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AS 2000 2698

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV BLW)

vom 18. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft, einschliesslich seiner Forschungsanstalten, (Bundesamt) für Dienst- leistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Für Gebühren im Rahmen von Einsprache-, Schieds- und Beschwerdeverfahren

des Bundesamtes gilt die Verordnung vom 10. September 19693 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. 2 Die Gebührenansätze für die Löschung von Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeug- nisse mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) sind im Anhang 7 der Agrareinfuhr- verordnung vom 7. Dezember 19984 geregelt. 3 Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen für Dritte, welche deren Ergeb- nisse gewerblich nutzen wollen. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des Markts vereinbart.

Art. 3 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Arti-

kel 1 beansprucht oder veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet; sie werden jedoch in der Regel zusammen mit der Gebühr erhoben.

SR 910.11

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Gebührenverordnung des BLW AS 2000

2 Sind für eine Dienstleistung oder Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, schulden sie die Gebühr solidarisch.

Art. 4 Gebührenfreiheit

1 Behörden und, im Falle des Gegenrechts, Institutionen des Bundes, der Kantone

und Gemeinden müssen keine Gebühren und Auslagen bezahlen, wenn die Dienst- leistung oder Verfügung sie selbst betrifft.

2 Für Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes, welche Finanzhilfen

oder Abgeltungen zum Gegenstand haben, werden keine Gebühren erhoben.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Dienstleistungen und Verfügungen werden nach Aufwand mit 90–200 Franken je

Stunde berechnet, soweit nicht ein Ansatz im Anhang festgelegt ist.

2 Verursachen Dienstleistungen und Verfügungen, für die im Anhang ein Ansatz

festgelegt ist, einen ungewöhnlichen Verwaltungsaufwand, werden die Gebühren nach Aufwand berechnet. 3Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Gebührenpositionen im Anhang ergänzen, streichen oder Gebührenansätze ändern.

Art. 6 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausser- halb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.

Art. 7 Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen oder Verfügungen zusätzlich anfallen, namentlich: a. Porti, Übermittlungsgebühren (Telefon-, Telefax- oder Mailgebühren usw.); b. Reise- und Transportkosten; c. Kosten für Arbeiten, welche durch Dritte, Experten oder sonstige Beauf- tragte erstellt werden; d. Übersetzungskosten.

Art. 8 Gebührenermässigung oder -erlass Das Bundesamt kann die Gebühr aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt oder die Dienst- leistung beziehungsweise Verfügung für das Bundesamt von Interesse ist.

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Gebührenverordnung des BLW AS 2000

Art. 9 Vorankündigungen von Gebühren und Auslagen

1 Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person auf Anfrage über vor-

aussichtliche Gebühren und Auslagen. 2 Es unterrichtet die gebührenpflichtige Person in jedem Fall, wenn die voraussicht- liche Gebühr für eine Dienstleistung, die nach Zeitaufwand bemessen wird, 1000 Franken übersteigt.

Art. 10 Vorschuss Das Bundesamt kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen, insbesondere wenn diese mit Zahlungen im Rückstand ist oder Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz im Ausland hat.

Art. 11 Gebührenverfügung Das Bundesamt verfügt die Gebühren und Auslagen.

Art. 12 Fälligkeit und Zahlungsfrist

1 Die Gebühren und Auslagen werden mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung

fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

Art. 13 Verjährung

1 Forderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Forderung geltend gemacht wird.

2. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 17. Juni 19965 über die Gebühren der eidgenössischen

landwirtschaftlichen Forschungsanstalten

2. Verordnung vom 7. Dezember 19986 über Gebühren des Bundesamtes für

Landwirtschaft

5 AS 1996 1808 6 AS 1998 3088

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Gebührenverordnung des BLW AS 2000

Art. 15 Übergangsbestimmung Für Dienstleistungen und Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11144 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2701

Gebührenverordnung des BLW AS 2000

Anhang (Art. 5)

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen in Anwendung folgender Verordnungen: Franken

1 GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19977:

Einsicht in das Register (Art. 13) 20

2 Bio-Verordnung vom 22. September 1997 8:

2.1 Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung 200

Für jedes Jahr, welches über die normale Umstellungszeit von zwei Jahren hinausgeht (Art. 9) 100

2.2 Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten

landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch produziert wurden (Art. 18) 200

