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AS 2000 2857

Allgemeine Verordnung über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Allgemeine Verordnung über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL)

Änderung vom 22. Mai 2000

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne verordnet :

I Die allgemeine Verordnung vom 10. August 19991 über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 1

1 Ein Block umfasst mehrere Fächer. Für jeden Block wird die Gesamtheit der Stu-

dienleistungen (Credits) gewährt, wenn der Durchschnitt der in diesem Block erreichten Noten, nach der entsprechenden Anzahl Studienleistungen gewichtet, mindestens 4 beträgt.

Art. 34 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

22. Mai 2000 Im Namen der Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Prof. P. Aebischer

11137 Der Vizepräsident für Bildung: Prof. M. Jufer

1 SR 414.132.2

2000-2122 2857

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