AS 2000 391
Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben
Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)
Änderung vom 12. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zuckerverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 zweiter und dritter Satz
2 . . . Bei bedeutenden Mindererträgen kann der ZAF eine Vorauszahlung gewährt
werden. Diese wird der nächsten Abgeltungsperiode angerechnet.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10783 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 916.114.11
1999-6377 391