2.3 Prüfung eines Einzelermächtigungsgesuchs (Art. 24) 200

2.4 Prüfung von Ausnahmegesuchen für die Aufbereitung von

Lebensmitteln nach altem Recht (Art. 36) 200

3 Zonenverordnung vom 7. Dezember 1998 9:

3.1 Nichteintretensentscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen

(Art. 6) 300

3.2 Materieller Entscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen, je

nach Umfang 200–1500

4 Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 10 über die Kon-

trolle von Traubenmost, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr:

4.1 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und

Traubensaft (Art. 2) 180

4.2 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise

vergorenen Traubenmost (Art. 2) 250

4.3 Weitere Analysen (Art. 2)

a. Sorbinsäure, HPLC 50 b. Asche allein, Gravimetrie 80

7 SR 910.12 8 SR 910.18 9 SR 912.1 10 SR 916.145.211

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Gebührenverordnung des BLW AS 2000

Franken

5 Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998 11:

5.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen

Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9) 150

5.2 Kontrolle der Erhaltungszucht (Art. 6) 100

5.3 Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4)

Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen und Wassergehalt) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizierung von a. Getreide, Mais und grosssamige Körnerleguminosen 55 b. Klee- und Gräserarten 90

6 Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember

199812:

6.1 Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17) jährliche Gebühr

für: a. Kartoffeln

1. eine Sorte 4000

2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züch-

ters 4500 b. Alle anderen Arten:

1. eine Sorte 2500

2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben

Züchters 3000

6.2 Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs.4) 30

6.3 Nachkontrollanbau pro Probe 40

7 Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999 13:

7.1 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Bewilli-

gung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 4) 1400

7.2 Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der Inha-

berin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 14) 700

7.3 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für eine Zweit-

bewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 14) 1400

7.4 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 8):

a. chemische und physikalisch-chemische Prüfungen 30–500 b. biologische Prüfungen 1900–11000

7.5 Ausstellung von Exportzertifikaten (Art. 9 Abs. 5) 60

11 SR 916.151 12 SR 916.151.1 13 SR 916.161

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Gebührenverordnung des BLW AS 2000

Franken

8 Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994 14:

8.1 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Bewilli-

gung eines Düngers (Art. 11) 200

8.2 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme

in die Düngerliste (Art. 8) 100

8.3 Kontrollanalysen (Art. 23):

Kompostanalyse TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca, Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn 570 + Klärschlammanalyse TS, OS, N, NH4 , P, Ca, Mg, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, Zn 590

9 Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 15:

9.1 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme

in die Futtermittelliste oder die Liste der zugelassenen Zusatz- stoffe und Diätfuttermittel (Art. 5 und 7) 100

9.2 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um die Auf-

nahme in die GVO-Futtermittelliste (Art. 6) 1400

9.3 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Bewilli-

gung eines Futtermittels (Art. 8) 1400

9.4 Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der Inha-

berin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 700

9.5 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für eine Zweit-

bewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 1400

9.6 Grundgebühr für die Futtermittelkontrolle (Art. 25) sofern das

Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Auf- wand berechnet 70

10 Verordnung vom 13. April 1999 16 über die Qualitätssicherung

bei der Milchproduktion:

10.1 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Aner-

kennung von a. chemischen Mitteln für die kombinierte Reinigung und Entkeimung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3) 650

14 SR 916.171 15 SR 916.307 16 SR 916.351.021.1

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Gebührenverordnung des BLW AS 2000

Franken

b. chemischen Mitteln für die Reinigung (Art. 22 Abs. 1 und

25 Abs. 3) 500

c. chemischen Mitteln für die Entkeimung (Art. 22 Abs. 1 und

25 Abs. 3) 650

d. Mitteln für die Euterhygiene und –pflege sowie Melkfette (Art. 20 Abs. 5 und 7) 750 e. Mitteln auf Insektizidbasis für die Fliegenbekämpfung (Art. 10 Abs. 3) 500

10.2 Erteilung einer Zweitanerkennung mit Einwilligung der Inha-

berin oder des Inhabers der Erstanerkennung 330

11 Verordnung vom 13. April 1999 17über die Qualitätssicherung

bei der gewerblichen Milchverarbeitung:

11.1 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Aner-

kennung von a. chemischen Mitteln für die kombinierte Reinigung und Ent- keimung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 650 b. chemischen Mitteln für die Reinigung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 500 c. chemischen Mitteln für die Entkeimung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 650

11.2 Erteilung einer Zweitanerkennung mit Einwilligung der Inha-

berin oder des Inhabers der Erstanerkennung 330

17 SR 916.351.021.3

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