AS 2000 613
Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000
Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000
vom 13. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Zolltarifgesetzes1, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die im Jahr 2000 getätigten Einfuhren der in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft.
Art. 2 Zollkontingente Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden Zollkontin- gente zollfrei:
Zolltarifnummer2 Bezeichnung der Ware Mengen
0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, 11 t netto
andere als roh, gewaschen 2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure 32 Millionen l versetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss- stoffen oder aromatisiert
2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke 12 Millionen l
2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht 220 t netto
mehr als 1,35 g
2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatz- 90 t netto
stoffen
Art. 3 Einfuhrzölle Bei der Einfuhr werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes (Generaltarif) erhoben.
Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Die Vollzugsbehörde nach Artikel 9 teilt die Zollkontingentsanteile auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche.
SR 632.422.0
1999-5730 613
Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der AS 2000 Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000
2 Gesuche, die am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents eintreffen, werden
entsprechend ihrem Anteil an der gesamten an diesem Tag beantragten Menge be- rücksichtigt.
Art. 5 Gesuchseinreichung Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der Zollquittungen und der Zolldeklarationskopien, bei der Vollzugsbehörde einzureichen.
Art. 6 Zollrückerstattung Die Vollzugsbehörde erstattet den Inhabern der Zollkontingentsanteile die Einfuhr- zölle, sofern sie ihr die notwendigen Ursprungsnachweise vorlegen.
Art. 7 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit Es gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 vom 19. Dezember 19963 zum Ab- kommen vom 22. Juli 19724 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Art. 8 Veröffentlichung der Ausschöpfung der Zollkontingente Die Vollzugsbehörde veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontin- gente periodisch auf elektronischem Weg.
Art. 9 Vollzug Mit dem Vollzug dieser Verordnung ist die Eidgenössische Zollverwaltung beauf- tragt.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 5 in Kraft.
13. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
3 SR 0.632.401.3 4 SR 0.632.401