nisationen eine leitende Funktion ausüben beziehungsweise Direktionsmitglied sein. 2 Wählbarkeit, Amtsdauer, Amtszeit und Altersgrenze der Kommissionsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962.
Art. 6 Aufgaben
1 Die Kommission legt die strategischen Richtlinien für Präsenz Schweiz fest und
kontrolliert deren Umsetzung.
2 Zu diesem Zweck obliegt ihr:
a. die Festlegung der Gesamtkonzeption und Jahresplanung; darunter fällt ins- besondere die Auswahl von Schwerpunktländern und -regionen; b. die Verabschiedung des jährlichen Voranschlages; c. die Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung; d. die Unterbreitung von Vorschlägen an den Bundesrat betreffend die Teilnahme der Schweiz an Weltausstellungen oder an Veranstaltungen ähnlicher Art; e. die Beschlussfassung über einmalige, den Betrag von 250 000 Franken über- steigende Ausgaben; f. die Beschlussfassung über wiederkehrende Ausgaben, deren zusammenge- rechneter Gesamtbetrag 250 000 Franken übersteigt.
2 SR 172.31
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3 Die Kommission dient ausserdem dem Informationsaustausch zwischen den Kom-
missionsmitgliedern.
Art. 7 Organisations- und Verfahrensvorschriften Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens werden durch ein Ausfüh- rungsreglement der Kommission bestimmt.
2. Abschnitt: Die Geschäftsstelle
Art. 8 Aufgaben
1 Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ von Präsenz Schweiz.
2 Ihr obliegt die Vorbereitung der Beschlussfassung in der Kommission, die Sit-
zungsvorbereitung, die Protokollführung sowie die Ausführung der Kommissions- entscheide.
3 Sie ist in diesem Zusammenhang berechtigt, der Kommission Anträge zu stellen
und Vorschläge zu unterbreiten. 4 Sie pflegt die Beziehungen zu den in Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes aufgeführten Unternehmen, Vereinigungen und Delegationen. 5 Sie steuert, koordiniert und überwacht die Ausarbeitung und den Einsatz der In- strumente nach Artikel 3 dieser Verordnung und der ausgelagerten Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes.
6 Sie beschliesst unter Vorbehalt der Kompetenzen und Beschlüsse der Kommission
über einmalige Ausgaben von Präsenz Schweiz bis zu einem Höchstbetrag von
250 000 Franken sowie über wiederkehrende Ausgaben bis zu einem zusammenge-
rechneten Gesamtbetrag von 250 000 Franken.
Art. 9 Leitung und Organisation 1 Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle trägt den Titel eines Botschafters.
2 Er beziehungsweise sie vertritt Präsenz Schweiz sowohl in rechtsgeschäftlichen
wie auch, in Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin, in politischen Angelegenheiten nach aussen. Er beziehungsweise sie bestimmt, in welchem Mass die weiteren Mitarbeiter der Geschäftsstelle Präsenz Schweiz vertreten können.
3 Zur Prüfung bestimmter Probleme und zur Beratung der Geschäftsstelle kann er
beziehungsweise sie Experten beiziehen und Arbeitsgruppen einsetzen.
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3. Kapitel: Rechtsform und Mittel von Präsenz Schweiz
Art. 10 Rechtsform und Zuweisung Die Organisation Präsenz Schweiz ist als dezentrale Verwaltungseinheit nach den Artikeln 6 Absatz 1 Buchstabe e und 8 Absatz 2 Regierungs- und Verwaltungs- organisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV) administrativ dem Eid- genössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zugewiesen.
Art. 11 Finanzielles
1 Die Mittel von Präsenz Schweiz sind:
a. die ordentlichen jährlichen Beiträge der Eidgenossenschaft; b. die ausserordentlichen Beiträge der Eidgenossenschaft (z.B. für die Teil- nahme an Weltausstellungen); c. die Schenkungen und andere Beiträge Dritter.
2 Der jährliche Kredit wird in den Voranschlag des Eidgenössischen Departementes
für auswärtige Angelegenheiten aufgenommen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. Oktober 19764 über die Koordinationskommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland wird aufgehoben.
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19985 wird wie folgt geändert:
Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
3 SR 172.010.1 4 AS 1976 2091 5 SR 172.010.1
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2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Einfügen: Präsenz Schweiz Présence Suisse Presenza Svizzera Preschientscha Svizra
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. November 2000 in Kraft.
25. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11161 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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