AS 2000 2639
Verordnung über die Tierzucht
Verordnung über die Tierzucht
Änderung vom 18. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 1 über die Tierzucht wird wie folgt geändert:
Art. 12a Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse 1 Der Bundesbeitrag zur Erhaltung der Freibergerrasse beträgt höchstens 580 000 Fran- ken.
3 Er beträgt je Stute höchstens 200 Franken.
4 Beitragsberechtigt sind im Herdebuch eingetragene, identifizierte Stuten mit einem registrierten und identifizierten Fohlen im Beitragsjahr, das von einem im Herde- buch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt. 5 Massgebend für die Beitragsberechtigung ist der Zeitpunkt der Identifizierung des Fohlens anlässlich der Pferdeschau.
6 Der Beitrag wird an den Schweizerischen Freibergerzuchtverband zu Gunsten des
beitragsberechtigten Pferdezüchters auf Gesuch hin ausbezahlt.
Art. 24 Generaleinfuhrbewilligung
1 Die Einfuhr von Tieren sowie von Samen von Stieren der Zolltarifnummern 0101,
0102, 0103, 0104 und 0511 des Zolltarifs 2 bedarf einer Generaleinfuhrbewilligung.
2 Die Einfuhr von Tieren aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut ist
bewilligungsfrei.
Art. 25 Abs. 1, 3 und 3 bis
1 Aufgehoben
3 Die Zollkontingentsanteile für Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen sowie für Sa- men von Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bun- desamt zugeteilt (Windhundverfahren). 3bis Die Teilzollkontingente für Tiere der Rindergattung werden versteigert.
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Tierzucht AS 2000
Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 2 Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Schweine, Schafe und Ziegen zur Zucht
2 Gitzi und Lämmer bei Fuss können bis zum Alter von 14 Tagen ohne Anrechnung
an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
Art. 27 Abs. 1 Bst. b
1 Im Rahmen von Zollkontingentsanteilen dürfen nur eingeführt werden:
b. Stuten, die im Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation des Her- kunftslandes eingetragen sind und dort nachweislich zur Zucht benutzt wur- den, also bereits über Nachkommen verfügen bzw. beim Grenzübertritt nachweislich mindestens drei Monate von einem im Herkunftsland zur Zucht anerkannten Hengst trächtig sind.
Art. 27a Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Tiere der Rindergattung 1 70 Prozent der Teilzollkontingente werden vor Beginn der Kontingentsperiode und
30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.
2 Der Zollkontingentsanteil darf pro Bieter oder Bieterin höchstens 20 Prozent der jeweiligen Teilzollkontingentsmenge betragen.
3 Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss können bis zum Alter von sechs Monaten
ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt wer- den, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11135 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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