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AS 2000 2870

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung)

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung)

vom 1. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 19991, und in Ausführung der Artikel 8 und 40 sowie der Anhänge 2 und 10 des Abkommens vom 21. Juni 1999 2 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anzahl und die Verteilung der Schweizer Bewilligungen für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten im Rahmen der Kontingente, die in der Übergangsregelung des Landverkehrsabkommens vorgesehen sind; b. die Erhebung der Abgabe auf Bewilligungen für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten im Rahmen der Kontingente der Schweiz und des Auslandes, die in internationalen Verkehrsabkommen vorgesehen sind.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Transittransport: eine Fahrt durch Schweizer Territorium von Grenze zu Grenze, ohne Übernahme oder Entladung von Gütern; b. Ausfuhr- und Einfuhrtransport: je eine Hin- und Rückfahrt mit Aufnahme oder Entladung von Gütern auf schweizerischem Gebiet.

SR 740.11

2870 2000-2281

Fahrten-Kontingentsverordnung AS 2000

Art. 3 Anzahl und Verteilung der Kontingente für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge

1 Das Kontingent an 40-Tonnen-Fahrten mit in der Schweiz zugelassenen Fahr-

zeugen beträgt für die Jahre 2001 und 2002 je 300 000 Bewilligungen und für die Jahre 2003 und 2004 je 400 000 Bewilligungen.

2 Das Kontingent für Leer- oder Leichtfahrten mit in der Schweiz zugelassenen

Fahrzeugen beträgt für die Jahre 2001 bis 2004 22 000 Bewilligungen pro Jahr. 3 Der Bund und die Kantone teilen sich hälftig die in Absatz 1 festgelegten Bewilli- gungen. Der Anteil des Bundes wird für Transit- sowie Ausfuhr- und Einfuhrtrans- porte, jener der Kantone für Binnentransporte verwendet.

4 Die Erteilung der Bewilligungen nach Absatz 2 ist allein Sache des Bundes.

2. Kapitel: Bewilligungen des Bundes

1. Abschnitt: Bewilligung für 40-Tonnen-Fahrten

Art. 4 Erteilung der Bewilligung

1 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) erteilt die Bewilligung für 40-Tonnen-

Fahrten an Strassentransportunternehmungen im Güterverkehr.

2 Die Gesuche um Erteilung der Bewilligung müssen bei der Ausgabestelle mittels

entsprechenden, vollständig ausgefüllten Formularen des Bundesamtes mindestens zwei Werktage vor Transportbeginn eingereicht werden.

3 Das Bundesamt kann die Anzahl Bewilligungen pro Monat beschränken, um eine

angemessene Aufteilung der Bewilligungen auf das ganze Jahr zu erzielen. Es kann auch den Zeitpunkt bestimmen, ab welchem die Gesuche für die auf die einzelnen Monate aufgeteilten Bewilligungen frühestens gestellt werden können.

Art. 5 Gültigkeit der Bewilligung

1 Die Bewilligung ist gültig für einen Transittransport oder einen Ausfuhr- und

Einfuhrtransport.

2 Die Bewilligung verliert zwei Monate nach Ausstellung ihre Gültigkeit.

3 Bei einem Jahreswechsel verlieren die im Vorjahr ausgestellten Bewilligungen spä- testens am 10. Januar des Folgejahres ihre Gültigkeit.

2. Abschnitt: Bewilligung für Leer- und Leichtfahrten

Art. 6 Erteilung der Bewilligung Das Bundesamt erteilt die Bewilligungen für Leer- und Leichtfahrten mit Fahrzeu- gen, deren Betriebsgewicht 28 Tonnen nicht übersteigt, an Strassentransportunter- nehmungen im Güterverkehr.

Fahrten-Kontingentsverordnung AS 2000

Art. 7 Gültigkeit der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird nur für Transittransporte über die Schweizer Alpen ausge-

stellt.

