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AS 2000 3083

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

Änderung vom 27. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 1 wird wie folgt geändert:

Ingress letztes lemma ... und gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Mass- nahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,

Art. 1 Abs. 1 1 Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist die Vollzugsstelle für den Zivil- dienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Vollzugsstelle).

Art. 60a Aufgehoben

Art. 87 Abs. 3 3 Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6 und legen betreffend die Voraussetzungen nach Artikel 96 Ab- satz 2bis eine amtliche Bestätigung bei.

Art. 96 Abs. 2 bis 2bis Sie kann bei privaten Landwirtschaftsbetrieben auf die Erhebung der Abgaben verzichten, wenn deren Einkommen 25 000 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Sie bemisst das Einkommen wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je

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Zivildienstverordnung AS 2000

10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung.

Absatz 2 Buchstabe c kommt nicht zur Anwendung.

Art. 111a Verwarnung (Art. 79 ZDG, Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes) 1 Die Vollzugsstelle verwarnt Personen und Institutionen schriftlich, welche nach einer schriftlichen Mahnung eine Geldschuld gegenüber der Vollzugsstelle nicht in- nerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt haben.

2 Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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