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AS 2000 391

Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben

Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)

Änderung vom 12. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zuckerverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 zweiter und dritter Satz

2 . . . Bei bedeutenden Mindererträgen kann der ZAF eine Vorauszahlung gewährt

werden. Diese wird der nächsten Abgeltungsperiode angerechnet.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10783 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 916.114.11

1999-6377 391

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