2 Die Gesuche um Erteilung der Bewilligung sind gemäss den Vorgaben in Artikel 4

einzureichen.

3 Die Bewilligung verliert zwei Monate nach Ausstellung ihre Gültigkeit.

4 Bei einem Jahreswechsel verlieren die im Vorjahr ausgestellten Bewilligungen spä- testens am 10. Januar des Folgejahres ihre Gültigkeit.

3. Kapitel: Kantonale Bewilligungen

Art. 8 Aufteilung unter den Kantonen

1 Den Kantonen werden die ihnen zustehenden Bewilligungen für 40-Tonnen-Fahr-

ten gemäss der Tabelle in Anhang 1 zugeteilt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann auf Antrag der Konferenz der Kantonsregierungen die Tabelle ändern.

2 Die Kantone können ihre Bewilligungen an andere Kantone abtreten, falls deren

Anteil erschöpft ist.

Art. 9 Erteilung der Bewilligung

1 Die Kantone erteilen die ihnen zustehenden Bewilligungen an Strassentransport-

unternehmungen im Güterverkehr in der Form von Tageskarten.

2 Unter Vorbehalt der entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung bestimmen

die Kantone selbständig die Kriterien für die Erteilung der kantonalen Bewilligungen und das dafür erforderliche Verfahren. 3 Die Bewilligung in der Form einer Tageskarte wird von demjenigen Kanton erteilt, in dem das Fahrzeug bzw. die Fahrzeuggruppe, welche den Transport ausführt, zu- gelassen ist.

Art. 10 Gültigkeit der Tageskarte Eine Tageskarte entspricht drei Bewilligungen und berechtigt zu einer oder mehreren innerhalb des Schweizer Territoriums an einem bestimmten Tag mit einem bestimmten Fahrzeug durchgeführten Fahrten.

Fahrten-Kontingentsverordnung AS 2000

4. Kapitel: Abgaben

1. Abschnitt: Abgabe auf Bewilligungen für 40-Tonnen-Fahrten

Art. 11 Berechnung und Höhe der Abgabe

1 Die Abgabe setzt sich zusammen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrs-

abgabe (LSVA) für ein Maximalgewicht von 34 t sowie einer fixen durchschnittli- chen Zusatzabgabe (DZA).

2 Der LSVA-Teil der Abgabe wird für die gesamte von der Bewilligung oder Tages-

karte abgedeckte Strecke auf Schweizer Territorium gemäss gefahrenen Kilometern erhoben.

3 Die DZA für eine Bewilligung oder Tageskarte beträgt:

CHF im Jahr 2001 25.– im Jahr 2002 25.– im Jahr 2003 55.– im Jahr 2004 55.– 4 Für nicht verwendete Bewilligungen oder Tageskarten erfolgt keine Rückerstattung der DZA.

Art. 12 Erhebung der Abgabe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge

1 Die DZA ist bei der ersten Zolldurchfahrt in bar zu entrichten.

2 Für den LSVA-Teil der Abgabe gelten die Artikel 26–29 der Schwerverkehrsab-

gabeverordnung vom 6. März 20003 (SVAV) sinngemäss.

Art. 13 Erhebung der Abgabe für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge

1 Die Artikel 15–25 SVAV 4 finden sinngemäss Anwendung.

2 Die Ausgabestelle des Bundes und die Kantone erstellen für die DZA gemäss den

Vorgaben des Bundesamtes eine Rechnung, welche gleichzeitig mit der Bewilligung oder Tageskarte dem Anspruchsberechtigten zugestellt wird. Für diese Rechnung kann der Anspruchsberechtigte vom Bundesamt innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen.

3 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 60 Tagen seit Ausstellen der Bewilligung

oder Tageskarte zahlbar.

