AS 2000 406
Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich
Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 12. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 3, 5 Bst. d und e und Abs.6 3 Der Anspruch entsteht, sobald die entwässerte Butter verkauft oder das Milchfett zu Speiseeis verarbeitet ist. 5 Butterbeihilfen werden nicht gewährt für entwässerte Butter, die verarbeitet wird zu: d. Butter, die in Bäckereien und in der Industrie verwendet wird und deren Fettanteil zu mehr als 50 Prozent aus entwässerter Butter besteht; e. anderen Brotaufstrichen. 6 Keine Beihilfe wird für Butter ausgerichtet, die gestützt auf eine «Generaleinfuhr- bewilligung (GEB) für Butter für die Nahrungsmittelindustrie» zum Kontingents- zollansatz eingeführt wird.
Art. 21 Abs. 3 3 Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin hat die zur Kontrolle nötigen Auf- zeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Beihilfen und Zulagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.
1 SR 916.350.2
406 1999-6385
Milchpreisstützungsverordnung AS 2000
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz