Lexipedia

AS 2000 3012

Verordnung über Fernmeldeanlagen

Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Änderung vom 4. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geän- dert:

Art. 3 Abs. 1 und 1 bis

1 Fernmeldeanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

a. den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Benutzerinnen und Be- nutzer und anderer Personen, einschliesslich der Sicherheitsanforderungen gemäss Artikel 2 und Anhang 1 der Richtlinie 73/23/EWG vom 19. Februar

19732 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betref-

fend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Span- nungsgrenzen (Richtlinie 73/23/EWG), aber ohne Spannungsuntergrenze; b. die Anforderungen im Bereich des Schutzes betreffend die elektromagne- tische Verträglichkeit gemäss Artikel 4 und Anhang 3 der Richtlinie 89/336/ EWG vom 3. Mai 19893 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie 89/336/ EWG). 1bis Von den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen ausgenommen sind Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, es sei denn, die betreffenden Anlagen seien im Handel erhältlich.

28. April 1992 (Abl. Nr. L 126/11 vom 12. Mai 1992) und die Richtlinie 93/68 vom

14. Juni 1993 (Abl. Nr. L 220/1 vom 30. August 1993). Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.

3012 2000-2192

Fernmeldeanlagen AS 2000

Art. 3a Abs. 3

3 Fernmeldeanlagen, die gemäss dieser Verordnung kein Konformitätsbewertungs-

verfahren durchlaufen müssen, unterliegen bezüglich der Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen der Verordnung vom 9. April 19974 über elektri- sche Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom 9. April 19975 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleiben die Artikel 4 und 27 - 30 dieser Verordnung.

Art. 5 Abs. 1 bis, 3 Bst. a und d sowie Abs. 5 1bis Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz nie- dergelassenen Bevollmächtigten ausgestellt.

3 Die Konformitätserklärung enthält namentlich folgende Angaben:

a. Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelasse- nen Bevollmächtigten; d. die Identität der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten unterzeich- net. 5 Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verant- wortlichen Personen müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum der Fernmeldeanlage eine Kopie der Konformitätserklärung vorlegen können. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Herstellungsdatum des letzten Exemplars.

Art. 10 Abs. 4 und 5

4 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderun-

gen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen Funkanlagen auch dem Verfah- ren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).

5 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderun-

gen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen Funkanlagen auch dem Verfah- ren nach den Artikeln 6–8 der Verordnung vom 9. April 19976 über die elektroma- gnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Art. 11 Abs. 2 und 3

2 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderun-

gen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen leitungsgebundene Fernmelde- endeinrichtungen auch dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).

3 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderun-

gen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen leitungsgebundene Fernmel-

4 SR 734.26 5 SR 734.5 6 SR 734.5

3013

Fernmeldeanlagen AS 2000

deendeinrichtungen auch dem Verfahren nach den Artikeln 6–8 der Verordnung vom 9. April 19977 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Art. 20 Abs. 1 Bst. l

1 Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind:

l. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die an Fachmessen vorge- führt werden, sofern die Fernmeldedienstanbieterin ihre Einwilligung für den Anschluss dieser Anlagen an ihr Fernmeldenetz gegeben hat und die Fachmesse dem Bundesamt gemeldet wurde (Art. 23);

Art. 22 Abs. 1 und 2

1 Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung zu technischen Versuchs-

zwecken nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe k durch Anschluss an ein Netz einer Fernmeldedienstanbieterin erstellen und betreiben will, muss die Einwilligung dieser Anbieterin und eine Bewilligung des Bundesamtes erlangen. 2 Gestützt auf die Einwilligung der Fernmeldedienstanbieterin erteilt das Bundesamt eine Bewilligung, wenn angenommen werden kann, dass die Bestimmungen von Artikel 3 eingehalten werden. Es begrenzt die Versuchsdauer auf höchstens 18 Mo- nate und legt die Anzahl Anlagen fest.

Art. 23 Vorführungen von leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen an Fachmessen Wer eine Fachmesse organisieren will, an der leitungsgebundene Fernmeldeendein- richtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe l Gegenstand von Vorführungen sind, muss: a. von den Fernmeldedienstanbieterinnen die Einwilligung erlangen, damit die Ausstellenden ihre leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen an de- ren Fernmeldenetze anschliessen können; und b. dies dem Bundesamt mit Kopie der unter Buchstabe a genannten Einwilli- gungen vorher melden.

Art. 26 Abs. 5 Bst. b

5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen angebracht werden:

b. für die anderen Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller, sei- nen Bevollmächtigten oder die für das Anbieten oder Inverkehrbringen ver- antwortliche Person.

7 SR 734.5

3014

Fernmeldeanlagen AS 2000

Art. 27 Abs. 1 1 Das Bundesamt kontrolliert, ob die angebotenen, in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Fernmeldeanlagen den Bestimmungen dieser Verordnung und sei- nen eigenen Vorschriften (Art. 33 Abs. 1 FMG) entsprechen. Für die Kontrolle der Aspekte der elektrischen Sicherheit (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) zieht es das Eidgenössi- sche Starkstrominspektorat bei.

Art. 34 Abs. 3 und 4

3 Die Verordnung vom 9. April 19978 über die elektromagnetische Verträglichkeit

wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben

4 Die Verordnung vom 7. Dezember 19929 über das Eidgenössische Starkstromin-

spektorat wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. k

1 Das Inspektorat hat folgende Aufgaben:

k. Vollzug der Verordnung vom 9. April 199710 über die elektromagnetische Verträglichkeit, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesamtes für Kommunikation im Bereich der Fernmeldeanlagen.

II Die Anhänge II–V werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11253 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

8 SR 734.5 9 SR 734.24 10 SR 734.5

3015

Fernmeldeanlagen AS 2000

Anhänge II–V

In den Anhängen II-V wird der Begriff „Vertreter„ jeweils durch den Begriff „Bevollmächtigter„ ersetzt.

3016