3 SR 641.811 4 SR 641.811

Fahrten-Kontingentsverordnung AS 2000

2. Abschnitt: Abgabe auf Leer- und Leichtfahrten

Art. 14 Tarif Die Abgabe für eine Leer- oder Leichtfahrt ist pauschal und beträgt: CHF im Jahr 2001 50.– im Jahr 2002 60.– im Jahr 2003 70.– im Jahr 2004 80.–

Art. 15 Erhebung der Abgabe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge Artikel 29 SVAV5 findet sinngemäss Anwendung, wobei für die Bezahlung der Ab- gabe nur Bargeld angenommen wird.

Art. 16 Erhebung der Abgabe für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge 1 Die Ausgabestelle des Bundes erstellt eine Rechnung, welche gleichzeitig mit der Bewilligung dem Anspruchsberechtigten zugestellt wird. Für diese Rechnung kann der Anspruchsberechtigte vom Bundesamt innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen.

2 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 60 Tagen seit Ausstellen der Bewilligung

zahlbar.

3 Für nicht verwendete Bewilligungen erfolgt keine Rückerstattung der Abgabe.

4 Der Anspruchsberechtigte kann eine pauschale Rückerstattung der LSVA für den

Transittransport auf Grund einer Bewilligung nach Artikel 6 verlangen. Dazu muss er den Nachweis erbringen, dass der Transittransport durchgeführt worden ist.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt:Vollzug

Art. 17 Vollzug durch die Kantone

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund

zugewiesen oder die kantonale Vollzugshoheit durch spezielle Bundesgesetze be- schränkt ist.

2 Die Kantone erlassen die in ihrem Bereich notwendigen Ausführungsbestimmun-

gen.

5 SR 641.811

Fahrten-Kontingentsverordnung AS 2000

Art. 18 Vollzug durch den Bund Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation und das Eidgenössische Finanzdepartement erlassen in Absprache mit den Kantonen je die in ihrem Bereich notwendigen Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 19 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.

1. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11205 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Fahrten-Kontingentsverordnung AS 2000

Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1) Verteilung der Kontingentsfahrten mit 40 t für den Binnenverkehr auf die Kantone nach dem Bestand schwerer Motorfahrzeuge

Kantone Anteil Jahr Jahr Jahr Jahr In % 2001 2002 2003 2004 1 2 3 4 5 6

ZH 13,50 20 244 20 244 26 992 26 992 BE 11,72 17 582 17 582 23 443 23 443 LU 5,63 8 442 8 442 11 256 11 256 UR 0,52 776 776 1 034 1 034 SZ 2,12 3 175 3 175 4 233 4 233 OW 0,54 813 813 1 084 1 084 NW 0,45 673 673 897 897 GL 0,67 1 010 10 10 1 347 1 347 ZG 1,34 2 015 20 15 2 687 2 687 FR 3,22 4 829 4 829 6 439 6 439 SO 3,48 5 219 5 219 6 958 6 958 BS 2,09 3 132 3 132 4 176 4 176 BL 3,42 5 124 5 124 6 832 6 832 SH 1,31 1 961 1 961 2 615 2 615 AR 0,69 1 028 1 028 1 370 1 370 AI 0,25 375 375 500 500 SG 7,40 11 104 11 104 14 805 14 805 GR 3,83 5 745 5 745 7 660 7 660 AG 9,20 13 798 13 798 18 397 18 397 TG 3,72 5 579 5 579 7 439 7 439 TI 4,82 7 231 7 231 9 641 9 641 VD 7,08 10 615 10 615 14 153 14 153 VS 4,74 7 116 7 116 9 489 9 489 NE 1,77 2 651 2 651 3 534 3 534 GE 3,30 4 947 4 947 6 595 6 595 JU 1,34 2 012 2 012 2 683 2 683 Bund 1,87 2 805 2 805 3 740 3 740 Total 100,00 150 000 150 000 200 000 200 000 Bund 150 000 150 000 200 000 200 000 CH-Kontingente 300 000 300 000 400 000 400 000

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