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AS 2000 3034

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Gebühren im Fernmeldebereich

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Gebühren im Fernmeldebereich

Änderung vom 6. Dezember 2000

Das Bundesamt für Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 22. Dezember 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 6 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate)

1 Die Gebühren für die vollständige Prüfung betragen:

a. Grundgebühr 90 Franken; b. praktische Prüfung 100 Franken; c. theoretisches Fach „Reglemente und Bestimmungen„ 40 Franken; d. theoretisches Fach „GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verkehrs- abwicklung„ 35 Franken; e. theoretisches Fach „Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen„

35 Franken.

Art. 9 Sachüberschrift Prüfung zum Erwerb des Einsteiger-, Radiotelefonisten- und Radiotelegrafistenausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure

1 SR 784.106.11

3034 2000-2199

Gebühren im Fernmeldebereich. V des BAKOM AS 2000

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

6. Dezember 2000 Bundesamt für Kommunikation:

11270 Marc Furrer
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