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AS 2000 379

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Änderung vom 12. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 17a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbe- zeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Ver- öffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung produziert, verpackt und in Verkehr gebracht werden, wenn aus der Etikettierung klar ersichtlich ist, dass die Vorausset- zungen zur Verwendung der Bezeichnung nicht erfüllt sind.

Art. 25 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10768 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 910.12

1999-6361 379

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