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AS 2000 2981

Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

Änderung vom 20. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang (Gebührentarif) zur Verordnung vom 22. August 19841 über die Ge- bühren der Zollverwaltung wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

20. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 631.152.1

2000-2696 2981

Gebühren der Zollverwaltung AS 2000

Anhang (Art. 1)

Gebührentarif

Bei den Ziffern 1–9 wird nach der ersten Zahl ein Punkt gesetzt. Ab Ziffer 10 wird nach den ersten beiden Zahlen ein Punkt gesetzt. Alle bisherigen Punkte fallen weg.

Ziffer Gebühr

... ... ...

7.1 Zollbegünstigte Waren

7.11 Kontrollgebühr bei Verzollung gestützt auf eine Verwen- Fr. –.15 je 100 kg

dungsverpflichtung brutto, mindestens Fr. 7.– je Abferti- gung

7.12 Gebühr für die Denaturierung von Getreide Fr. –.30 je 100 kg

brutto, mindestens Fr. 7.– je Abferti- gung ... ... ...

8.43 für die nachträgliche Zulassung zu einem Präferenzansatz

oder zum zollbegünstigten Ansatz: ... ... ...

11 Für die Schwerverkehrsabgabe (SVA)

11.1 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

11.11 Für das Ausstellen:

– (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, Fr. 10.– LSVA-Ausweis) bei der Ausfahrt aus dem schweizeri- schen Staatsgebiet je Nachweis; – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang mit Fr. 20.– der Erhebung der LSVA und für den Ersatz oder das Ausstellen von zusätzlichen Chipkarten je Dokument bzw. je Chipkarte; – von Mahnungen bei Überschreitung der Deklarationsfrist Fr. 20.– bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung.

11.12 Für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung

der LSVA gemäss diesem Gebührentarif: – Sonderleistungen (Ziff. 1); – Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines LSVA-Kontos (Ziff. 6); – ordentliche Rückerstattungen (Ziff. 8.3, unter Berück- sichtigung der Ziff. 8.53).

11.13 Keine Gebühr wird erhoben:

– für die Annullierung des Abfertigungsterminalbeleges bei der Einfahrt; – für die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Be- nutzung unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen; – für die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch und TAG; – für die Bestätigung der Änderung des Gewichtes LSVA in einer kontrollierten Umgebung;

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2000

Ziffer Gebühr

– für die erstmalige Abgabe von Chipkarten sowie für den Ersatz von Chipkarten aus systembedingten, von der Zollverwaltung festgelegten Gründen; – für Rückerstattungen im Zusammenhang mit Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte.

11.2 Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA)

11.21 Für das Ausstellen:

– von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang mit Fr. 20.– der Erhebung der PSVA je Dokument; – von Mahnungen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Fr. 20.– Mahnung.

11.22 Für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung

der PSVA gemäss diesem Gebührentarif: – Sonderleistungen (Ziff. 1); – Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines ZAZ-Kontos (Ziff. 6); – ordentliche Rückerstattungen (Ziff. 8.3, unter Berück- sichtigung der Ziff. 8.53).

11.23 Keine Gebühr wird erhoben:

– für Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kom- binierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte; – für Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten.

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