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AS 2000 401

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom 12. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5

1 ... Betrifft nur den französischen Text.

5 Bei der Freigabe von Einfuhren nach Artikel 21 Absatz 1 gelten als Nierstücke,

Nierstücke ganz oder in gleicher Zahl zerlegt in Filet, Huft und Roastbeef.

Art. 5 Kriterien zur Qualitätseinstufung 1 Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fett- und Fleischqualität herangezo- gen werden. 2 Kriterium für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegat- tung bildet die Fleischigkeit. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fett- und Fleischqualität herangezogen werden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. b Die Zollkontingentsanteile werden in den einzelnen Fleischkategorien nach den folgenden Arten von Inlandleistungen zugeteilt: b. bei zugeschnittenen Rindsbinden: entsprechend der Menge zugeschnittener, eingesalzener Rindsbinden von inländischen Tieren in der Bemessungspe- riode;

Art. 22 Abs. 3 Aufgehoben

1 SR 916.341

1999-6381 401

Schlachtviehverordnung AS 2000

Art. 39 Abs. 5

5 Vom 1. November bis zum 31. Dezember 2000 darf eine zollkontingentanteilsbe-

rechtigte Person bei der Fleisch- und Fleischwarenkategorie «Fleisch von Tieren der Schafgattung» höchstens die Menge zum Kontingentszollansatz einführen, die ihren durchschnittlichen Einfuhren im November und Dezember der Jahre 1997 bis 1999 entspricht.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10781 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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