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AS 2000 615

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)

Änderung vom 16. Dezember 1999

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Der Anhang zur Verordnung vom 28. August 19781 über die Abgabe von Hilfsmit- teln durch die Altersversicherung wird wie folgt geändert:

Ziff. 4.51

4.51 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess-

lich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.

16. Dezember 1999 Eidgenössisches Departement des Innern:

10821 Dreifuss

1 SR 831.135.1

2000-0007 615