AS 2000 3034
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Gebühren im Fernmeldebereich
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Gebühren im Fernmeldebereich
Änderung vom 6. Dezember 2000
Das Bundesamt für Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 22. Dezember 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 6 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate)
1 Die Gebühren für die vollständige Prüfung betragen:
a. Grundgebühr 90 Franken; b. praktische Prüfung 100 Franken; c. theoretisches Fach „Reglemente und Bestimmungen„ 40 Franken; d. theoretisches Fach „GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verkehrs- abwicklung„ 35 Franken; e. theoretisches Fach „Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen„
35 Franken.
Art. 9 Sachüberschrift Prüfung zum Erwerb des Einsteiger-, Radiotelefonisten- und Radiotelegrafistenausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure
1 SR 784.106.11
3034 2000-2199
Gebühren im Fernmeldebereich. V des BAKOM AS 2000
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
6. Dezember 2000 Bundesamt für Kommunikation: