AS 2000 2951
Verordnung über das automatisierte Fahndungssystem
Verordnung über das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL-Verordnung)
Änderung vom 4. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über das automatisierte Fahndungssystem wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 1 Absatz 1, 3 Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a sowie im Abkürzungsverzeichnis des Anhanges wird der Ausdruck «Bundesamt für Polizeiwe- sen» durch «Bundesamt für Polizei» ersetzt.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a–c sowie 3 Bst. c und h
1 Folgende Behörden können dem Bundesamt Ausschreibungen für Zwecke nach
Artikel 2 für die Eingabe in das RIPOL melden: b. das Bundesamt für Justiz;
2 Folgende am RIPOL beteiligte Behörden können Ausschreibungen im Rahmen der
gesetzlichen Aufgaben auch direkt in das RIPOL eingeben: a. das Bundesamt für Polizei zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, für Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit gefährden, sowie auf Ersuchen einer Behörde des Bundes oder der Kantone für Zwecke nach Artikel 2; b. die Bundesanwaltschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bekämp- fung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Delikten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen; c. das Bundesamt für Justiz zu Zwecken der internationalen Rechtshilfe und zur Bekämpfung internationaler Kindsentführungen;
3 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten di-
rekt (online) abfragen: c. das Bundesamt für Justiz, der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und die Militärjustizbehörden nach Ausschreibun- gen von Personen;