AS 2000 2633
Verordnung 01 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV
Verordnung 01 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV
vom 18. September 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), verordnet:
Art. 1 Ordentliche Renten
1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird
auf 1030 Franken festgesetzt.
2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massge-
bende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1030 — 1005 = 2,5 Prozent erhöht 10,05 wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2001 gültigen Rententabellen.
3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 2 Indexstand Die nach Artikel 1 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 187,3 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus: a. 178,7 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise von 107,7 (Mai 1993 = 100); b. 195,9 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 1967 (Juni 1939 = 100).
Art. 3 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
SR 831.109 1 SR 831.10
2000-1940 2633
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV AS 2000
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafftreten
1 Die Verordung 99 vom 16. September 19982 über Anpassungen an die Lohn- und
Preisentwicklung bei der AHV/IV wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
18. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11112 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 AS 1998 2586